Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1893-W/03
Anrechnung der polnischen Erbschaftssteuer. Kein Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Polen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1893-W/03vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, Polen, vertreten durch D, gegen
den Bescheid des Finanzamtes A vom 8. Oktober 2002, Erf.Nr. -, St.Nr. --,
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Erbschaftssteuer wird abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird gemäß
§8 Abs.1 ErbStG 1955 mit 2% von Euro
4.172,00, das sind Euro 83,44, festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juni 2001 ist der polnische Staatsbürger mit
Hauptwohnsitz in Wien, F, verstorben. Mit dem gegenständlichen Bescheid
wurde hinsichtlich des Berufungswerbers (Bw.) Erbschaftssteuer in Höhe von
Euro 84,59 festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde,
dass für das gleiche Vermögen in Polen bereits Erbschaftssteuer
festgesetzt und auch entrichtet worden sei. Gegenständlicher Bescheid sei
daher ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2003 zog das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die im Ausland
entrichtete Erbschaftssteuer als Nachlasspassivum von der Bemessungsgrundlage ab
und setzte die Steuer mit Euro 83,44 fest.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt der Bw. die ausländische
Steuer von der in Österreich zu entrichtenden Steuer abzuziehen und nicht
lediglich die Bemessungsgrundlage um die ausländische Steuer zu vermindern.
Jene Erbschaftssteuer, die er in Polen bezahlt habe, umfasse dieselbe
inhaltliche Bemessungsgrundlage, sodass hier nicht die tatsächlich
durchgeführte Zahllast auf die Bemessungsgrundlage, sondern auf die
letztendlich zu berechnende Erbschaftssteuer anzurechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftssteuer.
Gemäß
§2 Abs.1 Z1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gem. §6 Abs.1 Z1 ErbStG ist die Steuerpflicht für
den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht Inländer ist
(unbeschränkte Steuerpflicht).
Gemäß
§6 Abs.2 ErbStG gelten als
Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Ausländer, die im Inland
einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Aus den Anknüpfungsmerkmalen der Steuerpflicht ergibt
sich, dass ein und derselbe Erwerb in zwei oder mehreren Staaten einer
Besteuerung vom Erbanfall oder vom Nachlass unterliegen kann. Eine solche
mehrfache Abgabenbelastung eines Erwerbers bzw. eines Nachlasses kann durch
folgende Möglichkeiten vermieden oder doch zumindest gemildert
werden:
1. Nach §6 Abs.3 Satz1 ErbStG wird die im Ausland
entrichtete Erbschaftssteuer oder Nachlasssteuer als Nachlassverbindlichkeit von
der Bemessungsgrundlage der inländischen Erbschaftssteuer abgezogen.
2. Nach dem 2. Satz des §6 Abs.3 ErbStG kann anstatt
dessen eine Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer auf die inländische
Steuer erfolgen.
3. Bei einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf dem
Gebiet der Erbschaftssteuer werden entweder bestimmte Teile des Nachlasses von
der Besteuerung ausgenommen oder es wird die ausländische Steuer auf die
inländische Steuer in einem bestimmten Umfang angerechnet.
4. Schließlich kann das Bundesministerium für
Finanzen gemäß
§48 BAO eine Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Erbschaftssteuer durch individuellen oder generellen Verwaltungsakt
ausschalten.
Zur Anrechnung der im
Ausland bezahlten Steuer auf die inländische Steuer:
§6 Abs.3 ErbStG lautet:
"Soweit die
Steuerpflicht im Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen
ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine
Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf
Antrag die von dem ausländischen Staate aus Anlass des Erbfalles erhobene
Steuer bei Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit
abzuziehen. Inwieweit stattdessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine
Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer
erfolgt, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen."
Im zweiten Satz des §6 Abs.3 ErbStG ist für das
Bundesministerium für Finanzen (richtig den Bundesminister für
Finanzen als Behördenträger, VwGH 8.9.1983, 82/15/0089, 8.3.1990,
89/16/0012) eine Ermächtigung enthalten, eine Anrechnung der
ausländischen Erbschaftssteuer oder Nachlasssteuer auf die inländische
Steuer anzuordnen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, §6 Rz27, VwGH 8.3.1990,
89/16/0012).
Dorazil-Taucher, Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Kommentar, schreiben zu §6 unter Punkt 9.4.:
"An Stelle der
eben geschilderten Maßnahme (Anm.: Abzug einer ausländischen
Steuer als Nachlassverbindlichkeit) kann nach
Bestimmung des BMF (des Bundesministers) iS einer weiteren Milderungsnahme bei
Doppelbesteuerungen u bei Vorliegen der Gegenseitigkeit mit dem Staat, in dem
sich das betreffende Vermögen befindet, aber auch eine Anrechnung der
ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgen (arg.: "statt
dessen" im zweiten Satz des Abs.3). Die Anrechnung findet ebenfalls nur auf
Antrag des Steuerschuldners statt. Von Amts wegen schreitet die
Abgabenbehörde nicht ein...Die Erlassung eines Bescheides nach Abs.3
fällt stets in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen
als Behördenträger (VwGH 8.9.1983, 82/15/0089 Slg 5799F u 8.3.1990,
89/16/0012)."
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, schreibt dazu:
"Für die
Entscheidung über einen individuellen Antrag auf Anrechnung der
ausländischen Steuer ist lediglich der Bundesminister für Finanzen
zuständig. Hingegen ist das Finanzamt zu einer Entscheidung über einen
auf §6 Abs.3 letzter Satz ErbStG gestützten Antrag auf Anrechnung der
ausländischen Steuer nicht zuständig."
Unabhängig davon ist §48 BAO zu
betrachten:
"Das
Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der
Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in-
und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen,
bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der
Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände
entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben
anzurechnen."
Die Anwendung des §48 BAO kommt in Betracht, wenn und
soweit die dort vorgesehene Begünstigung entweder zur Ausgleichung der in-
u ausländischen Besteuerung (erster Tatbestand) oder zur Erzielung einer
den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung (zweiter
Tatbestand) erforderlich ist. In diesem Sinne kann das Bundesministerium
für Finanzen anordnen, dass 1. bestimmte steuerbare Erwerbe ganz oder
teilweise aus der Steuerpflicht auszuscheiden sind (dh. anordnen, dass sie nicht
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden) oder 2. ausländische, auf
einen solchen Erwerb entfallende gleiche oder gleichartige Abgaben (zB
Erbanfall- oder Nachlasssteuer) ganz oder teilweise auf die inländische
Steuer anzurechnen sind. Eine solche Ausgleichung kommt in Frage, wenn eine
Doppelbesteuerung im Inland und im Ausland für ein und denselben
Erwerbsvorgang in Betracht kommt und erfolgt. Eine Maßnahme nach §48
BAO kann nur der Bundesminister für Finanzen treffen. Sie erfolgt
einerseits in individuellen Fällen mittels Bescheid, andererseits aber auch
durch Verordnung, wenn sich die Maßnahme zu Gunsten eines nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten Adressatenkreises auswirken soll. Für eine
individuelle "Anordnung" gemäß
§48 BAO wird ein Ansuchen bzw.
ein Antrag bzw. ein Begehren vorausgesetzt, womit die Erlassung eines Bescheides
mit privilegierendem Charakter bzw. eines Begünstigungsbescheides
angestrebt wird. Solange der Bundesminister für Finanzen einen
entsprechenden Verwaltungsakt nicht gesetzt hat, haben die Abgabenbehörden
die Steuer (nur) den allgemeinen Vorschriften entsprechend festzusetzen. Im
Übrigen werden Entlastungsmaßnahmen nach §48 BAO im Allgemeinen
nur zu Gunsten von in Österreich ansässigen Personen erteilt.
Doppelbesteuerungen, die bei Steuerausländern eintreten, müssen daher
im Allgemeinen vom Heimatstaat dieser Steuerausländer beseitigt werden
(vgl. Dorazil-Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar,
§6 12. und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, §6 Rz47f, samt Judikaturhinweisen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 8.3.1990, 89/16/0012, festgestellt,
dass die Ausübung der im §48 BAO dem
Bundesminister für Finanzen eingeräumten Ermächtigung entweder
bei Vorliegen eines auf individuelle behördliche Maßnahmen
gerichteten Ansuchens durch Bescheid erfolgt oder
- bei einer nach
allgemeinen Merkmalen umschriebenen Personenmehrheit
- durch
Verordnung. Nichts anderes könne auch für §6 Abs.3 letzter Satz
ErbStG gelten, zumal das Wort "anordnen" im § 48 BAO inhaltlich dem Wort
"bestimmt" im §6 Abs.3 letzter Satz ErbStG entspräche. Auch die
Erlassung eines entsprechenden Bescheides falle daher stets in die
Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als
Behördenträger (VwGH, samt Judikaturhinweisen).
Zum
Doppelbesteuerungsabkommen:
Im Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer
besteht mit Polen kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Abzug der im Ausland
entrichteten Erbschaftssteuer von der Bemessungsgrundlage:
Einerseits wurden keine Anträge nach ob zitierten
Normen gestellt, andererseits ist zur Entscheidung über individuelle
Anträge auf Anrechnung der ausländischen Steuer lediglich der Minister
und nicht das Finanzamt zuständig (VwGH 8.3.1990, 89/16/0012).
Das Finanzamt hat dementsprechend im Zuge des
Berufungsverfahrens die im Ausland entrichtete Erbschaftssteuer gemäß
§6 Abs.3 1. Satz ErbStG als Nachlassverbindlichkeit von der
Bemessungsgrundlage der inländischen Erbschaftssteuer abgezogen. Eine
andere Möglichkeit stand dem Finanzamt im Bemessungsverfahren auch nicht
offen.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nur teilweise
entsprochen werden. Die Berechnung ist der Berufungsvorentscheidung vom 4.
September 2003 zu entnehmen.
Wien, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 erster Satz ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 3 zweiter Satz ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1893-W/03
- Stammnummer
- 21305
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF