Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0008-G/08
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzzuschätzungen infolge von Wareneinsatzverkürzungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/08vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 25. Jänner 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 18. Jänner 2008,
SN 001,
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert,
als die Wortfolge "und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten" aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (= Bf.) betreibt seit dem
Jahr 1999 im Finanzamtsbereich eine Imbissstube.
Das Finanzamt Graz-Stadt führte im Unternehmen der Bf.
eine Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG über die
Veranlagungsjahre 2000 bis 2004 durch. Der Prüfungsauftrag vom
22. Oktober 2007 wurde wie folgt begründet:
Im
Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Firma
M wurde umfangreiches Datenmaterial in
Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden sicher gestellt. Es wurde
festgestellt, dass neben offiziellen Verkäufen an bestimmte Kunden auch
sehr viele Verkäufe auf zusätzliche bzw. weitere Mitgliedskarten sowie
Verkäufe ohne Nennung des Empfängers ("Barverkaufsrechnungen")
erfolgten.
Konkret
ergab die Auswertung des Datenmaterials, dass neben offiziellen Warenlieferungen
und -verkäufen an die Kundennummer der Bf. auch weitere, der Bf.
zuordenbare Verkäufe getätigt wurden. Auf Grund des Splittings des
Einkaufs erhebe sich der Verdacht, die zusätzlich eingekauften Waren seien
von der Bf. im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes weiter verkauft worden, ohne
dass die daraus erzielten Umsätze und Erlöse in der offiziellen
Buchhaltung erfasst worden seien.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden neue
Prüfungstechniken angewandt. Die Prüferin stellte bei einer
Losungsanalyse Mehrfachlosungen (Doppelt- und Dreifachlosungen) fest, weshalb es
sich bei den aufgezeichneten Losungen daher nicht um die tatsächlichen
Losungen, sondern um verkürzte und/oder frei erfundene Beträge
handle.
Weiters seien für den Prüfungszeitraum die
Kontoauszüge lückenhaft vorgelegt worden. Gemeinsam mit den fehlenden
Grundaufzeichnungen zu den Tageslosungen werde die materielle Richtigkeit der
Buchhaltung bezweifelt und bestehe eine Schätzungsbefugnis.
Die Prüferin rechnete den erklärten Umsätzen
der Jahre 2000, 2001, 2003 und 2004 (1,140.835,26 S, 1,158.021,09 S,
76.850,85 € und 75.311,97 €) Beträge in der Höhe
von jeweils 6.000,00 €, dem erklärten Umsatz des Jahres 2002
(57.810,17 €) den Betrag von 4.000,00 € "in Form eines
Sicherheitszuschlages" zu. Die Umsatzerhöhungen wurden in den Jahren 2000
bis 2002 zu einem Viertel den 10 %igen Umsätzen zugerechnet, die
übrigen Erhöhungen den 20 %igen Umsätzen. Alle eindeutig der
privaten Lebensführung zuzurechnenden Bareinkäufe wurden von der
Prüferin bei der Schätzung ausgeschieden. Die Vorsteuern für die
"Bareinkäufe" wurden anerkannt (Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 10. Dezember 2007, Tz. 1).
Mit dem Bescheid vom 18. Jänner 2008 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf.
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ein Strafverfahren ein, weil
der Verdacht bestehe, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären
von Erlösen aus dem Verkauf von im Bareinkauf erworbenen Waren von der
Firma M eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2000 bis 2004 in der Höhe von
4.599,98 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend wurde ausgeführt, dem Finanzamt sei
durch Kontrollmitteilungen bekannt geworden, dass die Bf. bei der Firma M Waren
im Bareinkauf erworben habe, die nicht im Wareneinsatz aufscheinen. Somit sei
davon auszugehen, dass die Erlöse aus dem Verkauf dem Finanzamt bisher
nicht offen gelegt worden seien. Da jedem Unternehmer die Verpflichtung zur
Abgabe richtiger Steuererklärungen bekannt sei, bestehe der Verdacht, die
Bf. habe Zahlungen an Umsatzsteuer vermeiden wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim
Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde vom 25. Jänner
2008, in der Folgendes vorgebracht wird:
Die Umsatzzurechnungen seinen erfolgt, weil
Mehrfachlosungen vorlägen und die Losungslisten nicht den Vorschriften der
Ermittlung der täglichen Bareinnahmen entsprächen. Die Losungen der
Bf. bewegten sich im dreistelligen Bereich. Im Jahr 2003 und 2004 habe es nur
Getränkeumsätze gegeben. Mehrfachlosungen bei den wenigen angebotenen
Getränken erschienen durchaus möglich. Die Küche sei mangels
Nachfrage und wegen zu geringer Umsätze im Verlauf des Jahres 2002
eingestellt worden. Für die Jahre 2003 und 2004 seien die
Zuschätzungen zur Gänze der Steuer von 20 % unterzogen
worden.
In den besagten Kontrollmitteilungen von M seien nahezu
ausschließlich Nahrungsmittel enthalten, die nach Einstellung der
Küchenaktivitäten im Jahr 2002 in den nachfolgenden Jahren 2003 und
2004 keine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirken konnten, weil es keine
Möglichkeit gegeben habe, diese Waren zu verkaufen. Für die Jahre
2000, 2001 und 2002 gelte dasselbe. Bei den Metroeinkäufen handle es sich
um Einkäufe für einen vierköpfigen Haushalt (die Bf., ihr Gatte
und ihre Eltern). Die gekauften Mengen und Artikel entsprächen den
typischen privaten Supermarkteinkäufen eines Mehrpersonenhaushaltes.
Auf das Verlangen der Bf., ihr die Mehrfachlosungen
vorzulegen, sei nicht eingegangen worden, weshalb sie die diesbezüglichen
Feststellungen nicht beurteilen könne. Ihre Losungsaufzeichnungen
(Losungslisten) seien angezweifelt worden. Bei ihrem Lokal handle es sich um ein
kleines mit wenig Umsatz. Die Einnahmen seien in eine Kellnerbrieftasche
gekommen, das Geld sei gezählt und in eine Losungsliste eingetragen worden.
Für Abwesenheitszeiten, in denen sie von ihrem Vater im Lokal vertreten
worden sei, habe es eine Stricherlliste gegeben, die weggeworfen worden
sei.
Im Licht der neuen Barbewegungsverordnung wisse die Bf.,
dass die Tageslosungsermittlung in geeigneter Form zu erfolgen habe. Eine
Berufung in der Sache selbst habe sie unterlassen, da ihr ein Erfolg wegen der
aufgezeigten Mängel wenig aussichtsreich erschienen sei.
Die Umsatzsteuernachzahlung gründe sich auf eine reine
Schätzung und stehe in keinem Zusammenhang mit den M Bareinkäufen. Die
Nachzahlung gründe sich nicht auf nachvollziehbare und zweifelsfreie
Warenzugänge unter Berücksichtigung privater Einkäufe, exakter
Umsatzermittlung mittels bekannter Verkaufspreise und der richtigen, sich aus
dem zweifelsfreien Warenzugang ergebenden Vorsteuer.
Für das Jahr 2002 sei die Nachforderung deshalb
geringer, weil es das einzige Jahr sei, in das in der Schlussbesprechung
versucht wurde Klarheit zu bringen mit dem Erfolg, dass die Umsatzerhöhung
lediglich mit 4.000,00 € angesetzt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass
anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu
treffen ist.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der
Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 im Bericht vom
10. Dezember 2007 zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Die Einwendungen der Bf. in der Beschwerde richten sich dem
Grunde nach gegen die von der Prüferin vorgenommene Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen.
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind (Abs. 2 leg.cit.)
Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184
Abs. 3 BAO).
Grundsätzlich stellen
Schätzungen nicht nur im Abgabenverfahren, sondern auch im
Finanzstrafverfahren eine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar (VwGH
21.3.2002, 2002/16/0060). Verstöße gegen die Abgabengesetze
dürfen nicht allein deshalb ungeahndet bleiben, weil ein Abgabeplichtiger
Aufzeichnungen nicht führt oder vorhandene Aufzeichnungen vernichtet und
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen daher mittels Schätzung erfolgen
muss. Allerdings trifft im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die
Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der
geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass
die Verantwortung des Beschuldigten - auch hinsichtlich der Höhe der
Verkürzung - so unwahrscheinlich ist, dass ihre Richtigkeit nach
menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 22.2.1996,
93/15/0194).
Sicherheitszuschläge
haben bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages hingegen außer
Betracht zu bleiben, weil diese meist auf Grund geringfügiger
Aufzeichnungsmängel in der bloßen Annahme verhängt werden, der
Abgabepflichtige habe nicht festgestellte Schwarzgeschäfte getätigt
und daher von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben
Schätzung gekennzeichnet sind. Sie können daher nicht mit der im
Finanzstrafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden. Vergreift sich die Abgabenbehörde jedoch lediglich im
Ausdruck, indem sie den Begriff "Sicherheitszuschlag" verwendet, ist aber die
vorsätzliche Abgabenverkürzung in Wahrheit als erwiesen anzunehmen, so
steht einem solchen Ermittlungsergebnis eine unrichtige Ausdrucksweise nicht
entgegen (VwGH 20.12.1994, 89/14/014).
Nach der
Aktenlage hat die Prüferin im vorliegenden Fall die Barverkäufe der M
an die Bf. - bereinigt um eindeutig der Privatsphäre zuzurechnende Waren -
mit dem in den einzelnen Jahren aus den erklärten Umsätzen ermittelten
Rohaufschlag hochgerechnet. Die Vorsteuern wurden von der Prüferin in
Entsprechung der zu Grunde gelegten Wareneinsätze erhöht. Es handelt
sich daher im vorliegenden Fall nicht nur um die Verhängung von pauschalen
Sicherheitszuschlägen, sondern um eine auch für das
Finanzstrafverfahren relevante Schätzung der Bemessungsgrundlagen.
Die grundsätzliche Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde resultiert im vorliegenden Fall aus dem - unbestrittenen -
Fehlen von Grundaufzeichnungen (Tageslosungsaufzeichnungen,
Kontoauszüge).
Darüberhinaus ergab die Auswertung einer
Losungsanalyse, dass im Zeitraum 3. Jänner 2000 bis 28. Februar
2001 21 gleiche Losungsbeträge (davon eine Dreifachlosung) und im
Zeitraum 2. Jänner 2003 bis 30. Dezember 2006 52 gleiche
Losungsbeträge (davon drei Dreifachlosungen) in die Losungsliste
eingetragen worden sind. Wenn der Bf. auch insoweit zuzustimmen ist, dass sich
Tageslosungsbeträge wiederholen können, so liegt im Hinblick auf
üblicherweise durchschnittlich zwei bis maximal fünf gleiche
Losungserlöse pro Jahr die Anzahl der bei der Bf. festgestellten
Mehrfachlosungen augenscheinlich so hoch über dem Durchschnitt, dass der
Vermutung der Prüferin, bei den Losungsaufzeichnungen handle es sich um
verkürzte bzw. frei erfundene Beträge, nicht entgegen getreten werden
kann. Ein detaillierter Vorhalt der Mehrfachlosungen - die im Übrigen im
Zuge einer Akteneinsicht eingesehen werden können - war nicht erforderlich,
da es sich bei der Losungsanalyse um eine Auswertung der von der Bf. selbst
vorgenommenen Aufzeichnungen handelt. Dem diesbezüglichen Einwand, im Lokal
seien nur wenige Getränke angeboten worden, kann angesichts der Vielzahl
der angebotenen Getränke (so sind in der Speisekarte ab 1. März
2002 sechs alkoholfreie Getränke, neun Wein/Mischgetränke und
26 Spirituosen ausgewiesen) mit jeweils unterschiedlichen Preisen
ebensowenig gefolgt werden wie dem Vorbringen, bei dem Lokal der Bf. handle es
sich nur um ein sehr kleines mit wenig Umsatz (Umsätze in den Jahren 2000
bis 2004: 1,140.835,26 S, 1,158.021,09 S, 57.810,17 €,
76.850,85 € und 75.311,97 €). Es erscheint wenig
wahrscheinlich, dass sich Tageslosungen im Bereich von 200 bis 400 €
ausschließlich aus einigen wenigen bzw. immer den gleichen
Getränkekonsumationen zusammen setzen.
Die Bareinkäufe bei der M werden von der Bf. nicht
bestritten, allerdings bringt die Bf. vor, es habe sich um private Einkäufe
für ihren Haushalt gehandelt. Die in den Akten erliegenden Auswertungen der
von der Bf. getätigten Bareinkäufe bei M ergeben allerdings ein
anderes Bild. So wurden in einem Haushaltsmengen bei Weitem übersteigendem
Ausmaß Lebensmittel und Getränke eingekauft, die sich auch auf der
Speisekarte des Lokals wiederfinden, wie z.B.:
vier Cornetto Erdbeer, vier Cornetto Classico Vanille,
sechs Twinni, neun Jolly und ein Liter Cremissimo Eis am 18. Mai
2000,
16 Mövenpick Schwarzwälder, 30 Jolly,
sechs Erdbeer Combino und zwei Liter Mövenpick Eis am 20. März
2003,
im Jahr 2003 insgesamt zehn Liter Retsina (auf der
Speisekarte Retsina-Schilcherspritzer), sowie weitere im Lokal angebotene
Spirituosen im Ausmaß von über elf Liter (Rossbacher, Rum, Metaxa,
etc).
insgesamt 7,5 kg Kaffee im Zeitraum 19. Mai 2004
bis 27. November 2004,
mehrere Kilogramm Rindsinnereien, Beuschl, Bratspeck,
Schinken etc. im Jahr 2000 (auf der Speisekarte z.B. Beuschl und Ham and
Eggs).
Auch nach Einstellung der Küchenaktivitäten
wurden in den Jahren 2003 und 2004 Waren (insbesondere Spirituosen, Eis, Kaffee,
etc.) zugekauft, die im Hinblick auf die vorliegenden Preislisten ohne weiteres
im Geschäftsbetrieb der Bf. Verwendung finden konnten.
Nach der Lebenserfahrung lassen diese Bareinkäufe im
Zusammenhang mit den Manipulationen an den Barlosungsaufzeichnungen den Schluss
zu, dass die Bf. Waren bar eingekauft, diese nicht in den Wareneinsatz
aufgenommen und die daraus resultierenden Umsätze gegenüber dem
Finanzamt nicht offen gelegt hat, um entsprechende Abgaben zu vermeiden.
Entgegen den Ausführungen der Bf., sämtliche Einnahmen seien in die
Losungsliste eingetragen worden und die Nachzahlung gründe sich auf nicht
nachvollziehbare Wareneinkäufe, lassen die Feststellungen der Prüferin
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde den Verdacht der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver Hinsicht ausreichend
begründet erscheinen.
Eine Bindung der Finanzstrafbehörde an die
Feststellungen im Abgabenverfahren besteht nicht, vielmehr hat eine
eigenständige Beurteilung der dem Verdacht zugrunde liegenden
Abgabenverkürzungen zu erfolgen. Dies gilt auch für das Ausmaß
der nicht erklärten Umsätze und damit für die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Prüferin die Umsatzzuschätzungen aus den
(bereinigten) Bareinkäufen bei der M in den verfahrensgegenständlichen
Jahren nicht nur mit dem von der Bf. in den einzelnen Jahren erklärten
Rohaufschlägen berechnet, sondern auch die Bemessungsgrundlagen für
die Umsatzsteuer in jedem einzelnen Jahr nochmals durch Abrundung (auf runde
Beträge) um mindestens 20% vermindert und daher ohnehin im untersten
Bereich angesetzt hat.
Der Vorwurf, die Zurechnung im Jahr 2002 sei deshalb
geringer, weil im Zuge der Schlussbesprechung (nur) in diesem Jahr versucht
wurde, Klarheit zu schaffen, ist in den vorliegenden Aufzeichnungen der
Prüferin nicht gedeckt. Auch die gegenüber den übrigen
Prüfungsjahren niedrigere Umsatzzurechnung für das Jahr 2002 in der
Höhe von 5.577,58 €, abgerundet auf 4.000,00 €, ergibt
sich aus den nachvollziehbaren Feststellungen der Prüferin (bereinigter
Bareinkauf, Rohaufschlagskoeffizient) und nicht aus Einwendungen der Bf. in der
Schlussbesprechung.
Die der Bf. zur Last gelegte
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG kann nur
vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
genügt. Die der Bf. im Spruch des Einleitungsbescheides vorgeworfene
Wissentlichkeit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 33
Abs. 1 FinStrG, weshalb die Wortfolge "und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten" aufzuheben war.
Der Verdacht,
die Bf. habe vorsätzlich gehandelt, ergibt sich aus der Tathandlung selbst.
Wer Waren ohne Aufnahme in sein Rechnungswesen zukauft und die daraus
erfließenden Umsätze und Erlöse nicht erklärt, handelt
zumindest mit bedingtem Vorsatz.
Gegenstand dieses Verfahrens
ist, wie bereits ausgeführt, nicht die Feststellung der Tat, sondern die
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die
Bf. könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige das Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einleitung des FinanzstrafverfahrensUmsatzzuschätzungenLosungsanalyseMehrfachlosungenBarverkaufsrechnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-G/08
- Stammnummer
- 34027
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF