Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0012-K/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-K/03vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Alfred Klaming des Finanzstrafsenates 3 über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 4. Juli 2003, SN 400/2003/00078-001 über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen des Verdachtes der Begehung des
Finanzvergehens nach § 91 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 hat das Hauptzollamt
Klagenurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2003/0078-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Kalenderjahr 2002 vorsätzlich versuchte
Alkohol aus 1.580 Liter Apfelmaische und 150 Liter Zwetschken-Apfelmaische
entgegen dem Verbot des § 20 Abs 2 AlkStG herzustellen und im Jahr 2002
vorsätzlich 2,40 Liter 100% Alkohol (sechs Liter mit 40 vol.%) entgegen dem
Verbot des § 20 Abs. 2 AlkStG herstellte und damit das Finanzvergehen nach
§ 91 AlkStG teilweise i.V.m. § 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Juli 2003, in
welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die erhobenen Anschuldigungen
unrichtig und ausschließlich mit Mutmaßungen der Behörde
begründet seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 91
AlkStG begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu
15.000.-- Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8.000.--
Euro zu bestrafen, wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2
herstellt. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach
Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der
Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und
Vorrichtungen.
Gemäß
§ 20 Abs.
2 AlkStG ist es, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unter
anderem verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei
herzustellen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Der Bf. bewirtschaftet einen kleinen landwirtschaftlichen
Betrieb zu dem auch ein Garten mit ca. 25 Apfel- und Zwetschkenbäumen
gehört. Am 19. Februar 2003 wurde vom Hauptzollamt Klagenfurt beim Bf. eine
abgabenrechtliche Nachschau durchgeführt und in einem
Wirtschaftsgebäude insgesamt 1.730 Liter Apfel- und Zwetschkenmaische und
18 Liter Branntwein vorgefunden. Von diesem Branntwein waren neun Liter in einem
Kanister mit einem Fassungsvermögen von 10 Litern, drei Liter in Flaschen
und sechs Liter in einem Fass mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern
gelagert. Vom Bf. liegt für das Jahr 2002 keine Abfindungsanmeldung beim
Hauptzollamt Klagenfurt auf.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Bf.
vom 19. Februar 2003 gab dieser an, weder im Besitz eines Brenngerätes zu
sein, noch sich bei der Herstellung von Branntwein auszukennen. Den
vorgefundenen Branntwein habe er nicht selbst hergestellt, sondern von einer
nicht mehr in Erinnerung befindlichen Person gekauft zu haben. Das Obst habe er
eingemaischt um es an seine Schweine zu verfüttern. Er besitze einen
Dämpfer, welcher regelmäßig zur Erwärmung von Wasser
verwendet werde, er habe damit aber noch nie Branntwein
hergestellt.
Auf Grund der
Tatsachenfeststellungen des Hauptzollamtes Klagenfurt im Rahmen der Nachschau
vom 19. Februar 2003, wonach unbestritten Apfel- und Zwetschkenmaische, welche
als Ausgangsstoff für die Branntweinherstellung in Frage kommt und
Branntwein in einem für den Verkauf eher unüblichen Gebinde
vorgefunden wurde, ist der Verdacht begründet, der Bf. habe die ihm zur
Last gelegten Finanzvergehen begangen.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, keinen Branntwein hergestellt und den vorgefundenen Branntwein
angekauft zu haben bzw. wie in der Beschwerde ausgeführt von anderen
Landwirten erhalten zu haben, stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren
nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und zu würdigen sein
wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
28. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-K/03
- Stammnummer
- 9075
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF