Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0005-G/09
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen einen steuerlich nicht erfassten Unternehmer, Zurechnung der Umsätze an seinen Sohn?
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-G/09vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen A, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 19. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Dezember
2008, StrNr. 2008-001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Bf., HK, brachte für die Jahre 2004 bis
2005 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer erklärte. Die Erklärung für
2004 wurde von HK und dem Bf., die Erklärung für 2005 nur von HK
unterfertigt. Umsatzsteuererklärungen wurden nicht eingereicht.
Da für das Jahr 2006 keine Abgabenerklärungen
eingebracht wurden, schätzte das Finanzamt die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 mit
25.000,00 €. Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 20. März
2008 erhob der Bf. als Bevollmächtigter des HK in der Eingabe vom
19. April 2008 das Rechtsmittel der Berufung und reichte die
Einkommensteuererklärung für 2006 nach. Auch die
Einkommensteuererklärung für 2007, eingebracht am 5. Mai 2008,
wurde vom Bf. unterfertigt. Eine Umsatzsteuererklärung für 2008 wurde
nicht eingereicht.
Im Zuge einer Nachschau gab der Bf. als
Bevollmächtigter des HK zu Protokoll, es sei in den Vorjahren
übersehen worden, Umsatzsteuer abzuführen, weil die Freigrenzen
jährlich überschritten wurden. In den Rechnungen sei aber keine
Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Aus Geldmangel sei das Material von den Kunden
bereit gestellt und an diese nur die Leistungen erbracht worden. Die Arbeiten
seien neben dem Inhaber des Betriebes (gemeint offensichtlich HK ) von zwei
weiteren Arbeitern in der Saison von April bis Dezember ausgeführt worden.
Laut Kassabuch wurden diesen monatlich 2.500,00 € an Lohn ausbezahlt.
Der Gewinn aus der Tätigkeit reiche gerade aus, einen bescheidenen
Lebensstandard zu bestreiten. Der Betrieb sei mit 10. Dezember 2007
eingestellt worden (siehe Niederschrift über die Nachschau vom
11. Juli 2008). Festgestellt wurde weiters, dass nur sehr mangelhafte
Aufzeichnungen vorliegen (das Kassabuch 2006 und 2007 sowie ein Rechnungsblock
2006 und 2007 wurden dem Prüfer übergeben).
Der Prüfer stellte bei Durchsicht der vorgelegten
Aufzeichnungen fest, dass entgegen der Ausführungen des Bf. in einigen
Fällen Umsatzsteuer ausgewiesen und Material verrechnet worden sei.
In weiterer Folge führte das Finanzamt Oststeiermark
bei HK eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Mit dem
Abgabepflichtigen HK konnte dabei vom Prüfer kein Kontakt aufgenommen
werden. Laut Versicherungsdatenauszug ist dieser seit 1. Jänner 2003
fast ununterbrochen im Familienverband nichtselbständig tätig.
Aufträge wurden ausschließlich vom Bf. selbst entgegen genommen; der
Bf. trat nach außen als Unternehmer auf (Aktenvermerk des Prüfers vom
20. Oktober 2008).
Der Prüfer vertrat die Rechtsauffassung, das
Unternehmen sei vom Bf. selbständig geführt worden, weshalb die
Betriebsergebnisse ihm zuzurechnen und die betrieblichen Einkünfte des HK
mit Null anzusetzen seien (siehe Bericht vom 20. Oktober 2008 über das
Ergebnis der Außenprüfung).
Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2004 bis
2007 wurden vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Bf. im Schätzungsweg
unter Zugrundelegung der Arbeitsleistungen der Angestellten sowie des HK
ermittelt (geschätzte Umsätze: 35.000,00 €,
50.000,00 €, 53.000,00 € und 44.000,00 €). Die
Berufung gegen den an HK erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde
zurückgenommen.
Der Rechtsansicht des
Prüfers folgend, setzte das Finanzamt mit den Bescheiden vom
29. Oktober 2008 am Abgabenkonto des Bf. die Einkommensteuer für die
Prüfungsjahre mit jeweils 0,00 € und die Umsatzsteuer für
die Jahre 2004 bis 2007 mit 7.000,00 €, 10.000,00 €,
10.600,00 € bzw. 8.800,00 € fest.
Mit dem Bescheid vom
22. Dezember 2008 leitete das Finanzamt Oststeiermark als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO wegen
Nichterklären von Umsätzen in den Jahren 2004 bis 2007 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 36.400,00 €
bewirkt.
In der Begründung wurde zur objektiven Tatseite auf
die Feststellungen des Prüfers verwiesen. Auf Grund dieser Feststellungen
müsse angenommen werden, dass der Bf. bedingt vorsätzlich eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt habe.
In der gegen diesen Bescheid vom
Bf. eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, "sie" seien bis zum Jahr 2007 von
der Bezahlung der Umsatzsteuer befreit gewesen. Erst durch die Abgabe der
Steuererklärung 2004 sei die Grenze geringfügig
(30.000,00 €) überschritten worden, weshalb eine Nachzahlung
verfügt wurde, gegen die "sie" berufen hätten.
Die Steuererklärungen 2005 bis 2007 seien sehr wohl
abgegeben worden und erst daraufhin sei eine Prüfung von Seiten des
Finanzamtes durchgeführt worden.
Der Bf. habe nie vorsätzlich seine abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, weshalb er gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhebe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber
einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Die Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115
leg. cit. vorbehalten (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa
die Erkenntnisse vom 24.9.2007, 2007/15/0094, und vom 28.11.2007,
2007/15/0228).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder in Folge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden
konnten.
Dem Finanzamt war bis zur abgabenbehördlichen
Prüfung im August 2008 nicht bekannt, dass Abgabepflichtiger in den
Prüfungsjahren 2004 bis 2007 nicht der vom Bf. vorgeschobene Sohn HK , der
als nichtselbständiger Arbeitnehmer im Unternehmen seines Vaters angemeldet
war, sondern der Bf. selbst war. Die Feststellung des Prüfers, wonach
diesem (allein) die Betriebsergebnisse zuzurechnen sind, wird in der Beschwerde
nicht bestritten. Der Bf. kommt daher grundsätzlich als (unmittelbarer)
Täter des ihm angelasteten Finanzvergehens in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. in den Prüfungsjahren
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Nach der Aktenlage wurden auch
Umsatzsteuerjahreserklärungen bis zum Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (jeweils 30. April des Folgemonats) entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde weder vom Bf. noch von seinem Sohn
eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH konsumiert der
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG die Hinterziehung der
Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und denselben
Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer
bescheidmäßigen Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest
versucht wird.
Tathandlung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kann
auch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuerjahreserklärung sein,
wobei für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht entscheidend ist, ob
ein Steuerpflichtiger aktenmäßig beim zuständigen Finanzamt
erfasst oder der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt ist (siehe dazu VwGH
28.5.2008, 2008/15/0011).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG besteht
daher im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht der Verdacht, der Bf. habe
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2004 bis
2007 eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt.
Diese rechtliche Beurteilung gilt auch für das Jahr
2006, in dem die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt wurden
(Umsatzsteuerbescheid vom 20. März 2008, der überdies an HK und
nicht an den Bf. erging). Der Umstand allein, dass zu einem späteren
Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt
wird, vermag an der durch die Unterlassung der Einbringung der
Abgabenerklärung eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu
ändern (vgl. dazu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.5.2008,
2008/15/0011, sowie das Erkenntnis vom 15.12.1993, 93/13/0055).
Die Einwendungen des Bf., "sie" seien bis zum Jahr 2007 von
der Bezahlung der Umsatzsteuer befreit gewesen, erst durch die Abgabe der
Steuererklärung 2004 sei die Grenze geringfügig
(30.000,00 €) überschritten worden, richten sich gegen die
Höhe der vom Prüfer vorgenommenen Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen.
Nach den Feststellungen des Prüfers wurden infolge der
Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen strafrechtlich relevante Umsatz-
und Erlöszuschätzungen vorgenommen. Werden Umsätze bzw. Einnahmen
während eines Jahres nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht verletzt.
Gegen die Schätzung des Umsatzes in den
Prüfungsjahren durch den Prüfer auf Grundlage der (nachweislich
erbrachten) Arbeitsleistungen der Dienstnehmer wird in der Beschwerde
substanziell nichts vorgebracht. Im Zuge der Prüfung wurden die
Bemessungsgrundlagen einvernehmlich mit dem Bf. ermittelt; die nicht näher
begründete Behauptung in der Beschwerde, von der Verpflichtung zur
Entrichtung der Umsatzsteuer befreit gewesen zu sein, kann den auf Grund der
Sachlage und der nachvollziehbaren Schätzung des Prüfers
begründeten Verdacht der Verkürzung von Umsatzsteuer nicht
entkräften. Darüberhinaus wurde vom Bf., wie der Prüfer
festgestellt hat, in einigen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen, weshalb die
Umsatzsteuer in diesen Fällen bereits auf Grund Rechnungslegung geschuldet
wurde (§ 11 Abs. 12 UStG 1994).
Auch Schätzungen stellen im Finanzstrafverfahren eine
tragfähige Entscheidungsgrundlage dar (VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060).
Verstöße gegen die Abgabengesetze dürfen nicht allein deshalb
ungeahndet bleiben, weil ein Abgabeplichtiger Aufzeichnungen nicht führt
oder vorhandene Aufzeichnungen vernichtet und die Ermittlung der
Steuerungsgrundlagen daher mittels Schätzung erfolgen muss. Es liegt in der
Natur der Sache, dass es bei Schätzungen zu Ungenauigkeiten - diese
können zu Gunsten oder zu Lasten der Abgabenbehörde gehen - kommt.
Allerdings trifft im Finanzstrafverfahren die
Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit
solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten - auch
hinsichtlich der Höhe der Verkürzung - so unwahrscheinlich ist, dass
ihre Richtigkeit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH
22.2.1996, 93/15/0194).
Die Prüfung, ob die vorliegende, den Anforderungen
für das Vorliegen eines begründeten Verdachts genügende
abgabenrechtliche Schätzung auch den Kriterien einer Schätzung im
Finanzstrafverfahren entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung der genauen
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nicht in diesem Verfahren, sondern
im anschließenden Untersuchungsverfahren von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu klären.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Zur subjektiven Tatseite des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG genügt es zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet ist. Dazu ist zu bemerken, dass in Unternehmerkreisen allgemein
bekannt ist, dass Grundaufzeichnungen zu führen sind und Lieferungen und
sonstige Leistungen eines Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegen; hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Schon auf Grund des Umstandes, dass gravierende buchhalterische
Mängel festgestellt wurden und trotz ausgewiesener Umsatzsteuer in einigen
Rechnungen über mehrere Jahre hinweg keine
Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht wurden, bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. jedenfalls
bedingt vorsätzlich Umsätze nicht erklärt hat. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Höhe des verkürzten Betrages nicht vom Vorsatz
umfasst sein muss.
Zusammenfassend
liegen somit hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Bf. das Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver und in subjektiver
Hinsicht verwirklicht hat.
Wie bereits ausgeführt, ist im Rahmen des
gegenständlichen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob ein
begründeter Tatverdacht der
Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht im Zeitpunkt der
Entscheidungsfällung besteht. Die endgültige Sachverhaltsklärung
und abschließende rechtliche Beurteilung sind dem Untersuchungsverfahren
und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). Ob
und in welchem Umfang der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt daher jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens
zu stehen hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.1.1994, 93/14/0020 und die
dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-G/09
- Stammnummer
- 40517
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF