Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0003-W/03
Einleitungsbeschwerde, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-W/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides widerspricht es nicht, die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114f FinStrG vorzubehalten. Daraus folgt, dass die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid nicht bekämpfbar ist, sondern lediglich ein Tatverdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - in welcher Höhe auch immer- gegeben sein muss.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die undatierte Beschwerde des Beschuldigten, eingelangt am 10.
Jänner 2003 gegen den Einleitungsbescheid vom 13. Dezember 2002
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des
Finanzamtes Hollabrunn, dieses vertreten durch OR Mag. Melitta Schweinberger als
Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 hat das
Finanzamt Hollabrunn als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Hollabrunn vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 eine Verkürzung von
Einkommensteuer in der Höhe von S 63.803,-- bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Finanzamt Hollabrunn habe
nach einer Anzeige der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf Grund der angenommenen
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eine
Einkommensteuerverkürzung errechnet, es seien jedoch keine Ausgaben
abgezogen worden, weswegen die Bemessungsgrundlage unrichtig sei. Der Bf. sei
auch nicht als Arzt, sondern als Homöopath tätig gewesen, er sei
bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden und habe auch nicht
vorsätzlich Abgaben verkürzt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist ( Anmeldefrist,
Anzeigefrist ) festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Übermittlung einer Kopie
einer Anzeige des Gendarmerieposten Hollabrunn an die Staatsanwaltschaft
Korneuburg zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Nach Darstellungen über
das kriminelle Vorleben des Bf. und Einzelschilderungen seiner Tätigkeiten
auf dem Sektor Akupunktur und chinesische Medizin in den Jahren 1999 und 2000,
wird auf Seite 4 der Anzeige zusammenfassend festgehalten, dass der Bf. 783
Einzelbehandlungen an insgesamt 99 Patienten durchgeführt habe, wobei er
Bargeldbeträge in der Höhe von S 312.152,-- kassiert haben soll. Das
Finanzamt Hollabrunn ging davon aus, dass dieser Betrag das Einkommen aus dem
Jahr 2000 darstellt, wobei es der Bf. unterlassen hat bis zum 31.3 des
Folgejahres eine entsprechende Jahreserklärung einzureichen. Die
Verkürzung ist daher zu diesem Termin eingetreten. Mangels Vorlage
entsprechender Buchhaltungsaufzeichnungen waren die Besteuerungsgrundlagen im
Sinne des § 184 BAO zu schätzen.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder
berechnet werden können diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann , wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Schätzungsweg wurde der
nach unten abgerundete Betrag in der Höhe von S 300.000,-- angesetzt und
von dieser Bemessungsgrundlagen die im Einleitungsbescheid angeführte
Einkommensteuerverkürzung berechnet.
Zur Höhe der angelasteten
Verkürzung ist zunächst auf die Bestimmung des § 83 Abs.2 FinStrG
zu verweisen, wonach der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens
unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen ist. Die Nennung einer
konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich
nicht gefordert, daher ist bei einem entsprechenden Tatverdacht auch die
Textierung "in noch festzustellender Höhe" und der damit
dokumentierte Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig. (siehe
VwGH 2.8.1995, 93/13/0167)
Im Rahmen des vorliegenden ist
lediglich zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht der
Abgabenhinterziehung - in welcher Höhe auch immer- gegeben
ist.
Dazu ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu dem Schluss gekommen, dass auf Grund
der fundierten Anzeige bei 100erten Tathandlung mit Entgeltsentgegennahme
offensichtlich eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt und bei der
Höhe der erzielten Einnahmen auch dem Bf. klar gewesen sein muss, dass ihn
eine Offenlegungs- und Anzeigepflicht, sowie die Pflicht Steuern zu entrichten,
trifft. Er muss daher die bewirkte Abgabenverkürzung zumindest ernstlich
für möglich gehalten haben, daher ist der Bescheid zu Recht
ergangen.
Die Höhe des ihm zu Last
gelegten Verkürzungsbetrages kann erst im nunmehr anschließenden
Untersuchungsverfahren durch konkrete Bestreitung mittels Vorlage
beweiskräftiger Unterlagen über steuerlich relevante Ausgaben
bekämpft werden. Das Vorbringen der Bf. sei nicht als Arzt, sondern als
Homöopath tätig gewesen ist im gegenständlichen Verfahren
gänzlich irrelevant, da eine Schätzung dieser beiden Berufszweige
nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-W/03
- Stammnummer
- 4723
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF