Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1621-W/07
Verfassungswidrigkeit des §1 Abs.1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1621-W/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 23. April 2007, St.Nr. xxx, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 29. November 2006 erhielt die
Berufungswerberin (Bw), eine Liegenschaft geschenkt.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
für diesen Vorgang Schenkungssteuer festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw wendet im
Wesentlichen ein, die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. März
2007, G 54/06 u.a. getroffene Feststellung, dass mit einer Aufhebung des
§19 Abs.2 ErbStG ein verfassungskonformer Zustand nicht herzustellen
wäre, treffe auch für Schenkungen unter Lebenden zu.
Deshalb habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
8. März 2007; B 1983/06 das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des
§1 Abs.1 Z2 ErbStG eingeleitet. §1 Abs.1 Z1 ErbStG sei mit Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a. bereits
aufgehoben worden.
Daher beantrage die Bw die Aufhebung des Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1
Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegen Schenkungen unter
Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§3 Abs.1
leg. cit. gilt als Schenkung im Sinn des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes, sowie jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Die Abgabenbehörde hat die im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld gültige Rechtslage zu beachten. Im Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung stand das "Bundesgesetz vom 30. Juni 1955,
betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955)", BGBl. 141, in Geltung.
In vorliegendem Fall ist
unstrittig, dass der Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden iSd Gesetzes
verwirklicht worden ist. Die Steuerschuld hiefür ist gemäß
§12 Abs.1 Z2 ErbStG mit Ausführung der Zuwendung entstanden.
Zum Einwand der
Verfassungswidrigkeit ist Folgendes zu sagen.
Gemäß Art. 18 B-VG
darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden. Der unabhängige Finanzsenat hat somit bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles die zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
(Entstehung der Steuerschuld) aufrecht im Rechtsbestand stehende Bestimmung des
§1 Abs.1 Z2
ErbStG
anzuwenden.
Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März
2007, B 1983/06
bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §1 Abs.1 Z2
ErbStG
eingeleitet hat. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu,
sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
"Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Über eine etwaige
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet der Verfassungsgerichtshof
dadurch, dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab
einem bestimmten Zeitpunkt aufhebt. Im Falle einer solchen Aufhebung ist aber
diese gesetzliche Bestimmung (von den so genannten "Anlassfällen" oder von
einer abweichend vom Regelfall ausgesprochenen Aufhebungsfestlegung durch den
VfGH einmal abgesehen) auf jene Steuerfälle, für die die Steuerschuld
(der Abgabenanspruch) vor dem Zeitpunkt
der Aufhebung bereits entstanden ist, weiterhin anzuwenden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1621-W/07
- Stammnummer
- 28939
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF