Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0199-K/04
Land- und forstwirtschaftliche Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-K/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei land- und forstwirtschaftlichen Übergaben ist die Steuerbefreiung des § 15a ErbStG auf den übersteigenden Wohnungswert nicht anwendbar, da dieser gemäß § 33 Abs. 2 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Zombat-Zombatfalva, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 17. März 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 18. September 2003 übergab
die Mutter des Berufungswerbers (in der Folge: Bw.) diesem den in ihrem
Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß
von rd. 12,3 ha samt dem darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Insoweit der Verkehrswert des Übergabsobjektes den der Gegenleistungen
übersteige, würde die Zuwendung im Rahmen dieses gemischten
Rechtsgeschäftes zwischen nahen Familienmitgliedern schenkungsweise
erfolgen.
Als Gegenleistung übernahm der Bw. eine auf der
Übergabsliegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Darlehensschuld seiner
Mutter im aushaftenden Ausmaß von € 4.600,00 in sein alleiniges
Rückzahlungsversprechen, verbunden mit einer diesbezüglichen Schad-
und Klaglosstellung der Mutter. Weiters verpflichtete sich der Bw., an zwei
seiner Brüder aus der Übergabsliegenschaft je ein in der
Vertragsurkunde näher umschriebenes Grundstück unentgeltlich
abzutreten. Zusätzlich räumte der Bw. der Übergeberin auf deren
Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Teilen des
Wohngebäudes samt angemessener Mitbenützung weiterer Teile ein. Die
darauf entfallenden Betriebskosten hätte ebenfalls der Bw. zu tragen.
Für den Fall der Krankheit und/oder Gebrechlichkeit der Übergeberin
verpflichtete sich der Bw. noch, diese zu pflegen und zu betreuen, wozu die
Vertragsparteien aber festhielten, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
noch kein Pflegebedarf gegeben sei. Das Wohnungsgebrauchsrecht und die Reallast
der Pflege und Betreuung wären grundbücherlich sicherzustellen.
Weiters hielten die Vertragsparteien fest, dass der vom
örtlich zuständigen Finanzamt zuletzt festgestellte Einheitswert des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes € 4.723,73 und der des
Wohnungswertes € 6.322,54 betragen würde. Das
Wohnungsgebrauchsrecht bewerteten die Parteien, nach ortsüblichen und
angemessenen Kriterien angesetzt, kapitalisiert nach dem Bewertungsgesetz (BewG)
aufgrund des Alters der Übergeberin mit insgesamt € 3.600,00. Die
zwei Abfindungsgrundstücke hätten einen Verkehrswert von je
€ 6.000,00.
Endlich verabredeten die Vertragsparteien noch, dass der
Übernehmer die Befreiung von der Grunderwerbsteuer laut
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sowie, insoweit diesem
Vertrag schenkungssteuerbare Zuwendungen zugrunde liegen sollten, die
Steuerbefreiung nach § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG) in Anspruch nehmen würde.
Mangels anderer Ansätze oder Angaben ermittelte das
Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden: FA) den Verkehrswert der
Übergabsliegenschaft im Schätzungswege nach regionalen
Erfahrungswerten (Einheitswert (EW) x 20 für die L+F-Grundstücke, EW x
5 für den übersteigenden Wohnungswert) mit € 86.153,20
für die L+F-Grundstücke und € 31.612,70 für den
Wohnungswert, insgesamt sohin mit € 117.765,90. Das daraus errechnete
Verhältnis von 73,156 zu 26,844 legte das FA auf die Gesamtgegenleistung
(Übernahme Darlehensschuld, kapitalisiertes Wohnungsgebrauchsrecht, Wert
der zwei abzutretenden Grundstücke) in Höhe von € 20.200,00
um und gelangte so zu einer auf den Erwerb der L+F-Grundstücke anteilig
entfallenden Gegenleistung im Ausmaß von € 14.777,58. Die auf
den Erwerb des sonstig bebauten Grundstückes (übersteigender
Wohnungswert) entfallende Gegenleistung betrage demnach € 5.422,42.
Für die Bemessung der Schenkungssteuer rechnete das FA vom dreifachen
Einheitswert der gesamten Liegenschaft
(€ 4.307,66+€ 6.322,54x3=€ 31.890,60) die
Gesamtgegenleistung in Höhe von € 20.200,00 ab und ermittelte so
den steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke mit
€ 11.690,60.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
17. März 2004 setzte das FA dem Bw. gegenüber Schenkungssteuer
(ScheSt) im Ausmaß von € 471,05 fest. Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sowie der ScheSt stellte das FA wie folgt dar:
|
Steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
€
|
11.690,60
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
-2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 9.490,60, gerundet
|
€
|
9.490,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2,5%
|
€
|
237,25
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 11.690,00
(gerundet)
|
€
|
233,80
|
Schenkungssteuer
gesamt, gerundet
|
€
|
471,05
Begründend dazu führte das FA an, dass der
dreifache Einheitswert des Grundvermögens (Wohnungswert) um die anteilige
Gegenleistung gekürzt worden sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete der
Bw. ein, in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246, habe sich der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) von der bisher von der Finanzverwaltung
vertretenen Rechtsansicht bei land- und forstwirtschaftlichen Übergaben
distanziert. Im gegenständlichen Fall stelle sich daher die Frage nach
einer das Entgelt für das Übergabsgut übersteigenden Schenkung
nicht bzw. liege eine solche hier nicht vor, weshalb der bekämpfte
ScheSt-Bescheid aufzuheben wäre.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab und hielt den Ausführungen des Bw. entgegen, dass in
Fällen, wo neben den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch
andere Grundstücke, nämlich der als sonstig bebautes Grundstück
zum Grundvermögen gehörende Wohnungswert, übergeben würden,
zwei verschiedene Grundstücke übertragen würden, wobei für
das land-und forstwirtschaftliche Grundstück die Steuer vom Einheitswert,
für das andere Grundstück hingegen von der Gegenleistung erhoben
werde. Die Begünstigung des § 5a NeuFöG könne nur
für die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber für den
zum Grund- und sohin Privatvermögen zählenden Wohnungswert
gewährt werden.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 beantragte der
Bw., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen und vertrat neuerlich die Ansicht, aus dem bereits zitierten
Erkenntnis des VwGH vom 4. Dezember 2003 samt den darin enthaltenen
Ausführungen zur älteren Judikatur ließe sich ableiten, dass der
Gesetzgeber die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften
ohne jede Beschränkung (steuerlich) erleichtern habe wollen. Die Trennung
zwischen (steuerlich begünstigten) land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und dem (angeblich nicht begünstigten) Wohnungswert (als
Privatvermögen) widerspreche dem vom VwGH geforderten
Mindestbesteuerungsprinzip auf Basis des einfachen Einheitswertes des gesamten
übergebenen Liegenschaftsvermögens eklatant.
Eine telefonische Rückfrage durch die
Berufungsbehörde bei der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes ergab, dass
die im Übergabsvertrag angegebenen Einheitswerte zutreffen würden. Der
für den Wohnungswert angegebene Betrag von € 6.322,54 wäre
tatsächlich der übersteigende Wohnungswert gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG, der im § 33 Abs. 1 leg. cit
normierte Betrag von € 2.180,185 sei bereits im Vergleichswert des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens enthalten.
Über fernmündlichen Vorhalt gab der steuerliche
Vertreter des Bw. noch bekannt, dass die vom FA anhand der regionalen
Gegebenheiten im Schätzungswege ermittelten und auch angesetzten
Verkehrswerte für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
(€ 86.153,20) bzw. für den (übersteigenden) Wohnungswert
(€ 31.612,70) in etwa dem gemeine Wert entsprächen und daher
nicht bestritten würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sämtliche
Wertansätze und Berechnungsmodalitäten von den Parteien des
vorliegenden Verfahrens, nach Ansicht der Berufungsbehörde auch zu Recht,
nicht in Streit gezogen wurden. Strittig ist lediglich, ob mit der
gegenständlichen Übergabe ein teilweise der ScheSt unterliegender und
steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht worden ist.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Ein Rechtsgeschäft kann auch dann der ScheSt
unterliegen, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des
anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von
demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine
solche (gemischte) Schenkung kommt somit bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 50 zu § 3 ErbStG; VwGH vom 27. Mai
1999, 96/16/0038). Hält man sich nun im vorliegenden Fall die vom FA im
Schätzungswege ermittelten, vom steuerlichen Vertreter außer Streit
gestellten, Verkehrswerte der Übergabsgrundstücke (in Summe
€ 117.765,90) und die Gesamtgegenleistung in Höhe von
€ 20.200,00 vor Augen, so ergibt sich in objektiver Sicht daraus ein
offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Hinsichtlich der subjektiven Komponente, nämlich des erforderlichen
Bereicherungswillens, ist auf die entsprechende Abrede im Übergabsvertrag
zu verweisen, wo die Vertragsparteien festgehalten haben, dass, insoweit der
Verkehrswert des Übergabsobjektes den der Gegenleistungen übersteige,
die Zuwendung schenkungsweise erfolgen würde. Damit ist aber eindeutig vom
Vorliegen einer (gemischten) Schenkung auszugehen.
Wenn nun der Bw. unter Hinweis auf das bereits mehrfach
zitierte Judikat des VwGH vom 4. Dezember 2003 vermeint, für die
gegenständliche Übergabe sei insgesamt keine ScheSt zu erheben, so
muss ihm entgegengehalten werden, dass sich eine derartige Ansicht nach Meinung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz daraus nicht ableiten lässt. Der
VwGH hat sowohl in diesem Beschwerdefall als auch in seinem Erkenntnis vom
11. November 2004, 2004/16/0095, bei sachverhaltsmäßig nahezu
identen (abgesehen von den einzelnen Wertansätzen) Fallkonstellationen das
Vorliegen von teilweise der Schenkungssteuer unterliegenden Vorgängen
gerade nicht in Abrede gestellt. Im Beschwerdeverfahren 2002/16/0246 erkannte
der VwGH lediglich, dass die Ansicht der damals belangten Behörde, für
die Anwendung des § 15a ErbStG müsse der Übergeber
(unmittelbar) bis zur Übergabe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erzielen, verfehlt sei. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im
Beschwerdefall 2004/16/0095 indes erfolgte, da die Ermittlung der ScheSt
für den VwGH anhand der damaligen Aktenlage nicht nachvollziehbar gewesen
wäre. Dass aber bei bäuerlichen Übergaben gar keine ScheSt
anfallen könne, lässt sich weder dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003
noch dem Judikat vom 11. November 2004 entnehmen, weshalb der
diesbezügliche Einwand des Bw. ins Leere gehen musste.
Die Vertragsparteien haben im Übergabsvertrag
erklärt, dass für den Fall, dass diesem Vertrag schenkungssteuerbare
Zuwendungen zugrunde liegen sollten, die Steuerbefreiung nach § 15a
ErbStG in Anspruch genommen werde. Auch in der Berufung findet sich ein
entsprechender Hinweis auf diese Gesetzesstelle.
Bei der Bemessung der ScheSt ist das FA, dem Gesetz
entsprechend, vom dreifachen Einheitswert aller übergebenen
Grundstücke im Betrag von € 31.890,60 ausgegangen. Davon die
gesamte Gegenleistung (vgl. hiezu VwGH vom 17. Oktober 1968, 1719/67) in
Höhe von € 20.200,00 abgezogen ergibt den auch im angefochtenen
Bescheid genannten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke im
Betrag von € 11.690,60. Da aber die nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte ermittelte, auf den Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke entfallende, anteilige Gegenleistung in Höhe von
€ 14.777,58 den dreifachen Einheitswert (€ 14.171,1) bereits
überstiegen hatte, konnte hinsichtlich des Erwerbes der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke die Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15a ErbStG gar nicht mehr Platz greifen. Betreffend den Erwerb des
sonstig bebauten Grundstückes (übersteigender Wohnungswert) ist die
Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit nicht präzise genug,
als sich bei tatsächlicher Kürzung des dreifachen Einheitswertes des
Grundvermögens (€ 18.967,62) um die darauf entfallende, nach dem
Verhältnis der Verkehrswerte ermittelte Gegenleistung in Höhe von
€ 5.422,42 ein steuerlich maßgeblicher Wert des
Grundstückes im Betrag von € 13.545,52 (samt den daraus
erfließenden steuerlichen Konsequenzen) ergeben würde. Die
Begründung hätte richtigerweise lauten müssen, dass die anteilig
auf den Erwerb des Grundvermögens entfallende sowie die den dreifachen
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
übersteigende (Rest-) Gegenleistung für den Erwerb der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke vom dreifachen Einheitswert des
Grundvermögens abgezogen worden sei. Wenn nun aber das FA, dem Gesetz und
der Judikatur folgend, vom gesamten Erwerb die gesamte Gegenleistung abgezogen
hat und solcherart zu einem steuerlich maßgeblichen Wert des sonstig
bebauten Grundstückes (übersteigender Wohnungswert) in Höhe von
€ 11.690,60 gelangte, hat es den angefochtenen ScheSt-Bescheid nicht
mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Gleiches gilt nach Auffassung der
Berufungsbehörde auch für die die abweisende Berufungsvorentscheidung
tragende Begründung, die das Streitthema überwiegend aus
grunderwerbsteuerlicher Betrachtungsweise beleuchtet, da die
Berufungsvorentscheidung durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag keine
Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Endlich ist betreffend das Begehren des Bw., die
gegenständliche Übergabe insgesamt, also auch das mit übertragene
Grundvermögen (den übersteigenden Wohnungswert) umfassend,
gemäß
§ 15a ErbStG schenkungssteuerfrei zu belassen,
nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 11. November 2004, 2004/16/0095,
hinzuweisen. Darin hat der VwGH, unter Bezugnahme auf die maßgeblichen
Bestimmungen des ErbStG und des BewG eindeutig klargestellt, dass die
gleichzeitige Übertragung eines zum Grundvermögen zählenden
Gebäudes, und zwar hinsichtlich des übersteigenden Wohnungswertes,
nicht von der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG umfasst
ist.
Insgesamt gesehen erweist sich die vorliegende Berufung
sohin als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Übergabeland- und forstwirtschaftliche ÜbergabeBegünstigungSteuerbefreiungWohnungswertübersteigender Wohnungswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/04
- Stammnummer
- 14233
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF