Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1451-W/03
Befreiung nach § 15a ErbStG beim Erwerb eines an die Tochter verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1451-W/03vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KV, xxx, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Februar
2003 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie Folgt:
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Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
von € 23.378,00 3 % =
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€ 701,34
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Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
von € 33.356,00 2 % =
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€ 667,12
|
Gesamt
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€ 1.368,46
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach Frau HV, verstorben am 11.
November 2002, war deren Ehegatte Herr KV, der nunmehrige Berufungswerber (Bw.),
zum Alleinerben berufen. Die Nachlassaktiva bestanden aus Hälfteanteilen
der Liegenschaften EZ 40, 906 und 1821 der KG R.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
Erbschaftsteuer im Gesamtbetrag von € 1.394,73 fest. Dabei wurde davon
ausgegangen, dass der Bw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Wert
von € 2.725,23 und sonstige Grundstücke im Wert von €
33.356,83 erworben habe.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw vor,
dass die landwirtschaftlichen Flächen, deren Hälfteanteil er nach dem
Tod seiner Frau geerbt habe, nach dem Pensionsantritt mit 1. Mai 1997
unentgeltlich (S1,00 Anerkennungspachtschilling) der Tochter, Frau HA, zur
Nutzung überlassen worden seien. Da daraus keine Betriebsaufgabe abzuleiten
sei, werde die Befreiung nach § 15a ErbStG beantragt.
Über telefonische Anfrage erhielt das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom Finanzamt X die Auskunft,
dass der Bw. und dessen verstorbene Gattin Frau HV Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von € 676,00 und keine Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft bezogen hätten, weshalb es die Berufung als
unbegründet abwies.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz verwies der Bw. einerseits auf die
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 5156, wonach nicht von einer Betriebsaufgabe
auszugehen sei, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Verrechnung einer
Pacht nahen Angehörigen zur Nutzung überlassen werde. Anderseits wurde
klargestellt, dass die dem Bw. zugeflossenen Einkünfte, welche der
"Vermietung und Verpachtung" zugerechnet worden seien, ausschließlich aus
Pachtverträgen mit der OMV betreffend einiger Sondenplätze, die
außerdem nicht zum Landwirtschaftsbetrieb gehören, sondern als
Grundvermögen bewertet seien, resultieren.
Mit Vorhalt vom 26. November 2004 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit aus welchen Erwägungen
beabsichtigt werde, der Berufung nur teilweise Folge zu geben. Zu diesem Vorhalt
wurde vom Bw. bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben ua.
Schenkungen unter Lebenden von bestimmten Vermögen unter den dort genannten
Voraussetzungen bis zu einem Wert von € 365.000,00 steuerfrei. Nach
Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zählen zum begünstigten
Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
EStG 1988 dienen.
Der Einkommensteuer unterliegen nach der Ziffer 1 des
zuletzt genannten Absatzes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nach
der Ziffer 2 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nach der
Ziffer 3 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom
Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der
Übergabe derartige
Einkünfte
erzielt hat. Es ist davon auszugehen, dass nach ständiger
einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die
ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a
ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines Betriebes idR noch
nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist
(vgl Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34 und die
dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des
Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in
der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (vgl. VwGH 4.12.2003,
2002/16/0246).
Dem Vorbringen des Bw., wonach der landwirtschaftliche
Betrieb noch nicht aufgegeben wurde und die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus der Verpachtung der dem Grundvermögen zugerechneten
Flächen an die OMV resultieren, konnte insbesondere im Hinblick auf den
maßgeblichen steuerlichen Wert des landwirtschaftlichen Vermögens von
€ 2.725,23 und unter Berücksichtigung des jedenfalls zustehenden
Freibetrages nach § 8 Abs. 6 ErbStG ohne weitere Ermittlungen gefolgt
werden. Es ist daher der Erwerb des Hälfteanteiles des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von
€ 2.725,23 gemäß
§ 15a ErbStG von der Erbschaftsteuer zu
befreien.
Hingegen kommt für den Erwerb der zum
Grundvermögen zählenden Grundstücke die Befreiung nach § 15a
ErbStG nicht in Betracht, da aus diesem Vermögen auch keine
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Zum 1. Jänner
2001 wurde vom Finanzamt X von den dem Bw. und seiner Gattin je zur Hälfte
gehörenden Liegenschaften ein Teil als zu einem landwirtschaftlicher
Betrieb zugehörig bewertet (siehe Bescheid vom 4. Juli 2001 zu EW-AZ
xx-1-xxxx, Einheitswert zum 1.1.2001 S 25.000,00, entspricht € 1.816,82,
Wohnungswert Null). Für einen Teil wurde hingegen mit Bescheid vom 4. Juli
2001 zu EW-AZ xx-2-xxxx eine Nachfeststellung durchgeführt und ist vom
Finanzamt X eine Bewertung als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von €
22.237,89 erfolgt. Auf Grund der Bindungswirkung der Einheitswertfeststellung
für das Erbschaftsteuerverfahren ist daher der Erwerb dieses
Grundvermögens (mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von €
33.356,83 für den Hälfteanteil) nicht nach § 15a ErbStG von
der Erbschaftsteuer befreit.
Es ergibt sich somit folgende Neuberechnung der
Erbschaftsteuer:
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steuerpflichtiger Erwerb laut angefochtenem
Bescheid
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€
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26.103,38
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land- und fortwirtschaftliches
Vermögen
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- €
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2.725,23
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steuerpflichtiger Erwerb
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€
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23.378,15
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Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
von € 23.378,00 3 % =
|
€ 701,34
|
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
von € 33.356,00 2 % =
|
€ 667,12
|
Gesamt
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€ 1.368,46
Es war daher der Berufung
teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern,
als die Erbschaftsteuer nunmehr mit insgesamt € 1.368,46 festgesetzt wurde.
Hingegen war das Mehrbegehren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1451-W/03
- Stammnummer
- 13545
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF