Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-K/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Alfred Klaming des Finanzstrafsenates 3 über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. September 2003 gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 12. September 2003, SN 400/2003/00095-001
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes der Begehung der
Finanzvergehen nach §§ 35 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. e
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. September 2003 hat das
Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2003/00095-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er am 8. September 2003 anlässlich seiner Einreise
in die Europäische Union beim Zollamt Villach, Zweigstelle Bahnhof,
vorsätzlich vier eingangsabgabepflichtige Anzüge mit einer
Eingangsabgabenbelastung von € 138,56 in das Zollgebiet verbracht, dabei
Maßnahmen der in den Abgaben- und Monopolvorschriften vorgesehenen
Zollaufsicht verletzt und damit die Finanzvergehen nach §§ 35 Abs. 1
und 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. September 2003,
in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er nicht genügend Bargeld
mit führte, um die geforderten Zollabgaben zu begleichen. Wegen einer
Beschädigung des Magnetstreifens der "Bank EC-Karte" sei er auch nicht in
der Lage gewesen Bargeld bei einem Geldausgabeautomaten zu beheben. Seinem
Wunsch auf Ausstellung eines Zahlscheines seien die Beamten nicht nachgekommen
und hätten ihm daraufhin die Fahrzeugpapiere und den Reisepass abgenommen.
Es sei ihm somit nichts anderes übrig geblieben, als seine Heimreise
fortzusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 35 Abs.
1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 51 Abs.
1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften
vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder
verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken,
verletzt.
Gemäß
§ 35 Abs.
1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) ist jedermann verpflichtet, den
von den Zollorganen in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen
Anordnungen Folge zu leisten.
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 8. September 2003 stellte sich der Bf. mit seinem PKW
mit dem Autoreisezug aus Edirne in der Türkei kommend beim Zollamt Villach,
Zweigstelle Bahnhof zur Einreiseabfertigung. Die Frage nach mitgeführten
Waren und dabei insbesondere nach Zigaretten, Alkoholika, Bekleidung und
Goldschmuck wurde vom Bf. und dessen Gattin verneint. Im Zuge der in der Folge
durchgeführten Fahrzeugrevision wurden die verfahrensgegenständlichen
vier Anzüge vorgefunden. Der Bf. räumte daraufhin ein, diese
Anzüge in der Türkei erworben zu haben. Sie hätten zwischen 100
und 120 Euro je Anzug gekostet. Der Bf. wurde daraufhin in den Amtsraum des
Zollamtes gebeten um die weiteren Maßnahmen durchzuführen. Als eine
außerstrafrechtliche Erledigung gem. § 108 ZollR-DG und eine
Erledigung mittels vereinfachter Strafverfügung gem. § 146 FinStrG vom
Bf. abgelehnt wurde, ist er aufgefordert worden die Anzüge aus dem Fahrzeug
zu holen um sie im Rahmen der Erstellung der Anzeige an die
Finanzstrafbehörde einer Beschlagnahme zuzuführen. Der Bf. hat
daraufhin unter Zurücklassung seiner Reisedokumente und des
Fahrzeugscheines mit seinem Fahrzeug und den noch darin befindlichen
verfahrensgegenständlichen Anzügen den Amtsplatz
verlassen.
Auf Grund der auch in der
Beschwerdeschrift im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung des
Abfertigungsbeamten vom 9. September 2003, wonach der Bf. die
verfahrensgegenständlichen Anzüge nicht deklariert und die Anordnung
die Anzüge in den Amtsraum des Zollamtes zu verbringen, nicht befolgt hat,
ist der Verdacht begründet, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen begangen.
Für die gemäß
§ 35 Abs. 1 ZollR-DG dazu verpflichteten Personen, den von den Zollorganen
in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu
leisten, besteht nicht nur ein Erschwerungs- und Verhinderungsverbot, sondern
auch eine Mitwirkungspflicht. Seiner Mitwirkungspflicht kommt nur nach, wer
aktiv tätig wird. Wird z.B. ein Kraftfahrer von einem Zollorgan
aufgefordert, einen mit Schraubverschlüssen versehenen Behältnisdeckel
zu öffnen, verletzt er seine Mitwirkungspflicht, wenn er dies verweigert
(VwGH 31.1.1968, 1098/67). Ebenso verhindert oder erschwert die amtliche
Aufsicht, wer offensichtlich unverzollte Waren der drohenden Beschlagnahe
entzieht, wenn diese geboten ist um Nichtgemeinschaftswaren einer
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Nach § 18 ZollR-DG umfasst die
amtliche Aufsicht unter anderem auch die Beschlagnahme von Waren nach § 26
leg.cit..
Das Vorbringen des Bf., keinen
vernünftigen Ausweg außer der Fortsetzung der Heimreise gesehen zu
haben, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu
prüfen und zu würdigen sein wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der
Bf. könne die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/03
- Stammnummer
- 8969
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF