Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-K/07vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reicht ein erfahrener und mit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich wohl vertrauten Unternehmer über einen Zeitraum von achtzehn Monaten keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und entrichtet er auch keine Vorauszahlungen, so ist der Verdacht, er habe Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, begründet.
Daran vermag auch der Einwand des Verdächtigen nichts zu ändern, er habe irrtümlicherweise angenommen, am Abgabenkonto bestünde laufend ein Guthaben aus den Vorjahren, welches zu Unrecht nicht ausbezahlt werde.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.N., in der Finanzstrafsache gegen N.N.,
P., A.Gasse 3, wegen der Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Mai 2007 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes L., vertreten durch HR Dr. P.N., als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 24. April 2007, StrNr. jjjj/00001, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. April
2007 hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes L. vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für Feber 2005 bis einschließlich
August 2006 die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt € 11.896,07 bewirkt habe. In der Bescheidbegründung verwies
das Finanzamt auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember
2006, welche ergab, dass der Beschuldigte über den gesamten
Prüfungszeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende
Vorauszahlungen geleistet habe. Der zu Prüfungsbeginn erstatteten
Selbstanzeige komme mangels Entrichtung der Vorauszahlungen keine
strafbefreiende Wirkung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Im Jahr 2003 fand in seinem Unternehmen in O. eine
Steuerprüfung statt. Er habe auch in V. ein Haus gebaut und betreibe darin
ein Büro. Er habe sich damals bei der Prüferin erkundigt, ob - wie in
einem Zeitungsartikel dargestellt - die gesamte Vorsteuer aus dem Hausbau
rückerstattet werde, auch wenn nur ein kleiner Teil des Hauses gewerblich
genutzt werde. Er habe in der Folge im Jahr 2003 eine Umsatzsteuergutschrift in
Höhe von € 19.000,-- erhalten. Die Veranlagung der Jahre 2003 und
2004 sei noch nicht erfolgt. Erst im April habe er erfahren, dass die
Geltendmachung dieser Vorsteuern nicht gerechtfertigt war. Er sei bis zur
Besprechung mit der nunmehrigen Prüferin davon ausgegangen, dass er
über ein Guthaben beim Finanzamt verfüge und richtig gehandelt habe.
Erst jetzt sei er vom Guthabensbesitzer zum Schuldner geworden. Er habe nach
bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei lediglich bedingt schuld. Er
ersuche daher von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens Abstand zu
nehmen.
In der Selbstanzeige vom 9. November 2006 führt der
Bf. aus, dass er mittlerweile die Unterlagen für die Jahre 2003 und 2004
dem Finanzamt zur Veranlagung übermittelt habe. Daraus ergäbe sich ein
Guthaben in Höhe von € 13.247,86. Er habe seit drei Jahren keine
Buchungsmitteilungen mehr vom Finanzamt erhalten und daher keine
Vorsteueranmeldungen eingereicht. Anhand der abgegebenen Bilanzen und
Aufstellungen sei ersichtlich, dass seit Jahren ein Guthaben am Abgabenkonto
bestehe.
Aus der Stellungnahme der Prüferin am 19. Dezember
2006 ergibt sich, dass der Bf. die Nichtabgabe der Erklärungen und
Voranmeldungen damit begründe, dass eine bestehende Umsatzsteuergutschrift
nicht ausbezahlt werde. Diese resultiere aus noch nicht erfolgten Veranlagungen
der Jahre 2003 und 2004. Das Finanzamt habe die bezughabenden Unterlagen noch
nicht erhalten, sodass eine Beurteilung des Sachverhaltes noch nicht
möglich war. Die Zahllasten der Monate Feber bis Dezember 2005 wurden in
Höhe von € 2.258,26 und jene der Monate Jänner bis August
2006 in Höhe von € 9.637,91 festgesetzt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen
Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994,
Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992,
Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung
eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt,
dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in
Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein
Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung
zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens". Bei der Prüfung, ob genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es
nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und
die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Bf. betreibt ein Unternehmen im
EDV-Dienstleistungsbereich. Das Finanzamt stellte im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 2006 fest, dass der Bf. im relevanten
Zeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen weder eingereicht noch Vorauszahlungen
entrichtet hat. Objektiv steht unstrittig fest, dass der Bf. im
maßgeblichen Zeitraum Dienstleistungen erbracht, jedoch entsprechende
Vorauszahlungen nicht entrichtet hat. Der Abgabenverkürzungstatbestand ist
somit erfüllt und ist der Verdacht in objektiver Hinsicht ausreichend
begründet.
Der Beschuldigte wendet in seiner Beschwerde im
Wesentlichen ein, er sei davon ausgegangen laufend über ein Guthaben beim
Finanzamt zu verfügen, welches nicht zurückgezahlt werde. Er habe ein
Haus errichtet und die Rechtsauffassung vertreten, dass er Vorsteuern für
das gesamte Haus geltend machen könne, auch wenn lediglich ein kleiner Teil
des Hauses als Büro gewerblich genutzt werde.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ermittelt und abgeführt hat.
Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht
und vollständige Zahlungen nicht geleistet.
Der Bf. ist selbständig unternehmerisch tätig und
wusste über seine grundsätzliche Verpflichtung Voranmeldungen
einzureichen Bescheid. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund
seiner Erfahrung als Unternehmer genau darüber Bescheid weiß, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob
begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des
Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht auch,
dass durch einen langen Zeitraum von 18 Monaten weder Voranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die
Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33
Abs. 3 lit b FinStrG).
Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung
verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG verwirklicht
ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in § 21 Abs. 1 UStG normierten
Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa
aufgrund verspäteter Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt
bzw. eingebracht werden kann.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf.
dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des
nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Im
anschließenden
Untersuchungsverfahren wird die
Beschuldigtenrechtfertigung zu überprüfen und würdigen
sein.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/07
- Stammnummer
- 36376
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF