Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1825-L/02
land- und forstwirtschaftliche Übergabe - Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gemischter Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1825-L/02vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, durch Gegenüberstellung der Verkehrswerte der übergebenen Liegenschaften mit der Gegenleistung zu klären.
Die Bw. hatte Gelegenheit die Verkehrswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Wohnungswertes darzulegen. Da sie dies unterlassen hat, bestehen keine Bedenken, wenn für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der zwanzigfache Einheitswert und für den Wohnungswert der zehnfache Einheitsweit als Verkehrswert angenommen wird. Diese Wertannahmen entsprechen im Übrigen der Verwaltungspraxis.
In diesem Verhältnis der Verkehrswerte ist auch die gesamte Gegenleistung entsprechend auf das § 15a ErbStG 1955 steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Vermögen und auf das nicht steuerbefreite Grundvermögen aufzuteilen.
Gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG 1955 sind nur Schulden und Lasten (hier: Gegenleistung) abzugsfähig, die im Zusammenhang mit dem steuerbaren Teil des Erwerbes stehen. Dazu wird in der Literatur (vgl. Dorazil-Taucher, ErbStG4, § 20 Pkt. 10.3) vertreten, dass der Begriff "steuerbar" auch steuerfreie Erwerbe umfasst. Da ein Teil der Gegenleistung in Zusammenhang mit dem gemäß § 15a ErbStG 1955 steuerbefreiten Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens steht, kann dieser Teil auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nicht von der Bemessungsgrundlage des schenkungssteuerpflichtigen Erwerbes abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helge Fosen,
Notar, 4240 Freistadt, Hauptplatz 15, vom 27. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 19. April 2002 betreffend Festsetzung
der Schenkungssteuer auf Grund des Übergabsvertrages vom 21. März 2002
mit Leopold R. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 21. März 2002 haben die Ehegatten
Leopold und Elfriede R. ihrem Sohn bzw. der Schwiegertochter Leopold und Margit
R. ihre Liegenschaften in der Katastralgemeinde P. (Ez.: 19) und M. (EZ. 144)
übergeben. Als Übergabspreis wurde die Übernahme von
Darlehensforderungen (insgesamt 32.692,98 €) vereinbart. Weiters haben
sich die Übergeber ein ausschließliches Gebrauchsrecht an einer
Erdgeschoßwohnung bzw. ein Ausgedinge vorbehalten. Die Übernehmer
haben sich zur Pflege bei Vorliegen altersmäßiger oder
gesundheitlicher Gründe verpflichtet. Frau Margit R. hat ihrem Gatten das
uneingeschränkte Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht an den ihr
zuzuschreibenden Liegenschaftshälften überlassen. Herr Leopold R. jun.
hat sich verpflichtet, seiner Schwester Maria Pu. für den erfolgten
Pflichtteilsverzicht einen Betrag von 50.000,00 S zu bezahlen.
Das Finanzamt ging auf Grund
des vorliegenden Übergabsvertrages von einer gemischten Schenkung aus und
setzte mit den Bescheiden vom 19. April 2002 die Grunderwerbsteuer fest. Weiters
wurde mit den Bescheiden vom 19. April 2002 auch Schenkungssteuer festgesetzt.
Angefochten wurde nur jener Schenkungssteuerbescheid, mit dem der
schenkungssteuerpflichtige Rechtsvorgang zwischen Herrn Leopold R. sen. und der
Berufungswerberin besteuert wurde. Aus diesem Bescheid resultierte eine
Nachforderung in Höhe von 1.042,36 €. Das Finanzamt hat vom land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen keine Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Die festgesetzte Schenkungssteuer bezieht sich nur auf den Wohnungswert. Das
Finanzamt hat nach der Aktenlage folgende Berechnung der Schenkungssteuer zu
Grunde gelegt:
1) Ermittlung der Gegenleistung
an Herrn Leopold R. sen. für das gesamte übergebene Vermögen
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Wohnungswert):
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anteiliger Übergabspreis
laut Pkt. 2 des Übergabsvertrages vom 25. März 2002
|
8.173,24
€
|
anteiliger Wert des
Wohnrechtes bewertet mit dem ortsüblichen Mittelpreis (§ 17 Abs. 2
BewG) von 75 € monatlich, kapitalisiert gemäß
§ 16 Abs.
2 BewG (11 facher Jahreswert) ergibt einen Wert von:
|
4.950,00
€
|
anteiliger Wert der Pflege
bewertet mit 220 € jährlich, kapitalisiert gemäß
§ 16
Abs. 2 BewG (11 facher Jahreswert) ergibt einen Wert von:
|
1.210,00
€
|
Gegenleistung
gesamt:
|
14.333,25
2) Diese Gegenleistung wurde auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen und auf das sonstige Vermögen
(Wohnungswert) entsprechend der Verkehrswerte aufgeteilt. Das Finanzamt ging
dabei von folgenden Verkehrswerten aus:
a) übernommenes
land- und forstwirtschaftliches Vermögen:
Dieser Wert wurde durch Schätzung (§ 184 BAO)
ermittelt, da der wahre Verkehrswert nicht bekannt ist. Dabei ist das Finanzamt
vom zwanzigfachen Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen (8.139,36 x 20 = 162.787,20 €) ausgegangen. Ein Viertel des
gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat die
Berufungswerberin von Herrn Leopold R. sen. übernommen, sodass der
Verkehrswert des übernommenen Anteils mit 40.696,80 € angenommen
wurde.
b)
Wohnungswert
Das Finanzamt ist vom zehnfachen Wohnungswert (233.279,80
€) ausgegangen. Ein Viertel des Wohnungswertes hat die Berufungswerberin
von Herrn Leopold R. sen. übernommen, sodass der Verkehrswert dieses
Anteiles mit 58.319,95 € angenommen wurde.
Aus dem Verhältnis des Verkehrswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zum Wohnungswert ergab sich, dass ein Teil
der Gegenleistung in Höhe von 8.442,15 € auf den Wohnungswert
entfallen ist.
Bei der Berechnung der
Schenkungssteuer ist das Finanzamt vom dreifachen Einheitswert des
Wohnungswertes (1/4-Anteil) ausgegangen und hat die auf den Wohnungswert
entfallene Gegenleistung (8.442,15 €) abgezogen, sodass als
maßgeblicher Wert der übernommenen Grundstücke ein Betrag von
9.053,84 € angesetzt wurde.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass das Finanzamt die Steuerberechnung grundsätzlich richtig vorgenommen
hätte. Es sei jedoch die anteilige Gegenleistung rechtlich unrichtig zu
niedrig angenommen worden. Da es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat,
hätte das Finanzamt mit dem zur selben Steuernummer ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid die anteilige Gegenleistung mit 14.333,24 €
festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und sei damit in
Rechtskraft erwachsen. Das Finanzamt hätte die im Grunderwerbsteuerbescheid
richtig ermittelte Gegenleistung von 14.333,24 € bei der Ermittlung
der Schenkungssteuer heranziehen und vom anteiligen dreifachen Wohnungswert
abziehen müssen. Es wurde die Schenkungssteuer mit 281,06 €
ermittelt und der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2002 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass bei gleichzeitiger Übergabe von land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit Grundstücken anderer Art
die Gesamtleistung im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen sei. Von der
Gegenleistung in Höhe von insgesamt 14.333,24 € entfalle somit
ein Betrag von 8.442,15 € auf den Erwerb der sonstigen
Grundstücke. Dieser Betrag sei vom schenkungssteuerrechtlich
maßgeblichen dreifachen Einheitswert der sonstigen Grundstücke
abzuziehen. Daraus ergäbe sich die Bemessungsgrundlage wie im angefochtnen
Bescheid.
Im Vorlageantrag vom 15. Juli 2002 wurde neuerlich die
Berechnung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt in Zweifel gezogen. Es
wurde außer Streit gestellt, dass der Übergabsvertrag vom 21.
März 2002 eine gemischte Schenkung darstellt. Auch die Bemessung der
Grunderwerbsteuer sei richtig. Der Grunderwerbsteuerbescheid und der
Schenkungssteuerbescheid müssten als eine Einheit betrachtet werden. Es
erhebe sich die Frage, ob die im Übergabsvertrag enthaltene Schenkung nicht
gemäß
§ 15a ErbStG steuerfrei ist.
Die Berufungswerberin brachte beim Finanzamt einen Antrag
auf Erstattung gemäß
§ 4 iVm § 5a NEUFÖG vom 26.
September 2002 beim Finanzamt ein und führte darin auch die
Schenkungssteuer an.
Der unabhängige Finanzsenat hat der Berufungswerberin
die genaue Berechnung der Bemessungsgrundlage für die angefochtene
Schenkungssteuer mit Vorhalt vom 13. Mai 2004 nochmals ausführlich zur
Kenntnis gebracht. Dazu ist bislang keine Stellungnahme eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine gemischte Schenkung liegt
vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft die gemeinen Werte der Leistung und
Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dabei unterliegen
der unentgeltliche Teil der Schenkungssteuer und der entgeltliche Teil der
Grunderwerbsteuer, wenn wie im gegenständlichen Fall ausschließlich
Grundstücke übereignet wurden.
Nach § 15a ErbStG 1955
bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von bestimmten Vermögen
unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von
365.000 € steuerfrei. Nach § 15a Abs. 2 Z. 1
ErbStG 1955 zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische
Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen.
Nach § 33 Abs. 1 BewG 1955
ist der Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen
und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
2.180,185 € Bestandteil des Vergleichswertes.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 BewG 1955 ist, wenn der nach den Vorschriften über die Bewertung von
bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in 33 Abs. 1 BewG 1955
genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von 2.180,185 €
übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem Wohnungswert in der
Höhe von 23.327,98 € handelt es sich hier um jenen Betrag,
welcher den Betrag von 2.180,185 €
übersteigt. Dieses
Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen. Dieses Grundvermögen kann nicht der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen, weshalb für
dieses Vermögen der § 15a ErbStG nicht zur Anwendung kommen
kann.
Im Übrigen wird festgehalten, dass das Finanzamt vom
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen keine Schenkungssteuer
vorgeschrieben hat, da die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
angewendet wurde. Die festgesetzte Schenkungssteuer bezieht sich nur auf den
Wohnungswert, auf den die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nicht
angewendet wurde, was auch der ständigen Rechtsprechung des
unabhängigen Finanzsenates (vgl. zB. UFS 26. 1. 2004, RV/0050-W/04)
entspricht.
Bei der Berechnung der
Schenkungssteuer ist das Finanzamt gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG vom
dreifachen Einheitswert des Wohnungswertes (1/4-Anteil) ausgegangen und hat die
auf den Wohnungswert entfallene Gegenleistung (8.442,15 €) abgezogen,
sodass als maßgeblicher Wert der übernommenen Grundstücke ein
Betrag von 9.053,84 € angesetzt wurde.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates bestehen gegen diese Berechnung der Bemessungsgrundlage für
die Schenkungssteuer durch das Finanzamt keine Bedenken, zumal gemäß
§ 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nur Schulden und Lasten (hier: Gegenleistung)
abzugsfähig sind, die im Zusammenhang mit dem steuerbaren Teil des Erwerbes
stehen. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Dorazil-Taucher,
ErbStG4, § 20 Pkt. 10.3)
vertreten, dass der Begriff "steuerbar" auch steuerfreie Erwerbe umfasst. Da ein
Teil der Gegenleistung im Ausmaß von 5.891,10 € im Zusammenhang
mit dem gemäß
§ 15a ErbStG 1955 steuerbefreiten Erwerb des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens steht, kann dieser Teil auf Grund der
Bestimmung des § 20 Abs. 5 ErbStG 1955 nicht von der Bemessungsgrundlage
des schenkungssteuerpflichtigen Erwerbes abgezogen werden.
Da jedoch die Verkehrswerte,
die der Verhältnisrechnung zu Grunde gelegt wurden, vom Finanzamt
geschätzt wurden, wurde der Berufungswerberin mit dem Vorhalt vom
13. Mai 2004 die Gelegenheit gegeben, die tatsächlichen Verkehrswerte
des land- und forstwirtschaftlich genutzten Teiles der übergebenen
Liegenschaft(en) und des Gebäudes oder Gebäudeteiles, das den
Betriebsinhabern, deren Familienangehörigen, den Ausnehmern bzw.
allfälligen überwiegend im Haushalt der Betriebsinhaber
beschäftigten Personen als Wohnung dient, getrennt glaubhaft darzustellen.
Diese Gelegenheit hat die Berufungswerberin nicht genützt, sodass sich auch
der unabhängige Finanzsenat der Verkehrswertschätzung des Finanzamtes
anschloss. Im Übrigen entspricht diese Schätzung der ständigen
Verwaltungspraxis.
Zum Antrag auf Erstattung gemäß
§ 4 iVm
§ 5a NEUFÖG vom 26. September 2002 wird bemerkt, dass dieser nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den angefochtenen
Schenkungssteuerbescheid sein kann, da die Schenkungssteuer von den
Rechtswirkungen des § 1 NEUFÖG nicht erfasst ist.
Die Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr (Amtspartei) zur StNr..
Linz, am 16.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gemischte Schenkungland- und forstwirtschaftliche ÜbergabeBemessungsgrundlageSchätzungVerhältnisrechnungVerkehrswertErmittlung der VerkehrswerteWohnungswertAbzugsfähigkeitGegenleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1825-L/02
- Stammnummer
- 10409
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF