Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0511-G/02
Besonderer Einheitswert im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-G/02vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde vom Ehegatten der Hälfteanteil einer Liegenschaft an die Ehegattin geschenkt, wobei sich auf der Liegenschaft ein Rohbau befand. Die Bebauung eines Grundstückes stellt gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung dar. Demzufolge ist gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. Eine solche bescheidmäßig vorzunehmende Feststellung vermögen Hinweise auf eine entsprechende Feststellung in der Begründung der Berufungsvorentscheidung sowie der Berufungsentscheidung nicht zu ersetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat nach Rücklangen des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses vom
18. Juni 2002, 2001/16/0610, im fortgesetzten Verfahren über die
Berufung der B.G. , inW., vertreten durch Dr. Rath & Partner,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom
14. Dezember 2000 gegen den vorläufigen Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO des Finanzamtes G-U vom
5. Dezember 2000 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die mit dem
oben angeführten, angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der
Schenkungssteuer wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
für endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Seiten
2f. der zuerst ergangenen, angefochtenen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für St. vom 25. Oktober 2001, RV.........,
worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Strittig war die Höhe der Bemessungsgrundlage für
die Berechnung der Schenkungssteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem oben zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes hätte gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festgestellt werden müssen, weil
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine solche bescheidmäßig
vorzunehmende Feststellung ist weder den Verwaltungsakten noch dem
erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen. Die Hinweise auf eine entsprechende
Feststellung in der Begründung der zuerst ergangenen, angefochtenen
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für St. vom
25. Oktober 2001, RV........., sowie des angefochtenen
vorläufigen Bescheides gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO des Finanzamtes G-U vom
5. Dezember 2000, vermögen die vom
§ 19 Abs. 3 ErbStG geforderte besondere
Einheitswertfeststellung nicht zu ersetzen.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
wurde vom Finanzamt G-U mit Bescheid vom 10. November 2004 für
das Grundstück Nr. 1693 ein besonderer Einheitswert gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG zum 20. August 2000 in
Höhe von 639.000 ATS, gemäß AbgÄG 1982 um 35%
erhöhter besonderer Einheitswert von 862.000 ATS,
festgestellt.
Somit errechnet sich die
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer und die Schenkungssteuer wie
im Folgenden dargestellt:
|
EW Grundstück 1693 mit
Rohbau
|
ATS
|
862.000
|
EW Grundstück
1696/3
|
ATS
|
135.000
|
Summe
|
ATS
|
997.000
|
davon die Hälfte =
steuerlich maßgeblicher Wert
|
ATS
|
498.500
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
- ATS
30.000
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG
|
- ATS
100.000
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
ATS
368.500
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 3% vom
steuerpflichtigen Erwerb von ATS 368.500
|
ATS
11.055,00
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
ATS 498.500
|
ATS
9.970,00
|
ergibt
Schenkungssteuer von
|
ATS
21.025,00
|
entspricht
|
€
1.527,95
Da die Ungewissheit
hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage und in diesem Zusammenhang
der Grund für die zunächst vorläufige Abgabenfestsetzung
weggefallen ist, konnte der vorläufige Abgabenbescheid mit nunmehriger
Berufungsentscheidung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt werden (zur Zulässigkeit, die
Vorläufigkeit in der Berufungsentscheidung zu beseitigen, siehe z.B. Ritz
in ÖStZ 1986, 160ff., und die dort zitierte Judikatur).
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über
die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-G/02
- Stammnummer
- 13945
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF