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BMF-010000/0032-VI/6/2008
Information zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
geltende FassungInfoBMF-010000/0032-VI/6/2008vom 18.07.2008
Wortlaut laut Findok
Übersicht:
1. Grundsätzliches
2. Meldepflicht von
Schenkungen
3. Die
Grunderwerbsteuer bei der unentgeltlichen Übertragung von
Grundstücken
4. Einkommensteuerliche
Änderungen bei der unentgeltlichen Übertragung von
Mietgebäuden
5. Neuerungen bei
Privatstiftungen
1. Grundsätzliches
Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) sind im
Zusammenhang mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Wirkung
ab 1.8.2008 wichtige steuerliche
Änderungen erfolgt:
Es
entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Grundstücke
unterliegen stattdessen auch bei unentgeltlicher Übertragung der
Grunderwerbsteuer,
die
Schenkung anderer Vermögenswerte (Sparbücher, Aktien, Betriebe etc)
muss ab einer gewissen Betragsgrenze dem Finanzamt gemeldet werden,
bei
unentgeltlichem Erwerb von Mietgebäuden ist bei Ermittlung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung
(AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen (keine Aufwertung auf die fiktiven
Anschaffungskosten mehr möglich),
für
Stiftungen halbiert sich der Eingangssteuersatz grundsätzlich auf 2,5%,
eine steuerneutrale Substanzauszahlung ist möglich.
Welche
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen noch der
Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Für Erbschaften, bei denen der Erblasser vor dem
1.8.2008 verstorben ist, ist Erbschaftssteuer wie bisher zu entrichten. Für
Schenkungen unter Lebenden ist Schenkungssteuer zu entrichten, wenn die
Übergabe des geschenkten Vermögenswertes vor dem 1.8.2008
erfolgt.
Was ist
eine Schenkung im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes?
Schenkungen sind Zuwendungen, die unentgeltlich (= ohne
angemessene Gegenleistung) und freigebig erfolgen, also zu einer (gewollten)
Bereicherung des Erwerbers führen.
Zu beachten ist, dass der Schenkungsbegriff im Sinne des
Schenkungsmeldegesetzes (der sich aus § 3 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 ableitet) weiter gefasst ist als die Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 938 ABGB). Die Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts kommt nur durch eine übereinstimmende
Willenserklärung von Geschenkgeber und Beschenktem zustande, eine Sache
unentgeltlich dem Beschenkten zu überlassen. Eine Schenkung im Sinne des
Schenkungsmeldegesetzes liegt aber auch dann vor, wenn nur von Seiten des
Geschenkgebers der Wille vorliegt, den Beschenkten zu bereichern. Als Schenkung
im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes gilt somit jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts, darüber hinaus aber auch jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
2. Meldepflicht von Schenkungen
Was
unterliegt der Meldeverpflichtung (Anzeigepflicht) nach § 121a
BAO?
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden
(also nicht für Schenkungen auf den Todesfall) und für
Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen unter einer bestimmten Auflage oder
eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und
zwar für folgende Vermögenswerte:
Bargeld
Kapitalforderungen
(zB Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
Anteile
an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
Beteiligungen
als stiller Gesellschafter
Betriebe
oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
Bewegliches
körperliches Vermögen (zB Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote,
Schmuck, Edelsteine ...) und immaterielle Vermögensgegenstände (zB
Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte,
Warengutscheine)
Weder für Erbschaften noch für Schenkungen von
Grundstücken besteht eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.
Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter
Lebenden von Grundstücken besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem
Grunderwerbsteuergesetz.
Wie genau
müssen die Vermögenswerte im Rahmen der Anzeige angegeben
werden?
Ist der Wert eines übertragenen Vermögens
offenkundig (etwa bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien), so ist dieser Wert
in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert hingegen nicht offenkundig (etwa bei
gebrauchtem Sachvermögen), so genügt es, wenn der (gemeine) Wert
geschätzt wird. Ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich.
Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft)
unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte
Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht
erforderlich.
Unter
welcher Voraussetzung besteht die Anzeigepflicht?
Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Erwerber zum
Zeitpunkt des Erwerbes oder der Geschenkgeber (bzw. Zuwendender oder
Beschwerter) zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist
ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn es sich
um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung
im Inland sein.
Was ist
von der Anzeigepflicht befreit?
1. Befreit sind
Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu
einem gemeinen Wert von
€ 50.000.
Der Angehörigenbegriff
richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und umfasst neben
Eltern, Ehegatten und Kindern ua. auch Großeltern, Urgroßeltern,
Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder,
Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch
gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Nicht unter diesen
Angehörigenbegriff fallen unter anderem die Eltern eines
Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die
Ehepartnerin eines Schwagers.
Unentgeltliche Erwerbe eines
Angehörigen von demselben Angehörigen
innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der
Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe
€ 50.000 nicht übersteigt.
2. Befreit sind
Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu
einem gemeinen Wert von
€ 15.000.
Unentgeltliche Erwerbe einer
Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten Erwerb
sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all
dieser Erwerbe € 15.000 nicht übersteigt.
Nach Überschreiten der
Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des
Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden. Eine Ausnahme davon
besteht jedoch - neben den von vornherein nicht meldepflichtigen
Grundstücksschenkungen - für übliche Gelegenheitsgeschenke
(Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag,
Matura ....), soweit der gemeine Wert € 1.000 nicht übersteigt.
Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich
Wäsche und Kleidungsstücke.
3. Außerdem von der Meldepflicht befreit sind
folgende Zuwendungen, die schon nach dem
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
befreit
waren:
Zuwendungen
zwischen Ehegatten zur Anschaffung/ Errichtung einer Wohnstätte (mit
höchstens 150 m² Wohnfläche zur Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses),
Zuwendungen
an bestimmte nahe Angehörige (zum Beispiel Ehegatten, Kinder, Stiefkinder,
Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwister) von
geschichtlich, kunstgeschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen
Gegenständen, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sich seit
mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden und nach
behördlicher Anweisung für Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht
werden (zB Gemälde),
Gewinne
aus unentgeltlichen Ausspielungen (zB Preisausschreiben, Gewinnspiele),
Zuwendungen
an den Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten oder Fonds, deren Abgänge
der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen
Gebietskörperschaften dienen,
Zuwendungen
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen),
Zuwendungen
an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende
juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische
Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei
Gegenseitigkeit),
Zweckzuwendungen
zu in- und ausländischen gemeinnützigen Zwecken,
Zuwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
Zuwendungen
im Wege der Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung nach
§ 14 Allgemeines Pensionsgesetz.
4. Darüber hinaus befreit sind Zuwendungen, die
unter das neue
Stiftungseingangssteuergesetz
fallen.
Wer ist
zur Anzeige verpflichtet?
Erwerber und Geschenkgeber (Zuwendender, Beschwerter) sowie
Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der
Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der
Anzeige beauftragt wurden, sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet.
Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die
Anzeigepflicht der anderen.
Binnen
welcher Frist ist die Anzeige zu erstatten?
Die Anzeige hat innerhalb von
drei Monaten ab dem Erwerb zu
erfolgen.
Dabei ist zu beachten: Wird die Anzeige durch
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die
Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten
wurde.
Wie hat
die Anzeige zu erfolgen?
Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen,
außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Ein
entsprechendes Formular sowie eine Eingabemaske im Rahmen von FinanzOnline
werden zur Verfügung stehen.
Wo hat
die Anzeige zu erfolgen?
Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem
Aufgabenkreis erfolgen.
Welche
Folgen hat es, wenn die Anzeige unterbleibt?
Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige,
gilt (zB im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftreten ungeklärter
Vermögenszuwächse) eine Beweislastumkehr. Der oder die
Abgabenpflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass
tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist. Wird eine Schenkung
vorsätzlich nicht angezeigt, kann als Sanktion außerdem eine
Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des Werts des geschenkten
Vermögens verhängt werden.
Wer wird
bestraft, wenn die Anzeige vorsätzlich unterbleibt?
Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten
Personen. Das sind der/die Zuwendende und der/die Begünstigte. Hat ein
Notar oder Rechtsanwalt mitgewirkt, auch dieser. Es genügt jedoch, wenn nur
eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit
für alle die Verpflichtung zu erfüllen.
Ist bei
Verletzung der Meldepflicht eine strafbefreiende Selbstanzeige
möglich?
Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem
Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten mit strafbefreiender Wirkung
möglich. In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung
nachzuholen.
3. Die Grunderwerbsteuer bei der unentgeltlichen
Übertragung von Grundstücken
Was muss
ich bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken
beachten?
Wie unter Punkt 1 erwähnt, fällt für
Vermögenserwerbe von Todes wegen (zB im Wege einer Erbschaft) keine
Erbschaftssteuer mehr an, wenn der Erblasser nach dem 31. Juli 2008 verstorben
ist. Für Schenkungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, ist keine
Schenkungssteuer mehr zu entrichten.
Dies hat Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer. Der Erwerb
eines Grundstückes von Todes wegen oder durch eine Schenkung unterliegt ab
1. August 2008 der Grunderwerbsteuer.
Welche
Vorgänge unterliegen anstelle der Erbschafts- und Schenkungssteuer nunmehr
der Grunderwerbsteuer?
Grundstückserwerbe von Todes wegen, zB im Wege einer
Erbschaft, eines Vermächtnisses oder in Erfüllung eines
Pflichtteilsanspruches und der Erwerb eines Grundstückes durch Schenkung
unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Welche
neuen Befreiungen und Begünstigungen gibt es im Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG 1987)?
Neben den schon bestehenden Steuerbefreiungen wurden
folgende bisher im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 enthaltene
Befreiungen in das GrEStG 1987 übernommen:
Freibetrag
für Betriebsübergaben (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987)Der
bisher im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG 1955) normierte
Freibetrag in Höhe von € 365.000 für die Übertragung
von Betrieben und Teilbetrieben kommt unter unveränderten Voraussetzungen
zum Tragen. Er bezieht sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen,
übertragenen Grundstücke.
Der
Freibetrag kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um einen ausschließlich
oder teilweise unentgeltlichen Erwerb handelt. Dies ist der Fall, wenn keine
Gegenleistung oder eine Gegenleistung vereinbart wird, die unter dem dreifachen
Einheitswert des Grundstückes liegt. Übersteigt die Gegenleistung den
dreifachen Einheitswert des Grundstückes, kommt der Freibetrag nicht zum
Tragen.
Liegen
die Voraussetzungen sowohl für die Anwendung dieses Freibetrages als auch
für den Freibetrag nach § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG vor, sind beide
Freibeträge nebeneinander zu gewähren.
Befreiung
für Grundstücksschenkungen zwischen Ehegatten
Die
Befreiung liegt vor unter der Voraussetzung der gleichteiligen Anschaffung oder
Errichtung einer gemeinsamen Wohnstätte, die den Mittelpunkt der
Lebensinteressen darstellt und 150 m² Wohnnutzfläche nicht
übersteigt.
Befreiung
für Grundstücksübergänge auf Stiftungen, die dem
Stiftungseingangssteuergesetz unterliegen
Die
Befreiung gilt für Übertragungen von Grundstücken auf Grund eines
Vorganges, der unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt.
Befreiung
für Zuwendungen von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche
Körperschaften
Nach
welchem Wert (Bemessungsgrundlage) bzw. Steuersatz wird die Grunderwerbsteuer
für Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
berechnet?
Erwerbe
von Todes wegen/Schenkungen unter Lebenden:Bei Erweben von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden ist die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert
des Grundstückes (Bemessungsgrundlage) zu berechnen. Der Steuersatz
beträgt entweder 2% oder 3,5% der Bemessungsgrundlage. Bei Erwerben durch
Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder
Schwiegerkinder beträgt der Steuersatz 2%. In allen anderen Fällen
beträgt der Satz 3,5%.
Gemischte
Schenkung:Bei einer gemischten Schenkung handelt es sich um einen teils
entgeltlichen und teils unentgeltlichen Grundstückserwerb.Liegt der
Wert der vereinbarten Gegenleistung (zB ein Wohnrecht oder ein
Fruchtgenussrecht) unter dem dreifachen Einheitswert, ist die
Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert.Übersteigt hingegen
der Wert der vereinbarten Gegenleistung den dreifachen Einheitswert, bildet der
Wert der vereinbarten Gegenleistung die Bemessungsgrundlage.
Gibt es
eine Ermäßigung für den Erwerb von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken?
Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken ermäßigt sich die Grunderwerbsteuer um
höchstens € 110. Diese Ermäßigung steht innerhalb von
10 Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige
Erwerbe erfolgen.
Wann
entsteht die Steuerschuld?
Die Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des
Erwerbsvorganges:
Bei Erwerben durch Erbanfall oder Vermächtnis entsteht
die Steuerschuld mit Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung
bzw. mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß
§
182 Abs. 3 Außerstreitgesetz.
Bei Schenkungen auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld
mit dem Tod des Geschenkgebers.
Wer ist
Steuerschuldner?
Bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen auf den
Todesfall ist es der Erwerber.
Bei Schenkungen unter Lebenden sind sowohl der
Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer Steuerschuldner.
Wie ist
die Grunderwerbsteuer zu entrichten?
Rechtsanwälte und Notare sind befugt, die
Grunderwerbsteuer für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Grundstücken selbst zu berechnen. Erfolgt keine
Selbstberechnung, ist der grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang beim
zuständigen Finanzamt anzuzeigen und aufgrund der
bescheidmäßigen Festsetzung zu entrichten. Die Anzeige muss bis zum
15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Verwirklichung des Erwerbsvorganges
erfolgen.
Was ist,
wenn ein geschenktes oder von Todes wegen erworbenes Grundstück wieder
herausgegeben werden muss?
Die Grunderwerbsteuer wird auf Antrag erstattet, wenn das
geschenkte Grundstück auf Grund eines Rechtsanspruches oder ein von Todes
wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und letzteres beim
Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
4. Einkommensteuerliche Änderungen bei der
unentgeltlichen Übertragung von Mietgebäuden
Schenkung
eines vermieteten Gebäudes: Welche Abschreibung hat der
Beschenkte?
Bis 31.7.2008 sah
die Rechtslage so aus: Wurde ein vermietetes Gebäude (eine vermietete
Eigentumswohnung) unentgeltlich übertragen (geschenkt, vererbt), musste der
Beschenkte (Erbe, Vermächtnisnehmer) die AfA (Absetzung für Abnutzung)
neu bemessen. Er konnte dabei hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage
wählen, ob er die AfA vom zuletzt festgestellten Einheitswert oder von den
fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes bemisst.
In aller Regel hat der Beschenkte (Erbe) die
fiktiven Anschaffungskosten gewählt
(und hatte dadurch eine Abschreibungs-Bemessungsgrundlage wie bei einer
tatsächlichen Anschaffung/Kauf). Nur im Erbfall war mitunter die Wahl des
Einheitswerts sinnvoll, um Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzungen fortsetzen
zu können. Diese Aufwertungsmöglichkeit wird mit dem
Schenkungsmeldegesetz abgeschafft, weil sie im Ergebnis zu einer
Mehrfachabschreibung von Gebäuden führt.
Wird ein vermietetes Gebäude (eine vermietete Wohnung)
nach dem 31.7.2008 unentgeltlich
erworben, hat der Beschenkte (Erbe) die
AfA des Rechtsvorgängers
fortzusetzen. Im Gegensatz zu bisher ist es nicht mehr möglich, die
AfA-Bemessungsgrundlage neu zu wählen. Dies gilt auch für Fälle,
in denen zwar nicht das Gebäude selbst, wohl aber die steuerliche
Einkunftsquelle nach dem 31.7.2008
unentgeltlich übertragen wird, etwa auch dann, wenn ein Fruchtnießer
nach diesem Zeitpunkt entschädigungslos auf sein Fruchtgenussrecht
verzichtet, sodass die Einkunftsquelle (wieder) unentgeltlich zum
zivilrechtrechtlichen Eigentümer wechselt.
Was
passiert bei der Übertragung von vermieteten Gebäuden mit den
Zehntel-bzw. Fünfzehntelabsetzungen?
Wird die Einkunftsquelle (das vermietete Gebäude, die
vermietete Wohnung) nach dem 31.7.2008
unentgeltlich übertragen, kann der
Rechtsnachfolger (Erbe, Geschenknehmer)
die Absetzung der Teilbeträge nach § 28 Abs. 2 EStG 1988
(Instandsetzungsaufwendungen und nicht regelmäßige
Instandhaltungsaufwendungen) und § 28 Abs. 3 EStG 1988
(begünstigte Herstellungsaufwendungen) des Vorgängers in allen
Fällen fortsetzen (nach bisheriger
Rechtslage war dies nur im Erbfall möglich und setzte die Wahl des
Einheitswerts zur AfA-Bemessung voraus).
Wird die Einkunftsquelle (das vermietete Gebäude, die
vermietete Wohnung) nach dem 31.7.2008
entgeltlich übertragen (zB verkauft), kann der Rechtsnachfolger
(Käufer) Teilbeträge nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988
des Vorgängers wie bisher nicht
fortsetzen.
Wann
kommt es zur Nachversteuerung begünstigt abgesetzter
Herstellungsaufwendungen?
Wird das vermietete Gebäude oder die vermietete
Wohnung entgeltlich übertragen
(insbesondere verkauft), kommt es wie bisher zu einer Nachversteuerung
nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt abgesetzter
Herstellungsaufwendungen. Eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung,
Erwerb von Todes wegen) kann keine Nachversteuerung begünstigt abgesetzter
Herstellungsaufwendungen mehr auslösen.
Bis zum 31.7.2007 kam es auch im
Schenkungsfall (unentgeltliche Übertragung unter Lebenden) zu einer
Nachversteuerung.
5. Neuerungen bei Privatstiftungen
Wie hoch
ist die Steuer für Zuwendungen an eine Stiftung?
Der Eingangssteuersatz für Zuwendungen an eine
inländische Privatstiftungen wird generell auf
2,5% gesenkt. Begünstigungen des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (zB die Steuerbefreiung für
todeswegige Übertragung von endbesteuertem Kapitalvermögen oder
für Geld- und Sachzuwendungen an gemeinnützige Stiftungen) bleiben
erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt der
Eingangssteuersatz jedoch
25%. Dies ist dann der Fall,
wenn
eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse
mit einer österreichischen Privatstiftung
nicht vergleichbar ist, oder
wenn
nicht sämtliche Dokumente den
heimischen Finanzbehörden
offengelegt werden, oder
wenn
mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung
keine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe besteht.
Das Vorliegen einer dieser drei Voraussetzungen
genügt für die Anwendung des 25%-Steuersatzes. Dieser höhere
Steuersatz trifft damit insbesondere Stiftungen/Vermögensmassen
außerhalb der EU, weil außerhalb der EU nur mit dem EWR-Staat
Norwegen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.
Wieviel
Steuer fällt an, wenn die Stiftung Zuwendungen an Begünstigte
tätigt?
Für Zuwendungen an Begünstigte bleibt
prinzipiell der Steuersatz von
25% aufrecht, wobei wie bisher die
12,5-prozentige Zwischensteuer innerhalb der Stiftung auf die bei der
Ausschüttung fällige Kapitalertragsteuer angerechnet wird. Mit dem
Auslaufen von Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt es allerdings in diesem
Bereich zu einer Neuerung: Die Zuwendung von
Substanzvermögen
(=
Substanzauszahlung) aus einer Stiftung wird
steuerfrei gestellt; eine solche
steuerneutrale Substanzauszahlung ist aber nur für Vermögen
möglich, das der Stiftung nach dem 31.7.2008 zugeführt wurde.
Bisher unterschied das Gesetz nicht zwischen Substanz- und
Ertragsauszahlung; in beiden Fällen betrug die Steuer 25%. Nunmehr wird -
ähnlich wie bei einer Einlagenrückzahlung einer Kapitalgesellschaft -
die Rückzahlung der Vermögenssubstanz steuerneutral gestellt.
Wann
liegt eine steuerneutrale Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen
vor?
Zuwendungen aus einer Privatstiftung gelten insoweit als
(steuerneutrale) Substanzauszahlung, als
sie einen gesetzlich definierten
"maßgeblichen Wert"
übersteigen. Solange die Zuwendungen daher im "maßgeblichen
Wert" Deckung finden, sind sie steuerpflichtig. Der "maßgebliche Wert" ist
gesetzlich definiert.
Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des
Geschäftsjahres vorhandene unternehmensrechtliche Bilanzgewinn
(§ 224 Abs. 3 A IV UGB) zuzüglich der gebildeten
Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A III und IV UGB) und
zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten
Vermögens. Erst wenn die Zuwendung aus der Stiftung diesen
"maßgeblichen Wert" überschreitet, liegt insoweit eine steuerfreie
Substanzauszahlung vor, sofern die Substanzauszahlung in dem von der Stiftung zu
führenden Evidenzkonto Deckung findet.
Beispiel:
Im Dezember 2008 werden
einer Stiftung € 100.000 zugewendet. Im Dezember 2010 werden
€ 30.000 von der Stiftung an die Begünstigten zugewendet. Der
Bilanzgewinn der Stiftung betrug zwischen Dezember 2008 und Dezember 2010
insgesamt € 10.000. Für die Zuwendung an die Begünstigten
bedeutet das, dass € 10.000 steuerpflichtig sind, € 20.000
hingegen steuerfrei. Gleichzeitig verringert sich der Stand des Evidenzkontos
von € 100.000 auf € 80.000.
Unterliegen
Zuwendungen von ausländischen Stiftungen auch der
Steuerpflicht?
Nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 stellen
Zuwendungen einer (eigennützigen) Privatstiftung Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar. Da der Gesetzeswortlaut bisher von "Privatstiftung"
sprach, führten Zuwendungen von ausländischen Stiftungen an
österreichische Begünstigte idR nicht zu Einkünften aus
Kapitalvermögen. Erst wiederholte Zuwendungen von ausländischen
Stiftungen stellen wiederkehrende Bezüge dar.
Mit dem Schenkungsmeldegesetz werden in § 27
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als
Kapitaleinkünfte auch
Zuwendungen von ausländischen
Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen erfasst, die mit einer
Privatstiftung vergleichbar sind. Da für solche Zuwendungen von der
ausländischen Stiftung (Vermögensmassen) ein KESt-Abzug nicht
möglich ist, ist eine Veranlagung entweder mit dem
Sondersteuersatz iHv 25% (§ 37
Abs. 8 EStG 1988) oder mit dem halben Durchschnittssteuersatz
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988) vorzunehmen.
Fallen
Steuern an, wenn eine Stiftung Vermögen ihrer Substiftung
(= Tochterstiftung) zuwendet?
Zuwendungen an Substiftungen unterliegen
nicht der 25-prozentigen
Kapitalertragsteuer, sofern die
Zuwendung im Substanzvermögen der Stiftung Deckung findet. Die Zuwendung
verringert das Substanzvermögen der Stiftung und erhöht das
Substanzvermögen der Substiftung. Beim Substanzvermögen der
Substiftung sind allerdings die allfälligen stillen Reserven und
Bilanzgewinne der zuwendenden Stiftung in Abzug zu bringen. Damit soll
einerseits sichergestellt werden, dass Zuwendungen an Substiftungen ohne
Ertragssteuerbelastung erfolgen können; andererseits soll durch die
Verringerung des Substanzvermögens-Kontos bei der Substiftung verhindert
werden, dass Zuwendungen an Begünstigte steuersparend durch Substiftungen
durchgeleitet werden können. Zuwendungen von vor dem 1.8.2008 errichteten
Altstiftungen an Substiftungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der
Kapitalertragsteuer befreit. Sie erhöhen allerdings auch nicht das
Substanzvermögen der Substiftung.
Bei Zuwendung an eine Substiftung fällt aber die
2,5-prozentige Stiftungseingangssteuer
an.
Welche
Begünstigungen gelten für gemeinnützige Stiftungen im Rahmen der
Stiftungseingangssteuer?
Für gemeinnützige Stiftungen gelten dieselben
Steuerbefreiungen wie bisher. Im Zusammenhang mit dem neuen
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) ist die Steuerbefreiung nach
§ 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG auf Grund eines Verweisfehlers aber
derzeit unklar.
Nach dem Gesetzeszweck erstreckt sich die Befreiung
gemäß
§ 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG auf folgende
Zuwendungen:
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen
beweglichen Sachen und Geldforderungen an
inländische
juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verfolgen,
inländische
Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn
diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
vergleichbare
ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage
eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses
nachweisen.
Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung wird
erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010000/0032-VI/6/2008
- Stammnummer
- 35732
- Gültig
- 18.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF