Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0016-S/02
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-S/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Einleitungsbescheid muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden. In der Begründung des Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhaftes Verhalten sie dem Beschuldigten vorwirft. Die Beantwortung der Frage, ob ein Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Salzburg in der Finanzstrafsache
gegen den Bf., vertreten durch Dr.Kinberger - Dr.Schuberth, wegen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom 23. September 2002 des
Finanzamtes Zell am See über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. September 2002 hat das Finanzamt
Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See vorsätzlich als Wahrnehmender der
CC-GmbH unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Abgabenverkürzungen an Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und
Kapitalertragsteuer für die Kalenderjahre 1993 bis 1995 in Höhe von
zusammen € 63.930,94 bewirkt habe.
Begründend verwies das Finanzamt auf die am 27.12.1997
beim Finanzamt eingelangte Anzeige, derzufolge der Bw. jährlich 300.000.-
bis 400.000.-öS schwarz zur Verfügung gehabt habe und auf das in
der Folge durchgeführte Abgabenverfahren, insbesondere auf die
Abgabenbescheide vom 25.September und vom 1.Oktober 1997. Die
Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom Dezember
2000 hätten die Bescheide des Finanzamtes dem Grunde nach bestätigt,
die (geringfügige) Verminderung der Abgabennachforderung sei bei der
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2002, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wird, dass ihm im abgabenrechtlichen Verfahren keine
Möglichkeit gegeben worden sei, zu den Argumenten der
Finanzlandesdirektion, die mit Berufungsentscheidung vom 12.12.2000 entschieden
habe, Stellung zu nehmen. Es sei somit kein ordentliches Verfahren im Sinne der
Menschenrechte durchgeführt worden. Es sei zwar richtig, dass sich der
Beschuldigte dahingehend äußerte, dass er
S 300.000.-bis 400.000.-jährlich schwarz
zur Verfügung gehabt habe. Dieses Geld habe er aber nicht aus seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der CC- GmbH ins Verdienen gebracht,
sondern sei ihm das Geld durch Glückssträhnen als "professioneller
Kartenspieler" zur Verfügung gestanden. Er habe irrtümlicherweise
angegeben, dass es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. Die
Finanzstrafbehörde hätte im finanzstrafrechtlichen Vorverfahren die
bereits im Abgabenverfahren vorgebrachte Verantwortung entsprechend
würdigen und ordentliche Vorerhebungen führen müssen.
Da der Strafvorwurf im Einleitungsbescheid zu Unrecht
erhoben werde, werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die
Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Am 27. Dezember 1996 langte beim Finanzamt Zell am See
eine Anzeige ein, in der der Anzeiger ausführte, dass ihm Toni Krottmayr in
einem Brief mitgeteilt habe, er habe jährlich
S 300.000.-bis 400.000.- schwarz zur
Verfügung. Der Anzeige war ein Kopie dieses Briefes beigelegt. Das
Finanzamt führte ein Ermittlungsverfahren durch, rechnete Beträge von
jährlich S 350.000.-der CC- GmbH zu und setzte die Abgaben mit
Bescheiden vom 25.9.1997 und vom 1.10.1997 fest. Aufgrund eines
durchgeführten Berufungsverfahrens verringerte sich die Abgabenforderung
geringfügig. Dem Grunde nach wurden die Abgabenbescheide des Finanzamtes
bestätigt.
Dieser Vorgang wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 23.9.2002 gegen den
Beschwerdeführer den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Es geht nicht
darum, schon in diesem Verfahrensstadium die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob der
bisherige Verfahrensstand die Annahme eines ausreichenden Verdachtes
rechtfertigt.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe
auszuräumen.
Bei dieser Beurteilung ist von dem vom Bf selbst verfassten
(nicht datierten) Brief auszugehen, in dem er wörtlich ausführt, " ...
und die 3 - 4 hundert tausend die ich
normal schwarz für mich habe sind heuer im Casino draufgegangen".
In seiner Stellungnahme an das Finanzamt Zell am See vom
13.6.1997 räumte der Bf ein, dass er diese Beträge zur Verfügung
hatte und seine Tätigkeit als Geschäftsführer der CC-GmbH, die
mit S 10.000.-monatlich entlohnt wurde, seine einzige Einkunftsquelle
war.
Der Beschuldigte hat vor Erlassung des
Einleitungsbescheides weder im Abgabenverfahren noch in seiner Stellungnahme im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dargetan, aus welcher Quelle, wenn nicht
aus der von ihm geführten CC - GmbH, die einbekannten unversteuerten Gelder
stammen. So beschränkte sich das Vorbringen in der Berufungsschrift vom
23.12.1997 im Abgabenverfahren im wesentlichen auf die Aussage, dass jegliche
Verfahrensergebnisse für eine Zurechnung der genannten Beträge an die
CC- GmbH fehlen würden. Obwohl das Finanzamt Zell am See in der
Berufungsvorentscheidung vom 14.4.1998 ausdrücklich festgehalten hat, dass
die Einkünfte der genannten GmbH zuzurechnen seien, weil es sich bei der
Geschäftsführertätigkeit um die einzige dem Finanzamt bekannte
Einkunftsquelle handelt, hat der Bf auch im weiteren abgabenrechtlichen
Berufungsverfahren keinerlei Angaben zur Herkunft der Mittel gemacht.
Die Zurechnung an die GmbH und die Behandlung als verdeckte
Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer war daher vorzunehmen.
Der Bf hat es jedoch unterlassen, die in Rede stehenden
Zuflüsse gegenüber dem Finanzamt offenzulegen, er ist damit der ihm
nach § 119 f BAO auferlegten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht
nachgekommen. Damit wurden die im Einleitungsbescheid dargestellten Abgaben
verkürzt.
Aus der oben zitierten Formulierung,
".....dass er 3-4 hundert tausend normal
jährlich schwarz für sich habe", kann nur auf
vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Dies umsomehr als in
Stellungnahmen an das Finanzamt nur Geschäftsführerbezüge von S
10.000.-monatlich einbekannt werden.
Bei dieser Sachlage ist vom Vorliegen eines die Einleitung
rechtfertigenden Verdachtes auszugehen.
Mit dem im Beschwerdeschriftsatz erstmals erstatteten
Vorbringen, der Bf habe als professioneller Kartenspieler bei
Glückssträhnen häufig viel Geld ins Verdienen gebracht, das ihm
neben seinen Einkünften aus der CC - GmbH zur Verfügung gestanden sei,
ist der Bf auf das Untersuchungsverfahren zu verweisen. In diesem
Verfahrensstadium wird ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sein
Vorbringen entsprechend zu konkretisieren und die seiner Verteidigung dienenden
Beweismittel anzuzeigen.
Wie oben dargestellt, ist die Klärung der Frage, ob
der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Frage nicht
(schon) im Verfahren betreffend die Einleitung des Strafverfahrens
abzuklären.
Zusammenfassend geht auch die Rechtsmittelbehörde
davon aus, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zurecht erfolgt ist.
Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven
Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind
durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-S/02
- Stammnummer
- 4525
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF