Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/03
Einleitung des Strafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-K/03vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht (Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2003 gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 23. September 2003, SN xxxxx,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen des Verdachtes der
Begehung des Finanzvergehens nach § 37 Abs. 1 FinStrG zu Recht
erkannt: Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahingehend konkretisiert, dass hinsichtlich der
tatgegenständlichen Waffen als Vortat das Finanzvergehen des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 FinStrG begangen wurde.
Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. September 2003 hat das
Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am 19.
Oktober 2002 vorsätzlich die im vorgenannten Bescheid näher
bezeichneten Waffen, hinsichtlich welcher von einem nicht näher bekannten
serbischen Staatsangehörigen mit dem Namen Toni bei der Einbringung in die
Europäische Union ein Finanzvergehen begangen wurde und auf welchen
Eingangsabgaben in Höhe von € 3.524,00 lasten, um den Betrag von
€ 16.000,00 gekauft und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 29. Oktober 2003, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bf.hinsichtlich des im angefochtenen
Bescheid vom 23. September 2003 angeführten Sachverhaltes bereits durch
eine inländische Strafbehörde bestraft wurde, weshalb die Einleitung
eines weiteren Strafverfahrens, dessen Fortsetzung oder auch eine weitere
Verurteilung des Bf gegen das "Doppelbestrafungsverbot" verstoßen
würde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 37 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt;
b) den Täter eines in lit.
a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine
Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen
begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Anlässlich eines Aufenhaltes des Bf. Anfang Oktober
2002 auf der Insel Pag lernte dieser einen serbischen Staatsangehörigen mit
Namen Toni kennen, welcher ihm den Vorschlag unterbreitete, Kriegswaffen nach
Österreich zu schmuggeln um sie dort an ihn zu verkaufen. Um welche Waffen
es sich dabei handelt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Vermutlich am
19. Oktober 2002 lieferte besagter Toni aus Slowenien kommend die
verfahrensgegenständlichen Waffen, welche er in den Seitenverkleidungen
seines Kraftfahrzeuges versteckt hatte und übergab sie dem Bf. an dessen
Wohnsitz in J.. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 16.000,00 vereinbart.
In der Folge verbrachte der Bf. die Waffen zum Wohnsitz des gesondert verfolgten
K.R.G., wo diese bis zum 8. November 2002 aufbewahrt wurden. In der
niederschriftlichen Einvernahme vom 27. November 2002 durch Organwalter des
Hauptzollamtes Klagenfurt gab der Bf. an, dass ihm bei der Übernahme der
Waffen bewusst war, dass besagter "Toni" die Waffen nach Österreich
geschmuggelt habe, er dies jedoch in Kauf genommen habe, da er sich damit ein
kleines Zubrot verdienen wollte.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 2. Dezember 2002, Gz. 400/90556/02/2002, wurden dem Bf. die auf
den gegenständlichen Waffen lastenden Eingangsabgaben auf Grundlage des
Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Der Abgabenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund der gegebenen
Aktenlage, insbesondere des völlig unstrittigen Umstandes, wonach der Bf.
die verfahrensgegenständlichen von serbischen Staatsangehörigen namens
Toni in das Zollgebiet geschmuggelten Waffen gekauft und übernommen hat,
ist der Verdacht begründet, dass er das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
begangen habe.
Dem Vorbringen des
Beschuldigten, die Verfolgung des Zolldeliktes stelle eine unzulässige
"Doppelbestrafung" dar, ist entgegenzuhalten, dass die Verurteilung des Bf.
durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen der Verstöße
gegen das Waffengesetz und das Kriegsmaterialiengesetz dem Schutz völlig
unterschiedlicher Rechtsgüter diente, als eine Ahndung nach dem
Finanzstrafgesetz. Sind es nach dem Finanzstrafgesetz vorwiegend fiskalische
Interessen, deren Verletzung oder Beeinträchtigung mit Strafe bedroht ist,
so steht im Vordergrund der Verurteilung nach dem Waffengesetz und dem
Kriegsmaterialiengesetz der Schutz der Gesundheit und des Lebens der
Staatsbürger. Wenn der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von
Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht
(Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem
Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK (VfGH
vom 11. März 1998, G 262/97, und vom 19. Juni 1998, G 275/96). Art. 7 Abs.
1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK gebietet in diesem Fall auch nicht, dass
lediglich ein einziges Rechtsschutzorgan für die Ahndung aller in
Tateinheit zu verfolgenden Delikte zuständig ist (VfGH vom 5. Dezember
1996, G 9/96).
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/03
- Stammnummer
- 9512
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF