Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0628-W/04
Fällt der Übergabsvertrag unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-W/04vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die u. a. unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der Rechtsgebühr ausgenommen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bereicherung bzw. ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt oder nicht, hat die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung Bedeutung. Sowohl für das Gebiet der Rechtsgebühren als auch für das der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Voraussetzung der objektiven Bereicherung nach den gemeinen Werten des übertragenen Vermögens und dem versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwert, zu dem die vom Nachfolger übernommenen Schulden kommen, zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.J., G., vertreten durch L.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien, vertreten durch HR Dr. Gerhard Felmer und ADir. Josef Bartl, vom
25. September 2003 betreffend Rechtsgebühr im Beisein der
Schriftführerin Ilse Pascher nach der am 14. März 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
30. Juni 2000 hat Herr W.S. seinen Betrieb samt dem auf dem Grundstück Nr.
1 errichteten Superädifikat an Herrn T.J., dem Berufungswerber,
übergeben. Als Stichtag für den Übergang des Betriebes wurde der
30. Juni 2000 vereinbart. Die Übergabe erfolgte mit allen Aktiven
und Passiven, wie sie in der zum 30. Juni 2000 zu erstellenden Bilanz
verzeichnet sind. Der Punkt "Fünftens" dieses Vertrages
lautet:
Fünftens:
Der Übergeber, Herr W.S., bedingt
sich für sich und seine Ehegattin, gleichzeitig Mutter des
Übernehmers, Frau R.S., geboren
xx, Pensionistin,
S.R., auf deren beiderseitige
Lebensdauer die Bezahlung einer monatlichen Versorgungsrente von ATS 15.000,--
(fünfzehntausend Schilling), zahlbar bis zum fünften eines jeden
Monates im Vorhinein, beginnend mit Juli zweitausend, aus.
Hiezu
wird festgestellt, dass die Versorgungsrente solange Herr
W.S. lebt, in vollem Umfang an ihn und
im Falle seines Ablebens in vollem Umfange an seine Ehegattin, Frau
R.S.,
und zwar über jeweiliges Verlangen, zu bezahlen ist.
Es
wird ausdrücklich Wertbeständigkeit dieser monatlichen
Versorgungsrente vereinbart.
Als
Mass zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom
österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender
Nachfolgeindex.
Als
Bezugsgrösse für diesen Vertrag dient die für den Monat Juli
zweitausend errechnete Indexzahl.
Schwankungen
der Indexzahl nach oben oder unten bis einschliesslich zehn Prozent bleiben
unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach
oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste ausserhalb des jeweils
geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die
Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen
Spielraumes zu bilden hat.
Herr
T.J. verpflichtet sich
ausdrücklich für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des
übergebenen Betriebs, insbesonders der übergebenen
Superädifikate, zur Leistung dieser Versorgungsrente und bestellt für
diese Versorgungsrente unter Annahme seitens des Herrn
W.S., zum
Pfande."
Über Aufforderung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde am
27. März 2002 der Jahresabschluss der Firma W.S. zum
30. Juni 2000 übersendet.
Mit Bescheid vom
25. September 2003 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4 GebG eine
Gebühr in der Höhe von S 29.196,-- (entspricht
€ 2.121,76) vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung
wie folgt:
"Die
Vorschreibung der Rechtsgebühr erfolgt, da der versicherungsmathematisch
kapitalisierte Wert der Leibrente höher ist als die übernommenen
Betriebsschulden.
Berechnung der
Gebühr:
Proportion:
Aktiva
: bewegliches Betriebsvermögen = Rente nach BewG. :
x
ATS 2.659.798,75 : ATS
1.459.798,75 = ATS 1.980.000,- :
x
x = ATS 1.086.699,30 Rente,
die auf das bewegliche Vermögen
entfällt.
Gemäß
§ 33 TP 17(1)4 GebG beträgt die Gebühr 2 % vom Wert der Rente,
mindestens aber vom Wert der Sachen. Da das bewegliche Betriebsvermögen von
ATS 1.459.798,75 höher ist als der Wert der Rente, beträgt die
Gebühr 2% von ATS 1.459.798,75."
In der Berufung gegen den Rechtsgebührenbescheid wurde
vorgebracht, dass eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 4
GebG nicht eingetreten sei. Mit dem Übergabsvertrag vom
30. Juni 2000 habe der Übergeber dem Berufungswerber den von ihm
als Einzelunternehmen betriebenen Gewerbebetrieb einer Holzhandlung
Schenkungsweise übergeben. Bei Vorliegen einer Schenkung bleibe kein Raum
für die Anwendung des Gebührengesetzes.
In der am 14. März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der
Betriebsübergabe um eine Unternehmensübertragung im Schenkungswege
handelt und deswegen keine Gebühr anfallen kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind
Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer
und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder
Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Der gegenständliche Übergabsvertrag fällt auf keinen Fall unter
das Kapitalverkehrsteuergesetz, Versicherungssteuergesetz oder
Beförderungssteuergesetz.
Im Berufungsverfahren ist daher
zu prüfen, ob eine Schenkung oder eine gemischte Schenkung vorliegt oder
nicht. Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung
zwischen Zuwendendem und Bedachten über dessen Bereicherung vor. Der Wille
zu bereichern muss aber auch bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden
vorhanden sein. Dieser Wille muss allerdings kein unbedingter sein, es
genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
der Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im
Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt.
Für die Beurteilung der
Frage, ob eine Bereicherung bzw. ein Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung vorliegt oder nicht, hat die Gegenüberstellung der gemeinen
Werte von Leistung und Gegenleistung Bedeutung. Sowohl für das Gebiet der
Rechtsgebühren als auch für das der Erbschafts- und Schenkungssteuer
ist die Voraussetzung der objektiven Bereicherung nach den gemeinen Werten des
übertragenen Vermögens (Verkehrswerte der Grundstücke und
Teilwerte des beweglichen Betriebsvermögens) und dem
versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwert, zu dem die vom Nachfolger
übernommenen Schulden kommen, zu beurteilen. Für den
gegenständlichen Fall ergibt sich folgende
Gegenüberstellung:
|
Aktiva laut Bilanz zum 30.
Juni 2000
|
S
|
2,040.790,74
|
- Grundstücksgleiche
Rechte und Bauten (laut dieser Bilanz)
|
S
|
710.299,00
|
- Mietrechte (laut dieser
Bilanz)
|
S
|
93.750,00
|
- andere Anlagen, Betriebs-
und Geschäftsausstattung (laut dieser Bilanz)
|
S
|
136.895,00
|
- Wertpapiere (laut dieser
Bilanz)
|
S
|
25.618,99
|
Zwischensumme
|
S
|
1,074.227,75
|
+ Grundstücksgleiche
Rechte und Bauten (Verkehrswert)
|
S
|
1,200.000,00
|
+ andere Anlagen, Betriebs-
und Geschäftsausstattung und Wertpapiere (Teilwert)
|
S
|
385.571,00
|
übergebenes Vermögen
(gemeiner Wert)
|
S
|
2,659.798,75
Schon die übernommenen
Verbindlichkeiten in der Höhe von S 3,401.990,45 sind höher als
der gemeine Wert des übergebenen Vermögens. Daraus folgt, dass bei der
Übergabe des als Einzelunternehmen betriebenen Gewerbebetriebs einer
Holzhandlung von Herrn W.S. an den Berufungswerber keine Schenkung
vorliegt.
In der Berufung gegen den
Bescheid wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Bei
einem Jahresbetrag von S 180.000,-- an Versorgungsrente, einem Alter des
Rentenberechtigten von 60 Jahren, einem Zinssatz von 5,5 %, ergibt sich unter
Anwendung der Tabelle von Lindmayer/Musger nach Abzug des Reduktionsfaktors von
0,4672 ein Rentenbarwertfaktor von 10,1584 und daraus eine Rentenberechtigung
von rd.
S 1.828.000,--.
Wie
aus dem beiliegenden Erfolgsvergleich für die Jahre 1996 bis 1999 zu
ersehen ist, ergibt sich für die vereinfachte Berechnung eines
Ertragswertes ein durchschnittliches Ergebnis der
|
gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
von
(Anmerkung: gemeint
S 260.000,--)
|
rd.
S
|
60.000,--
|
Unter
Abzug eines Unternehmerlohnes von
|
rd.
"
|
240.000,--
|
ergibt
sich ein durchschnittlicher Ertrag des Unternehmens von
|
rd.
S
|
20.000,--
Unter
Anwendung eines Kapitalisierungszinssatzes von 7 % (5,5 % + 1,5 %
Punkterisikozuschlag) errechnet sich der
Ertragswert
des Unternehmens
von rd.
S 285.000,--.
"
Auch diese Ausführungen
bestätigen, dass bei der Übergabe des als Einzelunternehmen
betriebenen Gewerbebetriebs einer Holzhandlung von Herrn W.S. an den
Berufungswerber keine Schenkung vorliegt.
Der Vergleich der betreffenden Beträge zeigt jeweils,
dass eine Schenkung bzw. eine gemischte Schenkung vom Übergeber an den
Berufungswerber nicht stattgefunden hat. Er lässt nicht einmal den Schluss
zu, dass der Übergeber in Kauf genommen hätte, den Berufungswerber zu
bereichern. Es liegt hier somit ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft vor,
welches nicht unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fällt. Der
Erwerb des beweglichen Vermögens fällt auch nicht unter das
Grunderwerbsteuergesetz. Die Vorschreibung der Rechtsgebühr erfolgte daher
zu Recht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-W/04
- Stammnummer
- 27356
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF