Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1694-L/02
Bei den Verkehrsteuern sind ausschließlich zivilrechtliche Eigentumsübertragungen für erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Tatbestände einschließlich der Befreiungen maßgebend. Wurde das Betriebsvermögen bereits im Jahr 1987, das bisher im wirtschaftlichen Eigentum stehende Betriebsgebäude samt dazugehörigem Grund aber erst im Jahr 2002 ins zivilrechtliche Eigentum übergeben, so steht der Freibetrag nach § 15a ErbStG nicht zu. Erfolgt die Betriebsübergabe vom Vater an den Sohn, wobei die Hälfte des Betriebsgebäudes der Mutter gehört, so ist der Hälfteanteil der nicht am Betriebsvermögen beteiligten Mutter nicht nach § 15a ErbStG befreit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1694-L/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Friedl &
Haslberger Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr
betreffend Schenkungssteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem zwischen MZ sen. und AZ
als Übergeber einerseits und deren Sohn MZ (der Bw) als Übernehmer
andererseits abgeschlossenen Übergabsvertrag vom 7. August 1987 wurde
zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass MZ sen. dem Bw den ihm
gehörigen Betrieb des Mosterei- und Obstverwertungsgewerbes sowie das
dazugehörige Betriebsgebäude samt dem daneben befindlichen, frei
stehenden Keller überlässt und ins wirtschaftliche Eigentum
übergibt, wobei diese vorgenannten Baulichkeiten von MZ sen. und AZ
gemeinsam übergeben wurden. Zur Sicherung des Fortbestandes des
Mostereibetriebes wurde dem Bw als Übernehmer das alleinige und
ausschließliche Recht eingeräumt, die auf der den Übergebern
gehörigen Liegenschaft EZ X KG Y befindlichen Obstgärten zu nutzen.
Der Jahreswert der vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen wurde mit
12.100,00 S veranschlagt.
Am 8. Februar 2002 wurde
zwischen MZ sen. und AZ sowie dem Bw eine Urkunde mit im Wesentlichen
nachfolgendem Inhalt errichtet:
Die Ehegatten MZ sen. und AZ
sind gleichteilige grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ X
Grundbuch Z (Punkt I.). Auf der vorgenannten Liegenschaft ist unter anderem auch
ein Betriebsgebäude errichtet, in dem der Bw den ihm gehörigen Betrieb
des Mosterei- und Obstverwertungsgewerbes ausübt. Die Vertragsparteien
verweisen auf den Übergabsvertrag vom 7. August 1987, welcher dem Finanzamt
Linz am 12. August 1987 angezeigt wurde. Mit diesem Übergabsvertrag hat der
Bw den vorgenannten Mosterei- und Obstverwertungsbetrieb übernommen, und
zwar mit dem dazugehörigen vorgenannten Betriebsgebäude samt dem
daneben befindlichen frei stehenden Keller. Aus diesem Grunde wird dieses
Betriebsgebäude beim Finanzamt Grieskirchen bereits dem Bw wirtschaftlich
zugerechnet. Zweck des heute abgeschlossenen Vertrages ist daher, dem Bw zu
seinem wirtschaftlichen Eigentum auch das zivilrechtliche grundbücherliche
Eigentum am Betriebsgebäude samt dazugehörigem Grund und frei
stehendem Keller zu verschaffen (Punkt II.). Eine Gegenleistung für die
Übertragung des gegenständlichen Grundstückes samt
Betriebsgebäude, wobei das Betriebsgebäude ohnehin bereits
wirtschaftliches Eigentum des Bw darstellt, in dessen zivilrechtliches Eigentum
wird nicht vereinbart (Punkt IV.). Die Übergabe bzw. Übernahme des
Betriebsgebäudes erfolgte bereits zum 1. August 1987. Die Übergabe und
Übernahme des dazugehörigen Grund und Bodens erfolgt am heutigen Tage
durch Unterfertigung dieses Vertrages (Punkt V.).
In Beantwortung eines
Ergänzungsvorhaltes des Finanzamtes Urfahr übermittelte der Bw eine
Kopie des Übergabsvertrages vom 7. August 1987 und teilte mit, dass die
seinerzeitigen Grunderwerb- bzw. Schenkungssteuerbescheide nicht mehr
auflägen.
Mit Bescheiden vom 2. April
2002 schrieb das Finanzamt dem Bw für die unentgeltlichen Erwerbe von MZ
sen. und AZ Schenkungssteuer in Höhe von je 2.273, 21 € vor. Bei der
jeweiligen Steuerbemessung ging das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe des dreifachen (halben) Einheitswertes (Einheitswert zum 1.
Jänner 1988: 392.000,00 S) des übergebenen Grundstückes aus.
Gegen diese Bescheide erhob die
steuerliche Vertretung des Bw mit Schriftsatz vom 17. April 2002 Berufung und
beantragte, die Bescheide ersatzlos zu beheben. Die Abgabenbehörde habe als
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuerberechnung den Einheitswert in
Höhe von 392.000,00 S herangezogen. Dabei handle es sich um ein
Betriebsgrundstück, das bereits auf Grund des Übergabsvertrages vom 7.
August 1987 dem Bw zugerechnet worden sei. Beim berufungsgegenständlichen
Rechtsvorgang handle es sich um die Schenkung eines Betriebes, sodass § 15a
ErbStG anzuwenden sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 2. Mai 2002 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Mit
Übergabsvertrag vom 7. August 1987 habe MZ sen. seinen Betrieb und
hätten MZ sen. und AZ das zu diesem Betrieb gehörige
Betriebsgebäude in das wirtschaftliche Eigentum des Bw übertragen.
Vorstehende Übertragung des Betriebsgebäudes alleine würde die
Schaffung eines Superädifikates bedeuten, welche jedoch in dieser Form
weder zivilrechtlich noch steuerlich möglich sei. Auch die durch das
Finanzamt vorgenommene Zurechnung vermöge ein Superädifikat nicht zu
begründen. Darüber hinaus stelle die Einräumung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht in dieser Form keinen
grunderwerbsteuerlichen Tatbestand, sondern lediglich die Einräumung eines
Nutzungsrechtes dar. Aus Anlass des im Jahr 1987 abgeschlossenen
Übergabsvertrages seien weder Grunderwerb- noch Schenkungssteuer
festgesetzt worden. § 15a ErbStG sei nicht anwendbar, da der eigentliche
Betrieb bereits im Jahr 1987 übergeben worden sei.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2002
wurde die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
II. Instanz beantragt. Der Feststellung, dass die Schaffung eines
Superädifikates in der gegenständlichen Form nicht möglich sei,
sei beizupflichten. Das Rechtsgeschäft vom 12. August 1987 (gemeint wohl:
7. August 1987) wäre insofern einer Schenkungssteuer zu unterwerfen
gewesen, als ein Wert des Nutzungsrechtes festzustellen gewesen wäre. Die
Nichtfestsetzung einer allfälligen Grunderwerb- oder Schenkungssteuer im
Jahr 1987 sei nicht im Einflussbereich des Bw gelegen gewesen. Der
Begründung des Finanzamtes zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsbestimmung
des § 15a ErbStG, der eigentliche Betrieb sei bereits im Jahr 1987
übertragen worden, sei entgegen zu halten, dass diese Bestimmung nach den
Richtlinien betreffend Anwendung des Freibetrages für
Betriebsübergaben gemäß
§ 15a ErbStG, welche in
Dorazil/Taucher, ErbStG, Seite 5 zu § 15a ErbStG, nachzulesen seien,
auf Rechtsvorgänge anzuwenden sei, für die die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 1999 entstanden sei. Der Zeitpunkt des Rechtsvorganges sei demnach
ohne Belang. Die Bemessungsgrundlage im Jahr 2002 sei zudem um den im Jahr 1987
bereits erhaltenen Wert des Nutzungsrechtes zu vermindern.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne
des bürgerlichen Rechts. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt darüber
hinaus als Schenkung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde § 15a ErbStG mit Wirkung
vom 1. Jänner 2000 in das ErbStG eingefügt, wodurch die
Übertragung von inländischen (Teil)Betrieben, die der
Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen, sowie von Mitunternehmeranteilen und
Kapitalanteilen an inländischen (Kapital)Gesellschaften begünstigt
wurde.
Strittig ist im Wesentlichen,
ob die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG gegenständlich anwendbar
ist oder nicht.
Auf Grund einer im
Einheitswertakt EW-AZ A befindlichen Abgabenerklärung, wonach MZ sen. und
AZ das Grundstück EZ X KG Y am 12. August 1987 dem Bw übergeben und
die Aktiva per 1. August 1987 1,990.362,00 S bzw. die Passiva 1,123.232,00 S
betragen haben, wurden in weiterer Folge nicht nur die gewerblichen
Einkünfte, sondern ab 1. Jänner 1988 auch das als
Geschäftsgrundstück bewertete Betriebsgrundstück mit einem
Einheitswert von 392.000,00 S dem Bw zugerechnet.
Nach § 21 Abs.1 BAO ist
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Grundsätzlich knüpft
das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht an den wirtschaftlichen
Eigentumsbegriff des Einkommensteuergesetzes an. Auf Grund der Charakterisierung
als Verkehrsteuer sind ausschließlich zivilrechtliche
Eigentumsübertragungen für erbschafts- und schenkungssteuerliche
Tatbestände einschließlich der Befreiungen entscheidend.
Nach Dafürhalten des
Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschrift des § 21 BAO eine Richtlinie
für abgabenrechtlich relevante Sachverhalte dar. Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise hat den inneren Gehalt einer Rechtshandlung zu erforschen und
dient daher nicht der Klärung von Rechtsfragen. Zwar ist kein
Abgabenbereich von vornherein zur Gänze von der Anwendung der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, jedoch tritt dieses
Instrument zur Feststellung abgabenrechtlicher Tatbestände bei den
Verkehrsteuern immer dort und insofern in den Hintergrund, als die
Steuervorschriften die Abgabepflicht an bestimmte, in der Außenwelt in
Erscheinung tretende Tatbestände knüpfen.
Bei der Auslegung von
Verträgen ist zudem auf § 914 ABGB Bedacht zu nehmen, der vorschreibt,
dass nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die
Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie er
der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG,
7.6 und 7.7 zur Einleitung).
Wenn auch Punkt I des
Übergabsvertrages vom 7. August 1987 zufolge MZ sen. dem Bw den Betrieb des
Mosterei- und Obstverwertungsgewerbes lediglich in dessen wirtschaftliches
Eigentum übertragen hat, so ist Sinn und Zweck des am 8. Februar 2002
abgeschlossenen Vertrages (Punkt II, 5. Absatz), dem Bw zu seinem
wirtschaftlichen Eigentum auch das zivilrechtliche grundbücherliche
Eigentum am Betriebsgebäude samt dazugehörigem Grund und frei
stehendem Keller zu verschaffen.
Dass die Übergabe des
Betriebsvermögens erst im Jahr 2002 erfolgt wäre, ist weder der
Urkunde vom 8. Februar 2002 zu entnehmen, noch wurde dies vom Bw dezidiert
behauptet. Dieser wendet in der Berufungsschrift vielmehr ein, dass ihm das
Betriebsgrundstück bereits auf Grund des im Jahr 1987 errichteten
Übergabsvertrages zuzurechnen sei bzw. vertritt im Vorlageantrag die
Ansicht, dass auf Grund dieses Vertrages ein Wert des Nutzungsrechtes
festzustellen gewesen und dieser der Schenkungssteuer zu unterwerfen gewesen
wäre. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Einräumung eines
Nutzungsrechtes für den Bw auf einer ihm bereits zuzurechnenden
Liegenschaft nicht möglich wäre.
Auf Grund der Aktenlage und
vorgenannter Überlegungen ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde dem
Bw das Betriebsvermögen bereits im Jahr 1987 übergeben worden, das
für das Schenkungssteuerrecht relevante zivilrechtliche Eigentum am
Betriebsgebäude samt dazugehörigem Grund jedoch erst im Jahr
2002.
Da die Betriebsübergabe an
sich bereits im Jahr 1987 erfolgt ist, vermochte die Übergabe des
Betriebsgebäudes samt dazugehörigem Grund und Boden im Jahr 2002 den
Anspruch auf die Befreiungsbestimmung nach § 15a ErbStG nicht zu
begründen.
Auf Grund welcher
Überlegungen die Abgabenbehörde für die im Jahr 1987 erfolgte
Betriebsübergabe von einer Schenkungssteuervorschreibung Abstand genommen
hat, ist für die Rechtsmittelbehörde nicht mehr nachvollziehbar und
für das gegenständliche Verfahren auch belanglos.
In den im Vorlageantrag
angeführten Richtlinien betreffend Anwendung des Freibetrages für
Betriebsübergaben gemäß
§ 15a ErbStG ist zum zeitlichen
Geltungsbereich dieser Befreiungsbestimmung festgelegt, dass diese Bestimmung
auf Rechtsvorgänge anwendbar ist, für die die Steuerschuld (§ 12
ErbStG) nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist.
Wenn der Bw im Vorlageantrag
meint, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld sei maßgeblich, der
Zeitpunkt des Rechtsvorganges demnach ohne Belang, so ist darauf zu verweisen,
dass nach § 12 Abs.1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld bei Schenkungen unter
Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.
Nach Punkt II des
Übergabsvertrages 7. August 1987 war die Übernahme und Übergabe
des Übergabsobjektes bereits mit 1. August 1987 erfolgt. Die Steuerschuld
für die Übergabe des Betriebsvermögens ist daher zu diesem
Zeitpunkt und somit vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 15a ErbStG
entstanden. Davon zu unterscheiden ist der Begriff der Steuerschuld im Sinne
eines Abgabenzahlungsanspruches, somit der Verpflichtung, einen Abgabenbetrag
bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese
Verpflichtung ergibt sich u.a. aus einer bescheidmäßigen
Festsetzung.
Das Entstehen der Steuerschuld
im Sinne des § 12 ErbStG ist zu verstehen als Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches im Sinne des § 4 BAO und ist grundsätzlich
unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit, setzt daher keine
diesbezügliche Bescheiderlassung voraus (vgl. Ritz, BAO², § 4 Tz
2 und 4).
Entgegen der Ansicht des Bw ist
die Ausführung der Zuwendung untrennbar mit dem Entstehen der Steuerschuld
verknüpft.
Darüber hinaus stand im
Berufungsfall das Betriebsvermögen im Alleineigentum von MZ sen.,
während sich die vorgenannte Liegenschaft und das darauf befindliche
Betriebsgebäude im Hälfteeigentum des MZ sen. und der AZ befand.
Nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage (1766 BlgNR XX. GP) zu § 15a ErbStG ist der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils
erfolgt.
Nach dem vorliegenden
Sachverhalt war AZ aber nicht Mitunternehmerin, sodass der Erwerb ihres
Hälfteanteils der Liegenschaft auch dann nicht nach § 15a ErbStG
befreit wäre, wenn MZ sen. dem Bw den Betrieb erst im Jahr 2002
übergeben hätte.
Dem Anspruch des Bw, die
Bemessungsgrundlage für die im Jahr 2002 festgesetzte Schenkungssteuer um
den im Jahr 1987 bereits erhaltenen Wert des Nutzungsrechtes zu vermindern, ist
zu entgegnen, dass sowohl die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer
Liegenschaft als auch die zivilrechtliche Übereignung einer Liegenschaft
zwei voneinander unabhängige, bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen schenkungssteuerpflichtige Rechtsvorgänge
darstellen.
Zu beachten ist dabei, dass
dann, wenn die für die Einräumung eines Nutzungsrechtes vereinbarte
Gegenleistung genauso hoch oder sogar höher als der Wert der Nutzung ist,
die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gleich null ist. Im
Endeffekt liegt in diesen Fällen zwar eine unter das ErbStG fallende
Schenkung vor, für die aber mangels einer positiven Bemessungsgrundlage
keine Schenkungssteuer anfällt.
Gemäß
§ 19 Abs.
2 ErbStG ist Bemessungsgrundlage für den unentgeltlichen
Liegenschaftserwerb das Dreifache des Einheitswertes. Wird die Schenkung unter
einer Auflage (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder Belastungen
durch Servituten oder nachbarrechtliche Beschränkungen) gemacht, mindert
die Auflage den Wert der Zuwendung. Umfang und Zusammensetzung des erworbenen
Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 12
ErbStG) zu beurteilen.
Der Aktenlage ist zu entnehmen,
dass der Abgabenbehörde der Übergabsvorgang entsprechend dem Vertrag
vom 7. August 1987 zur Kenntnis gebracht worden ist. Abgesehen davon, dass
für das eingeräumte Nutzungsrecht eine Schenkungssteuervorschreibung
nicht erfolgt ist, bietet auch § 20 Abs. 1 ErbStG, wonach als Erwerb der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt, keine Handhabe, ein ihm
selbst vor dem zivilrechtlichen Erwerb einer Liegenschaft an dieser Liegenschaft
eingeräumtes Nutzungsrecht als Abzugspost zu berücksichtigen.
Die aus Anlass der
zivilrechtlichen Übereignung der Liegenschaft eingeräumten
Dienstbarkeiten wurden mit Null bewertet (Punkt X der Urkunde vom 8. Februar
2002), sodass den Schenkungen von MZ sen. und von AZ als Bemessungsgrundlage
jeweils der (gesamte) dreifache, halbe Einheitswert des übergebenen
Geschäftsgrundstückes zu Grunde zu legen war.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 2 Z 1 und 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1694-L/02
- Stammnummer
- 6040
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF