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UFSG FSRV/0006-G/07
Einleitung des Strafverfahrens gegen Trafikanten wegen Kalkulationsdifferenzen und Unterdeckung der Lebenshaltungskosten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-G/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 21. Februar 2007,
SN 001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) betreibt seit
1. Mai 1998 im Finanzamtsbereich eine Tabaktrafik.
Im Zuge einer vom Finanzamt beim Bf. über die Jahre
2002 bis 2004 durchgeführten Außenprüfung stellte der
Prüfer bei den Umsätzen aus Tabakwaren - unter Berücksichtigung
eines branchenüblichen Schwundes von 0,5 % des Umsatzes sowie eines
weiteren Schwundes in der Höhe von 0,5 % auf Grund der Einwendungen
des Bf. (Personalfluktuation, zwei größere Diebstähle) -
Kalkulationsdifferenzen in der Höhe von 19.567,00 € (2002),
6.867,00 € (2003) und 10.412,00 € (2004) fest, die er dem
Umsatz und Gewinn hinzurechnete (Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 28. März 2006, Tz. 1).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und setzte mit den Bescheiden vom 30. März 2006 am Abgabenkonto des
Bf. die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 (für
die Jahre 2002 und 2003 im wieder aufgenommenen Verfahren) mit insgesamt
18.208,29 € fest.
Mit dem Bescheid vom 21. Februar 2007 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Strafverfahren gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung aller Einkünfte Verkürzungen
an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 in der
Höhe von 11.355,47 € bewirkt und für das Jahr 2004 in der
Höhe von 5.273,67 € zu bewirken versucht und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit
§ 13 FinStrG begangen.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, der
Verdacht gründe sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung vom
28. März 2007. Von vorsätzlicher Begehungsweise sei auszugehen,
da dem Bf. bekannt sein müsse, dass sämtliche Erlöse und
Einnahmen wahrheitsgemäß offenzulegen seien. Von einer nicht
wahrheitsgemäßen Offenlegung sei auszugehen, wenn ein Unternehmen die
alleinige Einkunftsquelle einer natürlichen Person darstelle und der
vorgelegten Buchhaltung zu entnehmen sei, dass daraus die Bestreitung der
ortsüblichen Lebensführungskosten nicht zur Gänze möglich
sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, als Berufung
bezeichneten Beschwerde bringt der Bf. vor, anlässlich der
Betriebsprüfung sei mit dem Prüfer ausführlich besprochen worden,
dass die Kalkulationsdifferenzen unerklärlich seien und nur auf
Diebstähle durch Kunden bzw. das Personal zurückgeführt werden
könnten. Es habe eine relativ hohe Fluktuation der Dienstnehmer gegeben.
Auf Grund der Lokalgröße sei es auch nicht möglich, alle Kunden
im Auge zu behalten, vor allem, wenn sich gleichzeitig mehrere Kunden in der
Trafik aufhielten. Die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Überwachung der
Kunden und auch gegenüber den Dienstnehmern sei immer nach bestem Wissen
und Gewissen erfüllt worden. Bis zum Zeitpunkt der Prüfung habe
niemand Kenntnis von den Kalkulationsdifferenzen gehabt.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahren sei im Hinblick
auf die hohen Umsätze an Tabakwaren verglichen mit den relativ geringen
Kalkulationsdifferenzen überzogen und nicht gerechtfertigt.
Sämtliche Erlöse seien ordnungsgemäß
aufgezeichnet und vom Prüfer als korrekt befunden worden. Auch bei den
Betriebsausgaben seien keine Beanstandungen festgestellt worden.
Hinsichtlich der beanstandeten niedrigen
Lebenshaltungskosten müssten auch die Jahre vor dem Prüfungszeitraum
mit in Betracht gezogen werden, z.B. Gewinne für das Jahr 2001
(464.908,00 S), 2000 (676.825,00 S) und 1999 (520.120,00 S). Auch
im Prüfungsjahr 2004 sei ein Gewinn von 40.327,00 € erklärt
worden. Lediglich in den Jahren 2002 und 2003 hätten die Ergebnisse der
Vorjahre wegen der ständigen Baustellen vor der Trafik nicht erzielt werden
können. Betrachte man die gesamten erklärten Gewinne der Jahre 1999
bis 2004 (durchschnittlich zu versteuerndes Einkommen 28.104,00 €)
müsse bei einer objektiven Beurteilung für jedermann erkennbar sein,
dass damit die Lebenshaltungskosten für eine allein stehende und ohne
großen Aufwand lebende Person ohne weiteres hätten bestritten werden
können.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei zu keiner Zeit
der Prüfung ein Thema gewesen, weshalb das Prüfungsergebnis letztlich
akzeptiert worden sei. Es werde ersucht, das Strafverfahren einzustellen.
Aus den Einkommensteuererklärungen der
Prüfungsjahre geht hervor, dass der Bf. für seine drei Kinder aus
geschiedenen Ehen unterhaltspflichtig ist. Im Jahr 2000 betrug der monatliche
Unterhalt pro Kind 4.500,00 S. An Einkünften aus Gewerbebetrieb
erklärte der Bf. im Jahr 2002 5.576,21 €, im Jahr 2003
11.362,05 € und im Jahr 2004 30.915,40 €.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG steht
das Rechtsmittel der
Berufung
gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden
Bescheide ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig (§ 152
Abs. 1 leg. cit.). Die als
Berufung
bezeichnete Eingabe vom 5. März 2007 war daher als Beschwerde zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfhren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
§ 82
Abs. 3 FinStrG bestimmt:
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder
aufheben,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt
wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein Verdacht - der mehr ist
als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
zuletzt VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074).
Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Bloße Vermutungen allein reichen für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens daher nicht aus. Nicht jedoch ist es in
diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das
Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse
des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
im Sinne des § 115 FinStrG vorwegzunehmen. Gegenstand des
Einleitungsbescheides ist nicht die Feststellung der Tat, sondern die
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29.11.2000, 2000/13/0196).
Im vorliegenden Fall stützt die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren Verdacht zunächst auf die
Feststellungen des Prüfers im Bericht vom 28. März 2006.
Prüfungsberichte sind grundsätzlich unter die im
§ 82 Abs. 1 FinStrG zitierten Verständigungen und
Mitteilungen zu subsumieren, die der Finanzstrafbehörde die Prüfung
hinsichtlich des Vorliegens ausreichender Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auferlegen (siehe dazu VwGH 26.6.2002,
98/13/0160).
Betriebsprüfungsberichte enthalten Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann, dass Grund
zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer
Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die
nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen, dass er
diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden
Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr
abgefunden hat (siehe nochmals VwGH 26.6.2002, 98/13/0160).
Ob der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, hat somit
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu beurteilen. Die
Finanzstrafbehörde ist auch dann verpflichtet, ihr zukommende
Prüfungsberichte auf strafrechtlich relevante Tatbestände zu
überprüfen, wenn im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung von
strafrechtlichen Sachverhalten nicht die Rede war.
Da der Wareneinsatz an Tabakwaren in den
Prüfungsjahren auf Grund der vorliegenden Einkaufsrechnungen vom
Prüfer genauestens ermittelt werden konnte und die Handelsspanne in dieser
Warengruppe vorgegeben ist, bestehen gegen den vom Prüfer ermittelten
kalkulierten Umsatz der Rauchwaren keine Bedenken. Die Höhe der
Zuschätzungen in den Prüfungsjahren wird vom Bf. auch nicht
bestritten.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach §
8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält,
somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt
ist.
Da der Bf. im Tatzeitraum für die Einhaltung der
steuerlichen Vorschriften verantwortlich war, wäre es seine Aufgabe
gewesen, für ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung
inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Die
vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung sämtlicher
Umsätze und Erlöse gehört zum steuerlichen Allgemeinwissen. Durch
die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten besteht begründeter
Verdacht, dass es der Bf. ernstlich für möglich gehalten hat, dass
unrichtige Abgabenerklärungen an die Abgabenbehörde weitergeleitet
wurden und er sich mit dem Ergebnis abgefunden hat, woraus der Verdacht eines
bedingten Vorsatzes ableitbar ist.
Das Vorbringen des Bf., die fehlenden Umsätze
könnten nur auf Diebstähle durch Kunden bzw. das Personal zurück
zu führen sein, ist Folgendes entgegen zu halten:
Um den - auf Grund ihrer Größe leicht zu
bewerkstelligenden - Diebstahl von Tabakwaren hintanzuhalten, werden diese in
Trafiken üblicherweise nicht wie die übrigen Waren (Zeitungen,
Zeitschriften, Büro- und Geschenkartikel) in der Form von Selbstbedienung
mit anschließender Bezahlung an der Kassa angeboten, sondern vom
Verkäufer aus einem Depot hinter der Verkaufstheke direkt an den Kunden
ausgefolgt. Die Argumentation des Bf. hinsichtlich undurchführbarer
Überwachung der Kunden im Verkaufsraum geht in diesem Zusammenhang ins
Leere, weil Kunden im Verkaufsraum zu Tabakwaren erschwerten bzw. keinen Zugriff
haben.
Die vage Behauptung von Angestelltendiebstählen ist
ebenfalls nicht geeignet, den Verdacht des Vorliegens des dem Bf. angelasteten
Finanzvergehens zu entkräften. Da nach den Ausführungen des Bf. eine
Überwachung der Angestellten nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist,
kann die angeführte Personalfluktuation nicht zwingend mit Diebstählen
in Zusammenhang gebracht werden. Überdies wurde vom Prüfer vor der
Hinzurechnung der Kalkulationsdifferenzen zum erklärten Umsatz und Gewinn
nicht nur ein branchenüblicher Schwund von 0,5 %, sondern auf Grund
des Vorbringens des Bf. im Zuge der Prüfung (Kunden- und
Personaldiebstähle) ohnehin ein weiterer Schwund von 0,5 % der
Umsätze von Tabakwaren berücksichtigt.
Zur weiteren Begründung des Verdachtes des Vorliegens
einer Abgabenhinterziehung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Höhe der vom Bf. in den Prüfungsjahren erklärten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb herangezogen und ausgeführt, diese hätten dem Bf.
eine Bestreitung der ortsüblichen Lebensführungskosten nicht
ermöglicht.
Dieser Vorwurf ist berechtigt. Der Bf. leistet nach der
Aktenlage pro Kind Alimente in der Höhe von 327,00 € monatlich.
Bereits der jährlich vom Bf. zu leistende Betrag an Unterhaltszahlungen von
11.772,00 €
übersteigt - ohne Berücksichtigung der vom Bf.
nach der Aktenlage entrichteten Sonderausgaben an Personenversicherungen in der
Höhe von über 2.200,00 € - die in den Jahren 2002 und 2003
erklärten Einkünfte von 5.576,21 € bzw.
11.362,05 €, weshalb für diese Jahre eine Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten offensichtlich ist.
Aus den Feststellungen der Kalkulationsdifferenzen und der
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ist nach der Lebenserfahrung zu
schließen, dass die Umsätze nicht vollständig offen gelegt
wurden. Insoweit der Bf. dazu vorbringt, er habe seinen Lebensunterhalt mit
Ersparnissen aus den Vorjahren bestritten, wird ihm im Untersuchungsverfahren
Gelegenheit gegeben werden, diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
hat der Bf. nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt wird,
40.327,00 €, sondern lediglich 30.915,40 € an
Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärt. Da für die Jahre 2002 und
2003 eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten vorliegt und im
nächstfolgenden Jahr die gleichen Kalkulationsdifferenzen bei Tabakwaren
festgestellt wurden, ist der Schluss zulässig, dass der Bf. auch in diesem
Jahr die Umsätze nicht vollständig offen gelegt hat (wobei im Jahr
2004 dem Bf. auf Grund der Nichtverbuchung der eingereichten
Abgabenerklärungen nur der Verdacht der versuchten Abgabenhinterziehung
angelastet wird).
Insoweit der Bf. vorbringt, die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erscheine überzogen, weil die Kalkulationsdifferenzen
im Vergleich zu den Umsätzen relativ gering seien, ist darauf hinzuweisen,
dass der strafbestimmende Wertbetrag im angefochtenen Bescheid insgesamt
16.629,14 € beträgt, weshalb von unbedeutenden Folgen der Tat
nicht gesprochen und von der Einleitung des Strafverfahrens nicht abgesehen
werden kann.
Wie bereits ausgeführt, ist in diesem
Verfahrensstadium nicht erforderlich, dass die dem Bf. im Einleitungsbescheid
angelasteten Verfehlungen bereits konkret nachgewiesen werden.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff
FinStrG der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten. Dies gilt auch
für die Anlastung von Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-G/07
- Stammnummer
- 32823
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF