Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0005-K/03
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-K/03vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Bernhard Lang des Finanzstrafsenates 4 über die
Beschwerde vom 9. Jänner 2003 des Beschuldigten gegen den Bescheid vom 10.
Dezember 2002, Gz. 400/90615/2002, des Hauptzollamtes Klagenfurt über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 37
Abs.1 FinStrG und § 46 Abs.1 FinStrG zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 hat das Hauptzollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) unter der Gz. 400/90615/2002,
SN 400-2002/00178-001, ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich im April 2002 insgesamt 3.200 Stück Zigaretten der Marke
"Memphis classic", hinsichtlich derer von Herrn M. ein Schmuggel
begangen wurde, an sich gebracht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37
Abs.1 FinStrG und § 46 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als "Einspruch" bezeichnete, Beschwerde des
Beschuldigten vom 9. Jänner 2003, in welcher im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass die erhobene Anschuldigung unfassbar und absurd sei, und er am 2.
April 2002 keine Zigaretten der Marke "Memphis classic" von M.
übernommen habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 37 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
a. eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt;
b. den Täter eines in
lit.a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine
Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen
begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
Gemäß
§ 46 Abs.1 FinStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
a. Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt,
b. den Täter eines in
lit.a bezeichneten Finanzvergehens dabei unterstützt, eine Sache oder
Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Finanzvergehen begangen
wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 20. Mai 2002 stellte sich Herr M., der Bruder des Bf.,
mit seinem PKW der Marke Mercedes, behördliches Kennzeichen S, dem Zollamt
Karawankentunnel zur Eingangsabfertigung. Nach erfolgter Passkontrolle wurde M.
vom Dienst habenden Zollorgan nach mitgeführten Waren befragt und
erklärte, nicht mitzuführen. Im Rahmen einer Intensivkontrolle des
Fahrzeuges wurden unter der Rücksitzbank 16 Stangen Zigaretten (3.200
Stück) Zigaretten der Marke "Memphis classic" vorgefunden. Im
Zuge der beim Zollamt Karawankentunnel durchgeführten Erstbefragung des M.
erklärte dieser, dass er die Zigaretten, die sein Schwager und seine Gattin
unter der Sitzbank versteckt hätten, für seinen Bruder, der ebenfalls
in S. wohnhaft sei, mitbringen würde. Bereits anlässlich einer Reise
von Bosnien-Herzegowina über das Zollamt Karawankentunnel nach
Österreich am 2. April 2002 habe er 16 Stangen Zigaretten der Marke
"Memphis" mitgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom
21. Mai 2002 vor Organen des Hauptzollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erklärte M. neuerlich, dass die
Zigaretten des Betretungsfalls für seinen Bruder bestimmt gewesen seien.
Seine in Bosnien wohnhafte Schwägerin habe die Zigaretten um
€ 100.- in Bosanska Gradiska gekauft. M. habe ihr das Geld hiefür
gegeben und sollte es von seinem Bruder, dem Bf., welcher starker Raucher sei,
zurückerhalten. Die am 2. April 2002 eingeschmuggelten Zigaretten habe er
ebenfalls dem Bf. in Salzburg übergeben. Auch im Rahmen einer
Gegenüberstellung mit dem Bf. blieb M. bei dieser Aussage.
Der Bf. bestritt in der
Niederschrift vom 21. Mai 2002 von seinem Bruder M. Zigaretten erhalten zu
haben, bekannte jedoch ein, dass er und seine Gattin Zigaretten der Marke
"Memphis" rauchen, welche sie allerdings ausschließlich in
Österreich kaufen würden.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 29. Mai 2002, Gz. 400/90271/5/2002, wurden M. für am 2.
April 2002 vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte 3.200 Stück
Zigaretten der Marke "Memphis classic" Eingangsabgaben in Höhe
von € 441,76 (Zoll: € 92,16; Einfuhrumsatzsteuer: € 100,29;
Tabaksteuer: € 249,31) zur Entrichtung vorgeschrieben. Der Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der gegebenen
Aktenlage, der mehrfach geäußerten belastenden Angaben des M. sowie
des Abgabenbescheides des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 29. Mai 2002, ist der
Verdacht begründet, der Bf. habe geschmuggelte Zigaretten, die
Gegenstände des Tabakmonopols darstellen, an sich gebracht und habe somit
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, er habe von M. keine Zigaretten übernommen und weise daher
die unfassbare Anschuldigung strikt zurück, stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren
nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein
wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-K/03
- Stammnummer
- 6251
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF