Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0009-K/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-K/06vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt, 3430 Tulln, Hauptplatz
3/2/20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2006
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Klagenfurt vom 20. Februar 2006,
SN 400/2006/00082-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2006/00082-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum November 2002 bis Dezember 2004
vorsätzlich 72 Uhren im Wert von € 25.455.-, auf welchen
Eingangsabgaben in Höhe von € 5.162,04 lasten und die zuvor von W.W.
im Postwege vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht worden sind, erworben und weiterverkauft und damit das Finanzvergehen
der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2006, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, es sei zwar richtig, dass er von W.W. Uhren
käuflich erworben habe, der von der Behörde angenommene Wert von
€ 25.455.- sei jedoch nicht nachvollziehbar. Ausdrücklich werde die
Begehung eines Vorsatzdeliktes bestritten, da der Bf. die Uhrenlieferungen aus
Deutschland erhalten habe und daher davon ausgehen konnte, dass diese zoll- und
finazrechtlich in Ordnung seien. Beantragt werde daher die ersatzlose Aufhebung
des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl.
90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 37 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich der vorsätzlichen Abgabenhehlerei schuldig, wer
eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel,
eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Die grundsätzlichen
Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt, wonach der Bf. von dem gesondert
verfolgten W.W. Uhren, welche über dessen Veranlassung in das Zollgebiet
der Europäischen Union geschmuggelt wurden, erworben und dafür auch
Zahlungen geleistet habe, sind unbestritten. Die Angaben des W.W. in der
niederschriftlichen Einvernahme vom 26. September 2005 vom Bf. ca. €
13.000.- und von Frau S.K. € 12.760.- für an den Bf. gelieferte Uhren
erhalten zu haben, lassen den vom Zollamt Klagenfurt festgestellten Umfang an
Warenlieferungen plausibel erscheinen. Diese Feststellungen decken sich
überdies mit der in Rechtskraft erwachsenen abgabenrechtlichen
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 1. Dezember 2005, GZ.
400/90200/5/2005.
Das Vorbringen des Bf., er
hätte darauf vertrauen können, dass die von W.W. erworbenen Uhren aus
dem EU-Raum stammten und zoll- und finanzrechtlich ordentlich behandelt seien,
stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und
zu würdigen sein wird.
Zum geäußerten
Verdacht einer vorsätzlichen Begehung des zur Last gelegten Finanzvergehens
ist auf die schwer belastenden Angaben des W.W. anlässlich der
niederschriftlichen Einvernahme vom 26. September 2005 zu verweisen. Darin
führt W.W. aus, dass der Bf. auf Grund verschiedener E-Mail-Kontakte und
seiner persönlichen Mitteilung wusste, dass die Uhren aus Thailand
stammten. Die Lieferung der Uhren sei zum Teil durch Postversand direkt von
Thailand an den Bf. und zwar ohne Zollerklärung erfolgt, zum Teil seien die
Uhren von Bekannten mitgenommen und von Deutschland aus dem Bf. zugesandt
worden. Der Bf. habe aber immer gewusst, dass die Uhren aus Thailand
stammten.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage den Verdacht begründet, der Bf.
könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-K/06
- Stammnummer
- 22447
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF