Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0063-L/03
Die durch eine griffweise Schätzung ermittelten Abgabenbeträge sind ohne Überprüfung nicht geeignet, den Verdacht einer Abgabenverkürzung in der vorgeworfenen Höhe zu begründen. Dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides widerspricht es aber nicht, wenn die Höhe der vorgeworfenen Verkürzungen dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten wird.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-L/03vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Martin Friedl, wegen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für die Jahre 1999 bis 2002
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. April 2003 gegen den Bescheid vom 17. März
2003 des Finanzamtes Urfahr, dieses vertreten durch HR Gottfried Buchroithner
als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
dahin gehend stattgegeben, dass der bekämpfte Einleitungsbescheid insofern
aufgehoben wird, als er den Verdacht betrifft, F habe vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für den Monat Februar 2000 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Punkt a) des Spruches des
angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Monate Jänner und März
bis Dezember 2000 sowie Juni bis Dezember 2002 dahin gehend abgeändert,
dass der Verdacht besteht, F habe im Bereich des Finanzamtes Urfahr als
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. F OEG vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner und März bis Dezember 2000
sowie Juni bis Dezember 2002 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Punkt b) des Spruches des
angefochtenen Bescheides wird dahin gehend abgeändert, dass der Verdacht
besteht, F habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die
Nichtbekanntgabe von Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter,
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2003 hat das Finanzamt
Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Urfahr vorsätzlich
a) als abgabenrechtlich Verantwortlicher der F OEG in
E unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
14.241,19 € (195.963,00 S), Jänner bis September 2001 in
Höhe von 3.128,20 € (43.045,00 S), November und Dezember
2001 in Höhe von 1.599,09 € (22.004,00 S) und Jänner
bis Dezember 2002 in Höhe von 4.511,73 €, daher im Gesamtbetrag
von 23.480,21 € (323.095,00 S) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe sowie
b) als Abgabepflichtiger durch die Nichtbekanntgabe von
Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter der F OEG für
die Jahre 1999 und 2000, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Einkommensteuer
für das Jahr 1999 in Höhe von 705,80 € (9.712,00 S) und
an Einkommensteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 1.492,41 €
(20.536,00 S) zu bewirken versucht habe.
Er habe hiedurch zu a) das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu
b) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Mit Eingabe vom 7. April 2003 ersuchte der Bf. um
Beigabe eines Rechtsbeistandes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom
17. April 2003 stattgegeben. Als Verteidiger wurde von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder MF namhaft gemacht.
Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines Verteidigers
innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offen stehenden Frist, so
beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer als
Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen
wurde, von neuem zu laufen (§ 77 Abs. 6 FinStrG).
Mit Schreiben vom 16. April 2003 brachte der Bf. in
einer gegen den Einleitungsbescheid fristgerecht erhobenen, fälschlich als
Einspruch bezeichneten Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Buchhaltung
für die Jahre 2000 bis 2002 gemacht worden sei. Sie sei allerdings zu
spät erstellt worden und daher nie rechtswirksam geworden. Durch die
dramatisch verschlechterte wirtschaftliche Lage habe das Unternehmen nicht wie
geplant aufgebaut werden können. Der Bf. und der zweite Gesellschafter der
F OEG, HP, hätten monatlich von 200,00 bis 300,00 € leben
müssen und ohne Steuerberater gearbeitet, da dieser nicht mehr leistbar
gewesen sei. Der Bf. sei meist im Außendienst tätig gewesen,
während HP sich um die Buchhaltung kümmern sollte. Dieser hätte
sich Buchführungskenntnisse aber erst aneignen müssen. Er habe nicht
vorsätzlich eine Umsatzsteuerverkürzung bewirkt. Aus den Unterlagen
sei zu entnehmen, dass das Finanzamt die W GmbH mehrmals aufgefordert habe,
mit dem der F OEG zustehenden Honorar die Abgabenschulden direkt zu
begleichen. Da weder die Abgabenschulden noch die F OEG bezahlt worden sei,
habe schließlich der Privatkonkurs beantragt werden müssen. Er
ersuche daher, dass die Abgabenbehörde die Buchführung der Jahre 2000
bis 2002 begutachten möge, sodass "wenigstens die Last der
vorsätzlichen Verkürzung der Umsatzsteuer ausgeschalten werden
könnte", gemeint wohl, die Umsatzsteuerzahllasten in ihrer
tatsächlichen Höhe festgesetzt werden könnten.
Ergänzend und klarstellend brachte der Verteidiger am
18. Juni 2003 dazu vor, dass der Bf. im maßgebenden Zeitraum meist im
Außendienst tätig und daher nicht der abgabenrechtlich
Verantwortliche der OEG gewesen sei, sodass ihn der Vorwurf wissentlichen
Handelns nicht treffen könne. Die für die Jahre 2000 bis 2002
verspätet gemachte Buchhaltung, um deren Begutachtung der Bf. ersuche,
befinde sich in dessen Verfügungsmacht. Die Unterlagen könnten
jederzeit an die Finanzstrafbehörde übermittelt werden. Beantragt
werde daher, eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG zu
veranlassen bzw. einen Sachverständigenbeweis durchzuführen. Diese
Beweisaufnahme solle nach Ansicht des Bf. ergeben, dass die Umsatzsteuerschuld
der Gesellschaft für die Jahre 2000 bis 2002 sowie die
Einkommensteuerschuld des Bf. für die Jahre 1999 und 2000 nur zwischen
4.000,00 € und 5.000,00 € liege und vorsätzliches
Handeln des Beschuldigten ausschließe. Darüber hinaus werde
beantragt, den bekämpften Einleitungsbescheid nach Durchführung der
beantragten Beweise aufzuheben.
Mit Schreiben vom 25. September 2003 teilte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz sowohl dem Bf. als auch seinem
Verteidiger mit, dass das Strafverfahren gegen den Bf. und das Strafverfahren
gegen HP gemäß
§ 61 FinStrG verbunden würde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3
leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a)
die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf. genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Jedenfalls
liegen dann genügend Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher
ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Demnach genügt es, wenn gegen den Bf. ein Verdacht
besteht, das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Ausreichend ist, wenn im Spruch des Einleitungsbescheides
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben wird. Ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge müssen die einzelnen Fakten
nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten, geschildert werden. In der Begründung des
Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die
Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem
Beschuldigten vorgeworfen wird. Eine präzise Umschreibung des Tatverhaltens
bleibt jedoch einem allfälligen Straferkenntnis vorbehalten. Insbesondere
widerspricht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides nicht, wenn
die Angabe des verkürzten Betrages an Abgaben überhaupt unterbleibt
oder die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Spruch des
Einleitungsbescheides nicht in jener Höhe angeführt ist, die der im
eventuell später zu erlassenden Straferkenntnis entspricht, sondern die
Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114f FinStrG
vorbehalten wird.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich u.a.
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine zu
niedrigere Abgabenfestsetzung mittels Bescheid im Sinne des Abs. 3
lit. a 1. Halbsatz leg. cit. herbeiführt. Gemäß
§ 13 FinStrG ist auch der Versuch einer derartigen
Abgabenhinterziehung strafbar.
Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält (§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG).
Die F OEG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
3. Februar 1999 gegründet. Persönlich haftende Gesellschafter und
selbstständig vertretungsbefugt waren sowohl der Bf. als auch HP. Als
Geschäftszweig der F OEG ist im Firmenbuch "Design, Veranstaltungen
und Handel" angeführt. Mit Gerichtsbeschluss vom 29. April 2003
erfolgte die Konkursabweisung mangels Vermögens.
Über das persönliche Vermögen des Bf. wurde
am 11. Februar 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit
Beschluss vom 12. August 2003 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 23. Juli 2003 angenommenen
Zahlungsplans aufgehoben. Dessen wesentlicher Inhalt ist, dass die Quote
24,9 % beträgt, zahlbar in sechs Raten jeweils am 1. Oktober der
Jahre 2004 bis 2009.
§ 9, Geschäftsführung und Vertretung,
des im Veranlagungsakt zu St.Nr. X aufliegenden Gesellschaftsvertrages legt
fest, dass zur Geschäftsführung und Vertretung beide Gesellschafter
gemeinsam berechtigt sind. Der Abgabenbehörde wurde bekannt gegeben, dass
für die F OEG der Bf. und HP gegenüber dem Finanzamt gemeinsam
zeichnungsberechtigt sind.
Die der A GmbH erteilte Vollmacht wurde für den
Vollmachtgeber ebenfalls vom Bf. und von HP gemeinsam unterfertigt. Diese
Vollmacht wurde jedoch zwischenzeitig von der A GmbH zurückgezogen.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die F OEG
mehrmals Gegenstand von USO-Prüfungen gewesen ist.
Eine erste USO-Prüfung fand im Jänner 2001
für den Zeitraum April bis November 2000 (AB-Nr. A) statt. Der Bf.
wurde vom Prüfer telefonisch über die bevorstehende Prüfung
informiert. Da weder der der F OEG schriftlich mitgeteilte
Prüfungsbeginn eingehalten wurde noch die abverlangten, für die
Prüfung benötigten Unterlagen vorgelegt wurden, schätzte der
Prüfer die Bemessungsgrundlagen des Prüfungszeitraumes auf Basis der
in den Monaten Jänner bis März 2000 erzielten Umsätze und setzte
die Umsatzsteuer mit 19.200,00 S fest. Für die Monate Jänner bis
März 2000 waren am 26. Mai 2000 verspätet von der steuerlichen
Vertretung unterfertigte Voranmeldungen eingereicht worden, wobei für
Jänner eine Vorauszahlung von 1.382,00 S und für März eine
Vorauszahlung von 4.702,00 S ausgewiesen war, für Februar dagegen ein
Überschuss von 2.047,00 S. Auf telefonische Anfrage des Prüfers
teilte eine Mitarbeiterin der die F OEG vertretende Steuerberatungskanzlei
mit, dass die Voranmeldungen nach Vorlage der Unterlagen erstellt
würden.
Vor Beginn der USO-Prüfung für den Zeitraum
Dezember 2000 bis August 2001 wurde für den gesamten Prüfungszeitraum
Selbstanzeige erstattet und wurden dem Prüfer die Voranmeldungen und Belege
vorgelegt (Niederschrift vom 24. Oktober 2001 zu AB-Nr. B). Die
Niederschrift über die USO-Prüfung wurde für die geprüfte
F OEG von HP unterfertigt. Da die Jahresumsatzsteuer für das Jahr 2000
mangels Abgabe der Steuererklärung bereits im Schätzungswege ermittelt
und auf dem Abgabenkonto der F OEG verbucht worden war, wurde die vom
Prüfer für Dezember 2000 ermittelte Zahllast von 5.547,00 S nicht
mehr festgesetzt. Die dem Prüfer für Jänner bis August 2001
vorgelegten Voranmeldungen wiesen folgende Vorauszahlungen auf: im Jänner
3.893,00 S, im Februar 7.571,00 S, im März 5.365,00 S, im
April 6.042,00 S, im Mai 5.237,00 S, im Juni 4.592,00 S, im Juli
4.063,00 S und im August 768,00 S. Mangels Entrichtung des für
Jänner bis August 2001 in Summe festgesetzten Betrages von 38.045,00 S
bis zur genannten Frist am 5. Dezember 2001 konnte der Selbstanzeige
(§ 29 FinStrG) keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden.
Da für September 2001 wiederum weder eine
Umsatzsteuerzahlung erfolgte noch eine Voranmeldung eingereicht wurde,
schätzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für diesen Monat mit
5.000,00 S (363,36 €).
Im Zuge der USO-Prüfung für den Zeitraum Oktober
2001 bis Mai 2002 (Niederschrift vom 6. September 2002 zu AB-Nr. C)
wurden die Zahllasten für den von der Prüfung umfassten Zeitraum an
Hand der vorgelegten Belege wie folgt ermittelt und festgesetzt: Für
Oktober, für den bislang ein Finanzstrafverfahren nicht eingeleitet wurde,
ein Betrag von 5.868,00 S, für November 16.489,00 S, für
Dezember 5.515,00 S, für Jänner 2002 101,00 €, für
Februar 117,00 €, für März und April 149,00 € und
für Mai 845,00 €. Vor dieser Prüfung waren die Zahllasten
für die Monate November 2001 bis Februar 2002 mit je 440,03 €
(6.055,00 S) geschätzt worden, wogegen für Oktober 2001 und
März bis Mai 2002 auf dem Abgabenkonto der F OEG bislang keine
Beträge verbucht worden waren.
Ansprechpartner während der Prüfung war HP, der
auch die Niederschrift vom 6. September 2002 für die abgabepflichtige
F OEG unterfertigte.
Der Niederschrift über das Ergebnis der
UVA-Prüfung für den Zeitraum Juni bis November 2002 vom
23. Jänner 2003 zu AB-Nr. D, Tz. 1, ist zu entnehmen, dass
für diesen Zeitraum weder Umsatzsteuerzahlungen geleistet noch
Voranmeldungen eingereicht worden sind. Der an die F OEG, zu Handen des Bf.
gerichteten schriftlichen Aufforderung zur Vorlage von Belegen und
Aufzeichnungen sei nicht entsprochen worden, sodass die Bemessungsgrundlagen im
Schätzungswege ermittelt worden seien. Dabei sei von den Umsätzen von
elf Monaten des Jahres 2001 ausgegangen worden, für die Belege vorgelegt
worden seien. Dieser Betrag sei auf die sechs zu prüfenden Monate des
Jahres 2002 umgelegt worden und zu den so ermittelten Umsätzen ein 25%iger
Sicherheitszuschlag verhängt worden. Als Zahllast ergab sich für den
Zeitraum Juni bis November 2002 demnach ein geschätzter Betrag von
3.300,00 €, wobei für das weitere Verfahren für die
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu beachten sein wird, dass in
diesem Betrag der genannte, für das Finanzstrafverfahren in der Regel
außer Acht zu lassende Sicherheitszuschlag enthalten ist.
Zu den Schätzungen der Jahresumsatzsteuern für
2000, 2001 und 2002 ist anzumerken, dass für das Jahr 2001 die Umsatzsteuer
für elf Monate auf Grund von der Abgabenbehörde vorgelegten Belegen
und Aufzeichnungen ermittelt werden konnte und diese lediglich für den
Monat September geschätzt werden musste. Die Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer erfolgte in Anlehnung an die monatlichen Beträge und
führte zu einem Mehrbetrag von lediglich 71,45 €
(983,17 S).
Für das Jahr 2000 dagegen ergeben die für die
Monate Jänner bis März bekannt gegebenen, die für die Monate
April bis November 2000 geschätzten Beträge sowie der vom Prüfer
für Dezember an Hand vorgelegter Belege ermittelte, jedoch nicht
festgesetzte Umsatzsteuerbetrag von 5.547,00 S insgesamt 28.784,00 S,
wogegen die Schätzung der Jahressteuer mit 200.000,00 S offensichtlich
unter Beachtung des Umsatzsteuervorsolls des Jahres 1999 in Höhe von
169.652,00 S und nicht in Anlehnung an die monatlichen Beträge des
Jahres 2000 erfolgte.
Die für das Jahr 2002 geschätzte
Jahresumsatzsteuer wurde zwar unter Heranziehung der monatlich festgesetzten
Beträge ermittelt und ist mit der Summe dieser Beträge ident, doch
waren die Umsatzsteuerzahllasten der Monate Juni bis November 2002 ebenfalls im
Schätzungswege ermittelt worden.
Wenn auch die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung
hindert, so bedarf es dennoch einer sachlichen Grundlage für die Annahme
des geschätzten Betrages. Im gegenständlichen Fall wurde die
Jahresumsatzsteuer 2000 im Vergleich zu den in den einzelnen Monaten bekannt
gegebenen bzw. geschätzten Umsätzen weit überhöht
geschätzt.
Das Jahr 2002 betreffend wurden lediglich die
Vorauszahlungen der Monate Jänner bis Mai auf Basis vorgelegter Unterlagen
ermittelt, die sich für die verbleibenden Monate ergebenden Vorauszahlungen
aber ebenfalls im Schätzungswege - wenn auch in Anlehnung an die im
vorangegangenem Jahr erzielten Umsätze - geschätzt.
Die genannten Schätzungen sind in ihrem Ausmaß
ohne Überprüfung nicht geeignet, den Verdacht auf eine
Abgabenverkürzung in der vorgeworfenen Höhe zu begründen, sodass
der Spruch des Einleitungsbescheides dahingehend abzuändern war, dass die
Höhe der verkürzten Umsatzsteuer der Monate Jänner und März
bis Dezember 2000 sowie Juni bis Dezember 2002 derzeit noch ungewiss ist. Wie
bereits oben erwähnt, müssen die genauen Verkürzungsbeträge
aber im Zeitpunkt der Einleitung noch nicht bestimmt sein.
Der von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz erhobene Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erweist sich für den Monat Februar 2000 als
nicht zutreffend, da für diesen Monat eine Abgabenverkürzung nicht
eingetreten ist und somit schon die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt sind.
Diesbezüglich war der Einleitungsbescheid daher aufzuheben.
Auch dann, wenn der Abgabenbehörde der
Abgabenanspruch bekannt ist, kann die Nichtabgabe einer Steuererklärung
eine versuchte Abgabenhinterziehung im Sinne der §§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG darstellen, wenn der Täter mit der Nichtabgabe der
Steuererklärung eine zu niedrige Festsetzung erreichen wollte. Zu Gunsten
des Bf. kann nach der derzeitigen Aktenlage der Nachweis einer allfälligen
versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern 2000 bis 2002 nicht
geführt werden, da ihm die vielfachen Schätzungen bzw. Prüfungen
des Finanzamtes Urfahr die Vergeblichkeit derartiger Bemühungen vor Augen
führen mussten.
Die Festsetzung der für die Jahre 1999 und 2000
ebenfalls im Schätzungswege ermittelte Einkommensteuer musste infolge der
völligen Untätigkeit des Beschuldigten ohne irgendwelche Anhaltspunkte
auf seine tatsächliche Einkommenssituation und wegen der Neuaufnahme der
gewerblichen Tätigkeit im Jahr 1999 ohne Anlehnung an Vorjahre
erfolgen.
Der Bf. wurde vom Finanzamt daran erinnert, die ihm
zugesendeten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000
einzureichen, sodass er nach Dafürhalten der Rechtsmittelbehörde nicht
damit gerechnet haben wird, dass in den beschwerdegegenständlichen
Zeiträumen eine Einkommensteuervorschreibung gänzlich unterbleiben
werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen beabsichtigte, eine zu niedrige
Einkommensteuerfestsetzung zu erwirken.
Die genannten Feststellungen und Ermittlungen sind
geeignet, einen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichenden Verdacht zu begründen, welcher die Behörde zu
entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen berechtigt. Allerdings erscheint
die Höhe der Einkommensteuer, die der Bf. dadurch, dass er keine
Einkommensteuererklärungen einreichte, tatsächlich zu verkürzen
versuchte, noch nicht ausreichend bestimmt.
Auf Grund obiger Überlegungen kann derzeit nicht mit
der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass der Wille des die Einreichung der Einkommensteuererklärungen
verweigernden Bf. auf die gänzliche Nichtfestsetzung der Einkommensteuer
gerichtet war. Der geäußerte Verdacht war daher dahingehend zu
modifizieren, der Bf. habe für die Jahre 1999 und 2000 eine Verkürzung
an Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe zu bewirken versucht.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter
die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht
einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet,
dies jedoch für möglich hält, somit als nahe liegend ansieht und
einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG erfordert für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg jedoch
Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung wie auch für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit des § 33 Abs. 1
FinStrG bedingter Vorsatz genügt.
An Hand des Abgabenkontos der F OEG zu
St.Nr. X ist ersichtlich, dass in den ersten Monaten nicht nur die
Überschüsse geltend machenden Voranmeldungen zeitgerecht eingereicht,
sondern auch die Vorauszahlungen fristgerecht entrichtet worden sind, sodass
nahe liegend ist, dass dem abgabenrechtlich Verantwortlichen der F OEG die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt gewesen sind.
Strittig ist gegenständlich aber, ob die
abgabenrechtlichen Belange der OEG der Bf. oder HP wahrgenommen hat. Der Bf.
bringt in seiner den Einleitungsbescheid bekämpfenden Beschwerde vor, nicht
er, sondern HP sei dafür zuständig gewesen.
Mag für dieses Vorbringen auch sprechen, dass sich im
Arbeitsbogen zu AB-Nr. C die Kopie einer Rechnung der F OEG vom
29. Oktober 2001 befindet, die von HP unterschrieben ist, dass die im Akt
befindliche und einen Überschuss ausweisende Voranmeldung für Juli
1999 von HP unterfertigt ist oder dass HP bei zwei USO-Prüfungen
Ansprechpartner des Prüfers war, so ist doch andererseits zu bedenken, dass
als Geschäftsführer der F OEG der Bf. genannt, dieser auch als
Zustellungsbevollmächtigter für die F OEG namhaft gemacht wurde
(Aktenvermerk vom 21. Juni 2001) und neben HP auch gegenüber der
Abgabenbehörde zeichnungsberechtigt gewesen ist. Eine vom Bf. behauptete
Aufgabenteilung, wonach er selbst im Außendienst tätig, HP dagegen
für die Buchführung zuständig gewesen sei, ist der gesamten
Aktenlage nicht zu entnehmen.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, schon
jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen. Ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
und in welchem Umfang begangen hat und ob tatsächlich er oder HP für
die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der F OEG zuständig
gewesen ist, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
In diesem Rahmen wird der Bf. dem Finanzamt die für
die Ermittlung der tatsächlichen Abgabenschulden erforderlichen, laut
Beschwerde in seinem Gewahrsam befindlichen Unterlagen vorzulegen haben; einer
neuerlichen abgabenbehördlichen Prüfung bedarf es dazu nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde aber nicht.
Aufgabe der Finanzstrafbehörde wird es erst im
Untersuchungsverfahren sein, sich mit den dem behördlichen Verdacht
entgegen gesetzten Sachverhaltsbehauptungen des Bf. substanziell auseinander zu
setzen, die Einwendungen des Bf. näher zu würdigen und allfällige
in Betracht kommende Beweisaufnahmen durchzuführen. In diesem Rahmen wird
der Bf. Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung
oder mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen und zur restlichen
Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-L/03
- Stammnummer
- 8344
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF