Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0001-K/08
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-K/08vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verdacht, ein einschlägig vorbestrafter Gastwirt habe Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, ist begründet, wenn dieser neuerlich über einen Zeitraum von fünf Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet hat.
Kommt ein Unternehmer seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht Voranmeldungspflicht auch dann, wenn die Umsätze im Vorjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überschritten haben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. N.N1., in der Finanzstrafsache gegen N.N.,
W., vertreten durch Dr. P.K., Rechtsanwalt, K., L.Str. 39, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 7. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes N.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Dezember 2007,
StrNr. 000/0000/000000, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. Dezember 2007 hat das Finanzamt N. als Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass
der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2006 eine Verkürzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 12.985,46 bewirkt und
dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Jänner
2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es handle sich um die letzten
Monate bis zur Schließung des Gastgewerbebetriebes und hätten die
Zahlungen an das Finanzamt zur Benachteiligung anderer Gläubiger
geführt. In diesem Zeitraum sei gegen ihn ein Räumungsverfahren
betreffend des Gastgewerbelokales anhängig gewesen. Er sei
zahlungsunfähig gewesen. Daher sei im Jahr 2007 über ihn ein
Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074; vom 25. Juni 2008, 2008/15/0162).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen
Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung)
oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens,
sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (VwGH vom 21. April 2005, Zl. 2002/15/0036; 28. Juni 2007,
Zl. 2007/16/0074 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Bf. ist steuerlich erfasst und betrieb ein Gastgewerbe
(Cafe). Er hat im strafrelevanten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Der Prüfer musste im Zuge
einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung aufgrund der mangelhaften
buchhalterischen Unterlagen und Grundaufzeichnungen die Zahllasten im
Schätzungswege ermitteln. Eine Abgabenverkürzung ist eingetreten und
daher der Verdacht objektiver Hinsicht ausreichend begründet.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern weder vollständig ermittelt noch abgeführt hat.
Der Bf. ist seit 1992 selbständig unternehmerisch
tätig und einschlägig vorbestraft. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Bf. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Einzelunternehmer genau
darüber Bescheid gewusst hat, dass Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen
und Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob
somit Tatsachen vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens in subjektiver
Hinsicht begründen und rechtfertigen, wird daher vom Referenten des
Unabhängigen Finanzsenat bejaht.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Das Vorbringen er sei in diesen Monaten bereits
zahlungsunfähig gewesen, stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar und
vermag den Beschuldigten nicht zu exkulpieren. Eine Verpflichtung zur
Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat nicht bestanden, wenn die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur
Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die
Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht
überstiegen haben. Kommt der Unternehmer allerdings seiner
Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die
Voranmeldungspflicht (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht³,
385).
Die Verdachtsmomente wurden daher durch das
Beschwerdevorbringen nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-K/08
- Stammnummer
- 37603
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF