…dass der Übergeber in Kauf genommen hätte, den Berufungswerber zu bereichern. Es liegt hier somit ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, welches nicht unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fällt. Der Erwerb des beweglichen Vermögens fällt auch nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz. Die Vorschreibung der Rechtsgebühr erfolgte daher…
…G 54/06 u.a. bereits aufgehoben worden. Daher beantrage die Bw die Aufhebung des Bescheides. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §1 Abs.1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß §3 Abs.1 leg. cit…
…die unentgeltlich (= ohne angemessene Gegenleistung) und freigebig erfolgen, also zu einer (gewollten) Bereicherung des Erwerbers führen. Zu beachten ist, dass der Schenkungsbegriff im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes (der sich aus § 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 ableitet) weiter gefasst ist als die Schenkung im Sinne…
…somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. Fellner aaO, Rz 34 bis 35 zu § 20 ErbStG und Dorazil/Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 10.1 und 10.2 zu §…
…gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhter besonderer Einheitswert von 862.000 ATS, festgestellt. Somit errechnet sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer und die Schenkungssteuer wie im Folgenden dargestellt: | EW Grundstück 1693 mit Rohbau | ATS | 862.000 | EW Grundstück 1696/3 |…
…ausschließlich zivilrechtliche Eigentumsübertragungen für erbschafts- und schenkungssteuerliche Tatbestände einschließlich der Befreiungen entscheidend. Nach Dafürhalten des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschrift des § 21 BAO eine Richtlinie für abgabenrechtlich relevante Sachverhalte dar. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat den inneren Gehalt einer Rechtshandlung zu erforschen und dient daher nicht der…
…letztendlich zu berechnende Erbschaftssteuer anzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß §2 Abs.1 Z1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…letztendlich zu berechnende Erbschaftssteuer anzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß §2 Abs.1 Z1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…letztendlich zu berechnende Erbschaftssteuer anzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß §2 Abs.1 Z1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…letztendlich zu berechnende Erbschaftssteuer anzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß §2 Abs.1 Z1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…geltenden Fassung sah für bestimmte Rechtsvorgänge Begünstigungen und Befreiungen vor, für deren endgültige Gewährung bestimmte Voraussetzungen während einer bestimmten Zeit erfüllt oder gegeben sein mussten, andernfalls diese Rechtsvorgänge nachzuversteuern waren. 1.1. Auswirkungen auf die Nachversteuerungstatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 Das ErbStG 1955 sah…
…Schenkungssteuer und die damit verbundene Grunderwerbsteuerpflicht von unentgeltlichen Grundstückserwerben die Grunderwerbsteuerschuld für den unentgeltlichen Teil des Grundstückserwerbes in Höhe von 144.000. IV. Schlussbestimmungen Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen auf Grund der Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 und…
…Die Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliege, sei nach den Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu beurteilen. Für die Annahme einer Schenkung müsse ein maßgebliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sein, das liege vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche Gegenleistung um 20…
…vom 28.9.2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass zwischen dem dreifachen Einheitswert der vererbten Liegenschaften (6.322,53 €) und den Verkehrswerten dieser Liegenschaften (3.528.030,00 €) eine erhebliche Diskrepanz liege. Der Ansatz so unterschiedlicher Wertansätze verstoße bei einer auf…
…die Steuerbefreiung nach § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen würde. Mangels anderer Ansätze oder Angaben ermittelte das Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden: FA) den Verkehrswert der Übergabsliegenschaft im Schätzungswege nach regionalen Erfahrungswerten (Einheitswert (EW) x 20 für die L+F-Grundstücke, EW x 5…
…Angehörigen zur Nutzung überlassen werde. Anderseits wurde klargestellt, dass die dem Bw. zugeflossenen Einkünfte, welche der "Vermietung und Verpachtung" zugerechnet worden seien, ausschließlich aus Pachtverträgen mit der OMV betreffend einiger Sondenplätze, die außerdem nicht zum Landwirtschaftsbetrieb gehören, sondern als Grundvermögen bewertet seien, resultieren. Mit Vorhalt…
…| Bemessungsgrundlage | Abgabe | Art | Höhe | Art | Höhe | steuerpflichtiger Erwerb | 6.318,79 € | Schenkungssteuer | 296,74 € Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Schenkungssteuer sind der Begründung zu entnehmen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß …
…bzw. ein Ausgedinge vorbehalten. Die Übernehmer haben sich zur Pflege bei Vorliegen altersmäßiger oder gesundheitlicher Gründe verpflichtet. Frau Margit R. hat ihrem Gatten das uneingeschränkte Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht an den ihr zuzuschreibenden Liegenschaftshälften überlassen. Herr Leopold R. jun. hat sich verpflichtet, seiner Schwester Maria Pu…
…vertreten durch Dr. Lutz Oberhuber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2002 festgesetzten Abgabe bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
…...", mit den Grundstücken laut Verlassenschaftsakt erworben. Für diese Liegenschaft bestanden zu der EW-AZ 007-1-3001/1 folgende festgesetzte Einheitswerte: a) für die Land- und Forstwirtschaft S 143.000,-- b) für den Wohnungswert S 526.000,--. Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Juni 2002 wurde…