Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0977-S/02
Wohnungswert und begünstigtes Vermögen gemäß § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-S/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Lutz Oberhuber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2002 festgesetzten Abgabe bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
13.03.2002 erwarb der Bw von seiner Mutter, den der Übergeberin
gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft im Grundbuch 56216
Obergäu, EZ ... "R.......gut Nr. ...", mit den Grundstücken laut
Vertrag.
Für diesen
Hälfteanteil bestanden folgende Einheitswerte:
1.) EW-AZ 004-4-3008/3,
unbebautes Grundstück, € 1.453,46;
2.) EW-AZ 004-1-3008/9, Land-
und Forstwirtschaft, € 6.903,92;
3.) EW-AZ 004-1-3008/9,
Wohnungswert, € 14.461,89;
4.) EW-AZ 004-2-3008/7,
sonstiges bebautes Grundstück, zunächst € 7.994,01, in der Folge
mit Wirkung 1.1.2002 auf Null gestellt.
Mit angefochtenem Bescheid vom
3. Mai 2002 wurde für die die Gegenleistung übersteigende
Zuwendung Schenkungssteuer festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben, worin die rückwirkende Herabsetzung des Einheitswertes zu
EW-AZ 004-2-3008/7 und die Anwendung der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15a ErbStG auch für den Wohnungswert eingewendet
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. November 2003 wurde dem Berufungsbegehren betreffend
Einheitswert stattgegeben, die beantragte Berücksichtigung der
Befreiungsbestimmung für den Wohnungswert wurde abgewiesen.
Nach dem Ergehen der
Berufungsvorentscheidung ist noch strittig, ob der Wohnungswert als
begünstigtes Vermögen
gemäß § 15a ErbStG von der Schenkungssteuer
befreit ist.
Der Bw vertritt (unter Hinweis
auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1999, 96/15/0109) die Ansicht, dass als
Betrieb eine "organisch in sich geschlossene Einheit die es vermöge ihrer
Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres
fortzusetzen" anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall würde eine
Übertragung einer solchen organischen Einheit vorliegen.
Hinsichtlich des Wohnungswertes
sei festzuhalten, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht als vom
Betrieb losgelöste Einheit betrachtet werden kann, da dies dem (auch der
historisch gewachsenen Struktur entsprechenden) Bild des bäuerlichen
Betriebes widersprechen würde; die Wohnräumlichkeiten in dem
Wirtschaftsgebäude dienen üblicherweise so auch hier direkt der
Bewirtschaftung, ohne die ein land- und fortwirtschaftlicher Familienbetrieb
dieser Art nicht existieren könnte und bilden daher damit eine Einheit;
andernfalls wäre das Wohngebäude wohl als Einfamilienhaus oder
Mietgrundstück zu bewerten. Der Wohnungswert sei kraft Gesetzes eine
bloße Unterart des Betriebsvermögens.
Durch § 15a ErbStG
wollte der Gesetzgeber Betriebsübergaben in weiterem Sinne steuerlich
begünstigen; der Begriff des Betriebes gemäß
§ 15a ErbStG sei daher in tatsächlichem Sinne entsprechend
obgenannter Entscheidung des VwGH zu verstehen und nicht im Sinne einer, damit
nicht im Zusammenhang stehenden Begriffsdefinition
(§§ 33 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Z 5)
des Bewertungsgesetzes; der als sonstiges bebautes Grundstück dem
Grundvermögen zuzurechnende Wohnungswert bilde daher wie ausgeführt,
einen Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und falle
demnach unter den Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG.
Darüberhinaus sei zu berücksichtigen, dass auch im
Ausgleichszulagenrecht des Sozialversicherungssystems der übersteigende
Wohnungswert zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gerechnet
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts. Nach Z. 2 dieser Gesetzesstelle gilt darüber hinaus als Schenkung
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde
§ 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das
ErbStG eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder
unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an
Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
§ 15a ErbStG
lautet:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
2.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb
von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des
Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder
ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4)
Der Freibetrag steht beim Erwerb
1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu;
2.
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in
dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht;
3.
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder
Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht; Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
(5)
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
(6)
Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis
3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an
seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund
für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7)
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt
dem Finanzamt anzuzeigen. "
Begünstigungsfähiges
Vermögen im Sinne des § 15a Abs. 2 leg. cit. ist
nur inländisches Vermögen. Die Erläuterungen der
Regierungsvorlage des StRefG 2000 lauten insoweit
(1766 BlgNR 20. GP):
"Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs.2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt."
Nach Z 1 des
§ 15a Abs. 2 ErbStG zählen zum
begünstigungsfähigen Vermögen zunächst inländische
Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen
(§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder
aus Gewerbebetrieb bezogen werden.
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb
vorliegt, ist daher nach den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechts zu
beurteilen. Zu einem Betrieb können aber nur die Wirtschaftsgüter
gehören, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als
Betriebsvermögen anzusehen sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte im Sinne des Abs. 3 bei der Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4
bis 14).
Die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft gehören zu den betrieblichen Einkunftsarten.
Die Gewinnermittlung erfolgt
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, wenn gemäß
§§ 124, 125 BAO Buchführungspflicht besteht bzw.
freiwillig Bücher geführt werden, ansonsten nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 (idR unter Inanspruchnahme
der Teilpauschalierung der Betriebsausgaben) oder im Wege der Vollpauschalierung
(siehe Doralt, EStG³ § 21 Tz 4).
Im konkreten Fall gilt daher
der allgemeine - aus § 4 EStG 1988 ableitbare -
Betriebsvermögens- bzw. Privatvermögensbegriff.
Notwendiges
Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar
zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich
dienen (siehe Doralt, EStG³ § 4 Tz 45).
Notwendiges Privatvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen, das sind
alle in der privaten Sphäre selbstgenutzten Gegenstände (siehe Doralt,
EStG³ § 4 Tz 54). Kein notwendiges
Betriebsvermögen liegt zB bei einer Wohnung im Betriebsgebäude vor
(siehe Doralt, EStG³ § 4 Tz 53).
Im gegenständlichen Fall
ist unbestritten, dass es sich bei den als Wohnungswert ausgewiesenen
Räumlichkeiten um die Gebäudeteile handelt, die dem Betriebsinhaber
und seinen Familienangehörigen als Wohnung dienen. Diese Gebäudeteile
gehören zum notwendigen Privatvermögen. Damit ist aber eine Zuordnung
zum Betriebsbegriff des § 15a ErbStG ausgeschlossen.
Auch der Umstand, dass das Bild
des bäuerlichen Betriebes historisch gewachsen ist, ändert nichts
daran, dass die privat genutzten Räumlichkeiten zum Privatvermögen
gehören. Würde man die Argumentation des Bw weiterverfolgen, so
wäre auch bei anderen Branchen, die "historisch gewachsen" in einem
Gebäude Betriebs- und Wohnräumlichkeiten haben, die Wohnung Teil des
Betriebes.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem
Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend.
§ 19 ErbstG
lautet:
(1)
Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2)
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
(3)
Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.
§ 19 Abs. 2 ErbStG
darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist vielmehr eingebettet in die
anderen beiden Absätze dieser Gesetzesstelle als Vorschrift für die
Wertermittlung (II. Teil des Gesetzes) zu sehen, die erst zur
Anwendung kommt, wenn nach Verneinen des Vorliegens eines der Tatbestände
der Steuerbefreiungen gemäß
§§ 15, 15a ErbStG die Berechnung der Steuer
gemäß
§ 8 ErbStG stattfinden soll. Aus der
bewertungsrechtlichen Qualifikation des Objektes ist für die Frage, ob
begünstigtes Vermögen im Sinne des § 15a ErbStG vorliegt
oder nicht, nichts zu gewinnen. Die Einheitswertbescheide haben somit, was die
Vermögenseigenschaft betrifft, keinen feststellenden Charakter.
Dem Umstand, dass die Wohnung
privat ist, wird durch die gesonderte Bewertung als Wohnungswert
(§ 33 BewG) Rechnung getragen. Der Wert privat genutzter
Räumlichkeiten ist im Vergleichswert gemäß der Fiktion des
§ 33 Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen
Betrieben und bei Weinbaubetrieben mit S 30.000,-- (€ 2.180,185)
enthalten. Übersteigt der Wert der Wohngebäude den erwähnten
Betrag, so ist der übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als sonstiges bebautes Grundstück
dem Grundvermögen zuzurechnen (vgl. Twaroch-Wittman-Frühwald,
Kommentar zum BewG, 2. Auflage, Band I, § 30,
159).
Die in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2002 festgesetzte Abgabe
entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg,
12 Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-S/02
- Stammnummer
- 4516
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF