Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0028-G/08
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach Umsatzsteuersonderprüfung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-G/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 15. Mai 2008,
StrNr. 2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, als
darin der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Februar, März, April und August 2007 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als an Stelle der im Spruch angeführten
Umsatzsteuerbeträge folgende Beträge treten:
|
Umsatzsteuer
für den Voranmeldungszeitraum
|
Euro
|
Jänner
2007
|
147,70
|
Mai
2007
|
69,08
|
Juni
2007
|
299,08
|
Juli
2007
|
62,21
|
September
2007
|
339,10
|
Oktober
2007
|
88,03
|
November
2007
|
75,47
|
Jänner
2008
|
264,33
|
Februar
2008
|
311,21
|
insgesamt
|
1.656,21
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer
(= Bf.) ist Geschäftsführer der im Finanzamtsbereich
ansässigen M.GmbH, die einen Handel mit Nahrungs- und Genussmitteln
betreibt.
Im Jahr 2008 führte das Finanzamt beim Bf. über
die Veranlagungszeiträume 01-11/06,
01-11/07 und 01-02/08 eine Umsatzsteuerprüfung durch,
bei der folgende Feststellungen getroffen wurden (Bericht des Finanzamtes
Graz-Stadt über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO vom 30. April 2008):
Für
die Zeiträume 01-11/07 und 01-02/08 wurden bisher keine Buchungen
durchgeführt, entsprechende Aufzeichnungen konnten nicht vorgelegt werden.
Für diese Zeiträume werden die Umsätze auf Basis 2006 im
Schätzungsweg ermittelt und festgesetzt (geschätzte Umsätze
01-11/07 167.000,00 € und 01-02/08
30.363,64 €).
In weiterer Folge setzte das
Finanzamt mit den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden vom 9. Mai 2008 die
Umsatzsteuer für 01-11/07 mit 16.893,72 € und die Umsatzsteuer
für 01-02/08 mit 3.071,58 € fest.
Mit dem Bescheid vom 15. Mai 2008 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ein, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Gesellschafter der
M.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-11/2007 in der Höhe
von 16.893,72 € und an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-2/2008 in
der Höhe von 3.071,58 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
In der Begründung wird auf
die Feststellungen im Zuge der Außenprüfung verwiesen. Da der Bf.
bereits einige Jahre unternehmerisch tätig und ihm die Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Entrichtung der Umsatzsteuer
bekannt sei, bestehe der Verdacht der wissentlichen
Abgabenverkürzung.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt
der Bf. vor, die im Bescheid angeführte Höhe der Umsatzsteuer beruhe
auf einer Schätzung des Finanzamtes. Tatsächlich betrage die
Umsatzsteuer für 01-02/08 lediglich 575,58 € und für die
Voranmeldungszeiträume 01-11/07 könnte sogar ein Guthaben bestehen, da
der Geschäftsgang im Jahr 2007 sehr schlecht gewesen sei und auch das Jahr
2006 insgesamt ein Umsatzsteuerguthaben von 1.033,30 € ergeben
habe.
Die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen sei dadurch zu Stande gekommen, dass er fast alleine
im Geschäft gewesen sei. Sein Vater sei sehr krank gewesen und weitere
familiäre Probleme hätten seine Zeit derart in Anspruch genommen, dass
für die Bürotätigkeit keine Zeit geblieben sei.
Mit gleicher Post erhob der Bf.
gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide das Rechtsmittel der Berufung und
reichte beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und
Februar 2008 ein (Zahllasten: Jänner 264,33 €, Februar
311,21 €). Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-11/2007 wurden
am 18. Juni 2008 nachgereicht (Zahllasten: Jänner 147,70 €,
Mai 69,08 €, Juni 299,08 €, Juli 62,21 €,
September 339,10 €, Oktober 88,03 €, November
75,47 €, Vorsteuerüberhänge: Februar -260,17 €,
März -669,24 €, April -108,76 €, August
-105,77 €).
Mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 13. Juni 2008 bzw. 24. Juli 2008 setzte
das Finanzamt die Umsatzsteuer für 01-02/08 und 01-11/07
antragsgemäß mit 575,59 € bzw. -63,29 € fest.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Daraus ergibt sich, dass
anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu
erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht in dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils
den Regelfall dar. Die nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der
geschuldeten Abgaben vermag die Verwirklichung des Tatbestandes nicht mehr zu
beseitigen.
Indem der Bf. für die oben
angeführten Zeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig
abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
wird vom Bf. nicht bestritten.
Den Einwendungen des Bf. gegen
den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid
angeführten strafbestimmenden Wertbetrag ist hingegen im Hinblick auf die
in den (verspätet) vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen
Beträge für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume
Rechnung zu tragen. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt demnach
insgesamt 1.656,21 €. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages eine Aufrechnung von Zahllasten
mit in anderen Monaten entstandenen Gutschriften (etwa den
Vorsteuerüberhängen in den Voranmeldungszeiträumen 02-04 und
08/07) nicht in Betracht kommt.
Nach der Aktenlage liegen keine
Indizien vor, welche geeignet wären, den zur Beurteilung vorliegenden
Sachverhalt unter den Tatbestand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 bzw. §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu
subsumieren. Auf Grund der vom Finanzamt beim Bf. noch vor Ablauf der Frist zur
Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung konnte dieser nicht ernstlich mit einer dauerhaften
Umsatzsteuerverkürzung rechnen.
Der dem Bf. zur Last gelegte
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Zwar kann aus der bloßen
Nichtabgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung allein oder im Unterbleiben einer
Umsatzsteuer-Vorauszahlung die Verwirklichung eines Finanzvergehens nicht
erschlossen werden.
Allerdings tritt der Bf. den
Ausführungen im angefochtenen Bescheid, er sei bereits einige Jahre
unternehmerisch tätig und ihm sei daher die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuer bekannt, nicht entgegen. Aus seinem Vorbringen, er sei durch
familiäre Probleme derart in Anspruch genommen gewesen, dass für eine
Bürotätigkeit keine Zeit geblieben sei, lässt sich ebenfalls der
Verdacht ableiten, dass ihm die Fristen zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung
der nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen) bekannt waren.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen auch
tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten. In diesem wird der Bf. auch Gelegenheit erhalten, sich umfassend in
einer Beschuldigteneinvernahme oder mündlichen Verhandlung insbesondere zur
subjektiven Tatseite zu rechtfertigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung
sämtlicher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Information besteht
jedoch der begründete Verdacht, der Bf. habe ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in dem nunmehr festgestellten
Umfang begangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-G/08
- Stammnummer
- 38064
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF