Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0317-F/04
Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit des § 19 ErbStG iVm § 14 BewG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0317-F/04vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Gerd Dörflinger und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der Bf,
vertreten durch Dr. E Igerz & Co Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn,
Goethestraße 5, vom 28. September 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 24. August 2004 betreffend Erbschaftssteuer nach
der am 29. September 2005 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße
2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin war Ehegattin des Erblassers.
Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus
mehreren Liegenschaften mit einem Verkehrswert in Höhe von ca
3.528.030,00 € sowie Bankguthaben in der Höhe von
ca 46.995,55 €. Auf Grund des vom Erblasser verfassten Testaments
war der Pflichtteil der Berufungsführerin verletzt. In weiterer Folge wurde
zwischen der Berufungsführerin und den übrigen Erben und Legataren ein
Übereinkommen abgeschlossen, auf Grund dessen die Berufungsführerin
vier land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ein Baugrundstück,
das Barvermögen sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von
808.146,33 € erhält.
Mit Bescheid vom 24. August 2004 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin Erbschaftsteuer in Höhe von
87.417,27 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 28.9.2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass zwischen dem dreifachen
Einheitswert der vererbten Liegenschaften (6.322,53 €) und den
Verkehrswerten dieser Liegenschaften (3.528.030,00 €) eine erhebliche
Diskrepanz liege. Der Ansatz so unterschiedlicher Wertansätze
verstoße bei einer auf die unentgeltliche Bereicherung gelegten Steuer
gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es dadurch im Ergebnis zu einer extrem
unterschiedlichen Besteuerung der testamentarischen Erben bzw der
Pflichtteilsberechtigten komme. Da der Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetz
kein Anspruch auf eine Quote am Nachlassvermögen sondern nur eine
geldmäßige Forderung der Auszahlung der Pflichtteilsquote zustehe,
führe die bestehende Gesetzeslage zu einer absurden unterschiedlichen
Besteuerungsbelastung des Erben bzw der Pflichtteilsberechtigten. Die Tatsache,
dass bei der geltenden Gesetzeslage der Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten
Quote am Nachlassvermögen zu einer steuerlichen Bemessungsgrundlage
führe welche mehr als den 500 fachen Wert des dreifachen Einheitswertes
betrage, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sie beantrage daher dass die
Ausgleichszahlung unberücksichtigt bleibe und statt dessen ein Drittel des
dreifachen Einheitswertes der hinterlassenen Liegenschaften als
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer herangezogen werde.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 14.10.2004 unter Hinweis auf die Erkenntnisse des
VfGH vom 30.9.1972, B 244/71 und vom 14.6.1997, B 184/96, B 324/96 sowie vom
VwGH vom 19.8.1997, 96/16/0171 als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 11.11.2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass der VfGH in
seinem Erkenntnis vom 30.9.1972, B 244/71 einen Fall zu beurteilen gehabt habe,
bei dem das Verhältnis der Wert 1:2,3 betragen habe. Damit könne aber
nicht eine ungleiche Behandlung im Verhältnis 1:500 gerechtfertigt
werden.
Mit den Eingaben vom 22. und 25. April 2005 machte die
Berufungsführerin verfassungs- und europarechtliche Bedenken geltend, die
sie ausführlich begründete. Die Berufungsführerin brachte im
Wesentlichen ergänzend vor, dass die Beschränkung des § 15 a
ErbStG auf inländische Unternehmensübertragungen EU-widrig sei. Es
wurden auch noch einige andere Vorschriften des ErbStG, die im
gegenständlichen Fall nicht angewendet wurden, als EU-rechtswidrig
bezeichnet. Die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für
Betriebsvermögen und Kapitalanteile führe zu gänzlich anderen
Ergebnissen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt als vom
Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Gemäß
§ 19 Abs 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 19 Abs 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Gemäß
§ 14 Abs 1 BewG sind
Kapitalforderungen, die nicht im § 13 BewG bezeichnet sind, und Schulden
mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen.
Im Testamentsausweis mit Erbübereinkommen wurde in
Punkt VII. ausdrücklich festgestellt und anerkannt, dass der Pflichtteil
der Berufungsführerin verletzt ist. Die Berufungsführerin hat sich die
Geltendmachung des Pflichtteiles ausdrücklich vorbehalten. In einer
Vereinbarung verpflichteten sich der Erbe und die Legatare der
Berufungsführerin in Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches insgesamt
808.146,33 € zu bezahlen. Im gegenständlichen Fall steht daher
der Berufungsführerin eine Geldforderung zu, die auch in Geld beglichen
wurde. Das bedeutet, dass § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG im Sinne des VfGH
(24.6.1982, B 66/81) verfassungskonform ausgelegt und angewendet wurde. Diese
Geldforderung ist gemäß
§ 19 Abs 1 ErbStG in
Verbindung mit § 14 Abs 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen. Ein Ansatz des
dreifachen Einheitswertes (im Sinne von VfGH 24.6.1982, B 66/81) kommt insoweit
nicht in Frage, da der Pflichtteilsanspruch nicht durch Grundstücke
abgefunden wurde, sondern in einem Geldbetrag in Höhe von
808.146,33 €. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Dem
UFS als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der
ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beschränkung des
§ 15 a ErbStG auf inländische Unternehmensanteile EU-rechtswidrig sei,
ist die Berufungsführerin darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen
Fall keine ausländischen Unternehmensanteile übertragen werden und
daher sie durch eine allfällige EU-Widrigkeit in ihren Rechten nicht
verletzt ist. Auch die übrigen von der Berufungsführerin als
EU-rechtswidrig bezeichneten Normen wurden im gegenständlichen Fall nicht
angewendet. Die Berufungsführerin ist daher durch allenfalls
EU-rechtswidrige Teile des ErbStG nicht in ihren Rechten verletzt. Dass die
Erbschaftssteuer an sich EU-rechtskonform ist, ergibt sich bereits daraus, dass
sämtliche anderen EU-Mitgliedstaaten eine Erbschaftssteuer erheben. Die
Tatsache dass die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für
Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu unterschiedlichen
Werten führen, ist sachlich durch die verschiedene Marktgängigkeit
dieser Sachen gerechtfertigt.
Feldkirch,
am 4. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0317-F/04
- Stammnummer
- 18870
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF