Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1856-L/02
land- und forstwirtschaftliche Übergabe - Berechnung der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1856-L/02vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Helge Fosen,
Notar, 4240 Freistadt, Hauptplatz 15, vom 27. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 19. April 2002 betreffend die
Schenkungssteuer auf Grund des Übergabsvertrages vom 21. März 2002 mit
Leopold R. entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
|
Art
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Höhe
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steuerpflichtiger Erwerb
|
6.318,79
€
|
Schenkungssteuer
|
296,74 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Schenkungssteuer sind der
Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 21.
März 2002 haben die Ehegatten Leopold und Elfriede R. ihrem Sohn bzw. der
Schwiegertochter Leopold und Margit R. ihre Liegenschaften in der
Katastralgemeinde P. (Ez.: 19) und M. (EZ. 144) übergeben. Als
Übergabspreis wurde die Übernahme von Darlehensforderungen (insgesamt
32.692,98 €) vereinbart. Weiters haben sich die Übergeber ein
ausschließliches Gebrauchsrecht an einer Erdgeschoßwohnung bzw. ein
Ausgedinge vorbehalten. Die Übernehmer haben sich zur Pflege bei Vorliegen
altersmäßiger oder gesundheitlicher Gründe verpflichtet. Frau
Margit R. hat ihrem Gatten das uneingeschränkte Fruchtgenuss- und
Wirtschaftsführungsrecht an den ihr zuzuschreibenden
Liegenschaftshälften überlassen. Herr Leopold R. jun. hat sich
verpflichtet, seiner Schwester Maria Pu. für den erfolgten
Pflichtteilsverzicht einen Betrag von 50.000,00 S zu bezahlen.
Das Finanzamt ging auf Grund
des vorliegenden Übergabsvertrages von einer gemischten Schenkung aus und
setzte mit den Bescheiden vom 19. April 2002 die Grunderwerbsteuer fest. Weiters
wurde mit den Bescheiden vom 19. April 2002 auch Schenkungssteuer festgesetzt.
Angefochten wurde nur jener Schenkungssteuerbescheid, mit dem der
schenkungssteuerpflichtige Rechtsvorgang zwischen Herrn Leopold R. sen. und dem
Berufungswerber besteuert wurde. Aus diesem Bescheid resultierte eine
Nachforderung in Höhe von 318,12 €. Das Finanzamt hat vom land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen keine Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Die festgesetzte Schenkungssteuer bezieht sich nur auf den Wohnungswert. Das
Finanzamt hat nach der Aktenlage folgende Berechnung der Schenkungssteuer zu
Grunde gelegt:
1) Ermittlung der Gegenleistung
an Herrn Leopold R. sen. für das gesamte übergebene Vermögen
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Wohnungswert):
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anteiliger Übergabspreis laut Pkt. 2 des
Übergabsvertrages vom 25. März 2002
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8.173,24
€
|
anteiliger Wert des Wohnrechtes bewertet mit dem
ortsüblichen Mittelpreis (§ 17 Abs. 2 BewG) von 75 € monatlich,
kapitalisiert gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG (11 facher Jahreswert)
ergibt einen Wert von:
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4.950,00
€
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anteiliger Wert der Pflege bewertet mit 220 €
jährlich, kapitalisiert gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG (11 facher
Jahreswert) ergibt einen Wert von:
|
1.210,00
€
|
Gegenleistung gesamt:
|
14.333,25
2) Diese Gegenleistung wurde auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen und auf das sonstige Vermögen
(Wohnungswert) entsprechend der Verkehrswerte aufgeteilt. Das Finanzamt ging
dabei von folgenden Verkehrswerten aus:
a) übernommenes
land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Dieser Wert wurde durch Schätzung (§ 184 BAO)
ermittelt, da der wahre Verkehrswert nicht bekannt ist. Dabei ist das Finanzamt
vom zwanzigfachen Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen (8.139,36 x 20 = 162.787,20 €) ausgegangen. Ein Viertel des
gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat der Berufungswerber
von Herrn Leopold R. sen. übernommen, sodass der Verkehrswert des
übernommenen Anteils mit 40.696,80 € angenommen
wurde.
b)
Wohnungswert
Das Finanzamt ist vom zehnfachen Wohnungswert (233.279,80
€) ausgegangen. Ein Viertel des Wohnungswertes hat der Berufungswerber von
Herrn Leopold R. sen. übernommen, sodass der Verkehrswert dieses Anteiles
mit 58.319,95 € angenommen wurde.
Aus dem Verhältnis des Verkehrswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zum Wohnungswert ergab sich, dass ein Teil
der Gegenleistung in Höhe von 8.442,15 € auf den Wohnungswert
entfallen ist.
Bei der Berechnung der
Schenkungssteuer ist das Finanzamt vom dreifachen Einheitswert des
Wohnungswertes (1/4-Anteil) ausgegangen und hat die auf den Wohnungswert
entfallene Gegenleistung (8.442,15 €) abgezogen, sodass als
maßgeblicher Wert der übernommenen Grundstücke ein Betrag von
9.053,84 € angesetzt wurde.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass das Finanzamt die Steuerberechnung grundsätzlich richtig vorgenommen
hätte. Es sei jedoch die anteilige Gegenleistung rechtlich unrichtig zu
niedrig angenommen worden. Da es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat,
hätte das Finanzamt mit dem zur selben Steuernummer ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid die anteilige Gegenleistung mit 14.333,24 €
festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und sei damit in
Rechtskraft erwachsen. Das Finanzamt hätte die im Grunderwerbsteuerbescheid
richtig ermittelte Gegenleistung von 14.333,24 € bei der Ermittlung
der Schenkungssteuer heranziehen und vom anteiligen dreifachen Wohnungswert
abziehen müssen. Es wurde die Schenkungssteuer mit 82,50 €
ermittelt und der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2002 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass bei gleichzeitiger Übergabe von land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit Grundstücken anderer Art
die Gesamtleistung im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen sei. Von der
Gegenleistung in Höhe von insgesamt 14.333,24 € entfalle somit
ein Betrag von 8.442,15 € auf den Erwerb der sonstigen
Grundstücke. Dieser Betrag sei vom schenkungssteuerrechtlich
maßgeblichen dreifachen Einheitswert der sonstigen Grundstücke
abzuziehen. Daraus ergäbe sich die Bemessungsgrundlage wie im angefochtnen
Bescheid.
Im Vorlageantrag vom 15. Juli 2002 wurde neuerlich die
Berechnung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt in Zweifel gezogen. Es
wurde außer Streit gestellt, dass der Übergabsvertrag vom 21.
März 2002 eine gemischte Schenkung darstellt. Auch die Bemessung der
Grunderwerbsteuer sei richtig. Der Grunderwerbsteuerbescheid und der
Schenkungssteuerbescheid müssten als eine Einheit betrachtet werden. Es
erhebe sich die Frage, ob die im Übergabsvertrag enthaltene Schenkung nicht
gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei ist.
Der Berufungswerber brachte beim Finanzamt einen Antrag auf
Erstattung gemäß
§ 4 iVm § 5a NEUFÖG vom 26.
September 2002 beim Finanzamt ein und führte darin auch die
Schenkungssteuer an.
Der unabhängige Finanzsenat hat dem Berufungswerber
die genaue Berechnung der Bemessungsgrundlage für die angefochtene
Schenkungssteuer mit Vorhalt vom 13. Mai 2004 nochmals ausführlich zur
Kenntnis gebracht. Dazu ist bislang keine Stellungnahme eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine gemischte Schenkung liegt
vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft die gemeinen Werte der Leistung und
Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dabei unterliegen
der unentgeltliche Teil der Schenkungssteuer und der entgeltliche Teil der
Grunderwerbsteuer, wenn wie im gegenständlichen Fall ausschließlich
Grundstücke übereignet wurden.
Nach § 15a ErbStG 1955
bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von bestimmten Vermögen
unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von
365.000,00 € steuerfrei. Nach § 15a Abs. 2 Z. 1
ErbStG 1955 zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische
Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Nach § 33 Abs. 1 BewG 1955
ist der Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen
und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
2.180,185 € Bestandteil des Vergleichswertes.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 BewG 1955 ist, wenn der nach den Vorschriften über die Bewertung von
bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in 33 Abs. 1 BewG 1955
genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von 2.180,185 €
übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem Wohnungswert in der
Höhe von 23.327,98 € handelt es sich hier um jenen Betrag,
welcher den Betrag von 2.180,185 €
übersteigt. Dieses
Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen. Dieses Grundvermögen kann nicht der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen, weshalb
für dieses Vermögen der § 15a ErbStG 1955 nicht zur
Anwendung kommen kann.
Im Übrigen wird festgehalten, dass das Finanzamt vom
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen keine Schenkungssteuer
vorgeschrieben hat, da die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG 1955
angewendet wurde. Die festgesetzte Schenkungssteuer bezieht sich nur auf den
Wohnungswert, auf den die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG 1955 nicht
angewendet wurde, was auch der ständigen Rechtsprechung des
unabhängigen Finanzsenates (vgl. zB. UFS 26. 1. 2004, RV/0050-W/04)
entspricht.
Bei der Berechnung der Schenkungssteuer ist das Finanzamt
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG vom dreifachen Einheitswert
des Wohnungswertes (1/4-Anteil) ausgegangen und hat die auf den Wohnungswert
entfallene Gegenleistung (8.442,15 €) abgezogen, sodass als
maßgeblicher Wert der übernommenen Grundstücke ein Betrag von
9.053,84 € angesetzt wurde. Ein Teil der Gegenleistung, nämlich die
vom Berufungswerber an Frau Maria Pu. geleistete Zahlung in Höhe von
50.000,00 S für den Pflichtteilsverzicht im Bezug auf das
Übergabsobjekt (vgl. Pkt. 11 des Übergabsvertrages), hat das Finanzamt
bei der Berechnung der Schenkungssteuer nicht berücksichtigt. Auf den von
Herrn Leopold R. sen. an den Berufungswerber übergebenen 1/4-Anteil
entfällt somit ein Betrag von 12.500 S (908,41 €), sodass
die Gegenleistung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
den Wohnungswert insgesamt 15.241,66 € betragen hat.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates bestehen gegen
die Aufteilung der Gegenleistung auf das (steuerfreie) land- und
forstwirtschaftliche Vermögen und das sonstige Grundvermögen
(Wohnungswert) durch das Finanzamt keine Bedenken, zumal gemäß
§ 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nur Schulden und Lasten (hier:
Gegenleistung) abzugsfähig sind, die im Zusammenhang mit dem steuerbaren
Teil des Erwerbes stehen. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Dorazil-Taucher,
ErbStG4, § 20 Pkt. 10.3)
vertreten, dass der Begriff "steuerbar" auch steuerfreie Erwerbe umfasst. Da ein
Teil der Gegenleistung im Zusammenhang mit dem gemäß
§ 15a
ErbStG 1955 steuerbefreiten Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens steht, kann dieser Teil auf Grund der Bestimmung des § 20
Abs. 5 ErbStG 1955 nicht von der Bemessungsgrundlage des
schenkungssteuerpflichtigen Erwerbes abgezogen werden. Aus dem Verhältnis
des Verkehrswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum
Wohnungswert ergibt sich, dass ein Teil der Gegenleistung in Höhe von
8.977,20 € auf den Wohnungswert entfallen ist.
Da jedoch die Verkehrswerte, die der
Verhältnisrechnung zu Grunde gelegt wurden, vom Finanzamt geschätzt
wurden, wurde dem Berufungswerber mit dem Vorhalt vom 13. Mai 2004 die
Gelegenheit gegeben, die tatsächlichen Verkehrswerte des land- und
forstwirtschaftlich genutzten Teiles der übergebenen Liegenschaften und des
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das den Betriebsinhabern, deren
Familienangehörigen, den Ausnehmern bzw. allfälligen überwiegend
im Haushalt der Betriebsinhaber beschäftigten Personen als Wohnung dient,
getrennt glaubhaft darzustellen. Diese Gelegenheit hat der Berufungswerber nicht
genützt, sodass sich auch der unabhängige Finanzsenat der
Verkehrswertschätzung des Finanzamtes anschloss. Im Übrigen entspricht
diese Schätzung der ständigen Verwaltungspraxis.
Die Schenkungssteuer wurde
daher wie folgt berechnet:
|
Wert des übernommenen Grundstückes (dreifacher
Einheitswert des 1/4-Anteiles)
|
17.495,99 €
|
Teil der Gegenleistung der auf den Wohnungswert entfallen
ist
|
-8.977,20 €
|
steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke
nach Abzug der Gegenleistung:
|
8.518,79 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
1955
|
-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
6.318,79 €
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse I) 2%
|
126,38 €
|
zuzüglich 2 % gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 8.518,00
€
|
170,36 €
|
Schenkungssteuer gerundet gemäß
§ 204
BAO
|
296,74 €
Zum Antrag auf Erstattung gemäß
§ 4 iVm
§ 5a NEUFÖG vom 26. September 2002 wird bemerkt, dass dieser nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den angefochtenen
Schenkungssteuerbescheid sein kann, da die Schenkungssteuer von den
Rechtswirkungen des § 1 NEUFÖG nicht erfasst ist.
Die Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr (Amtspartei) zu StNr..
Linz, am 16.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1856-L/02
- Stammnummer
- 10428
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF