RIS AI
104 902 Treffer441 msnur geltende Fassungen
EStR 2000 Rz 1119–11265.3.6 Nachweis von Tatsachen mit Auslandsbezug
geltende FassungRichtlinien07.05.2018

…2.1994, 92/15/0159). Rz 1121: Allerdings sind auch im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht Zumutbarkeitsgrenzen zu beachten, sodass vom Abgabepflichtigen nichts Unmögliches oder für das Abgabenverfahren Unerhebliches verlangt werden darf. Rz 1122: Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH 8.4.1970, 1415/68; VwGH…

EAS 446Ausländische Investmentbetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3320/3/1-IV/4/9408.06.1994

  Unterhält eine österreichische Kapitalgesellschaft eine ausländische Betriebstätte, so ist für die Abgrenzung des steuerlichen Betriebsvermögens der inländischen Zentrale von jenem der ausländischen Betriebstätte das Prinzip des "Fremdverhaltensgrundsatzes" maßgebend. Es ist sonach zunächst zu untersuchen, welche Funktionen tatsächlich in der ausländischen Betriebstätte ausgeübt werden. Sodann…

EStR 2000 Rz 187–1922.8 Ausländische Einkünfte (§ 2 Abs. 8 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…Denkmalschutz, Assanierung oder Firmenwert) sind entsprechend der österreichischen Rechtslage zu adaptieren. Es obliegt dem Abgabenpflichtigen, im Rahmen der ihn bei Auslandssachverhalten treffenden erhöhten Mitwirkungspflichten darzutun, dass eine Umrechnung (Adaptierung) auf österreichisches Steuerrecht vorgenommen worden ist. Die bloße Vorlage von ausländischen Steuerbescheiden ist nicht ausreichend. Einkünfte…

KStR 2013 Rz 4093.3.9 Auslandsbezug
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

3.3.9 Auslandsbezug Rz 409: § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfasst auch die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichteten Steuerpflichtigen vergleichbaren, unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften (Ort der Geschäftsleitung im Inland); alle Einkünfte dieser Körperschaften sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen…

GebR 2025 Rz 1065–107112.2.2. Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäfts
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

12.2.2. Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäfts Rz 1065: Für die Gebührenpflicht einer Auslandsbeurkundung ist neben der Inländereigenschaft der Parteien (siehe Rz 1060 ff) zusätzlich auch erforderlich, dass das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 Z 1 lit. a GebG) oder…

BMF-010221/0626-IV/4/2006Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/0626-IV/4/200601.12.2006Teil 2/2

3. Zur Frage der Überwachung: In der Regel sind die substanziell an inländischen Kapitalgesellschaften Beteiligten in der Kapitalgesellschaft bekannt (jedenfalls bei GmbHs, aber vermutlich auch bei AGs). Ein Gesellschafterwechsel sollte daher im Zuge eines BP-Verfahrens aufdeckbar sein (zumindest war das in den bisher aufgedeckten…

EAS 2585Berücksichtigung von außerbetrieblichen Auslandsverlusten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0118-IV/4/200519.04.2005

Das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 beruht auf dem Prinzip, dass durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht Besteuerungsrechte geschaffen werden können, die nach innerstaatlichem Recht nicht vorhanden sind. Es ist daher stets in einem ersten Schritt die inländische Steuerbemessungsgrundlage nach inländischem Recht (ohne…

KStR 2013 Rz 1209–121316.2.2.3 Beteiligung an ausländischen Körperschaften
geltende FassungRichtlinien28.11.2019

16.2.2.3 Beteiligung an ausländischen Körperschaften Rz 1209: Wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen der ausländischen Gesellschaft ist ausreichend, um eine Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 herzustellen. Wie bei der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung ist zB die Zwischenschaltung einer Mitunternehmerschaft unschädlich. Rz…

EAS 2684Auslandsverluste nach Umgründungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0049-IV/4/200606.02.2006

Hält eine österreichische Aktiengesellschaft (die A-AG) 100% der Anteile an einer deutschen GmbH (der X-GmbH) und wird diese GmbH errichtend in die "M-GmbH & Co KG" umgewandelt, wobei die - ebenfalls zu 100% von der A-AG gehaltene deutsche M-GmbH als bloßer Arbeitsgesellschafter…

EStR 2000 Rz 193–1972.8.3 Betriebliche Einkunftsermittlung
geltende FassungRichtlinien07.05.2018

2.8.3 Betriebliche Einkunftsermittlung Rz 193: Hat ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger einen ausländischen Betrieb ohne inländische Betriebsstätte, ist für Zwecke der österreichischen Gewinnermittlung (Umrechnung) der Gewinn immer nach jener Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre (Inlandsfiktion…

BFG RV/7103309/2017Faktischer Machthaber und Treuhandverhältnis; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.04.2025Teil 1/2

…trotz Benennung als Devisenwechsel) Über die angegebenen Leistungen (Vermittlung von Beziehungen zu Lobbyingunternehmen, Devisenwechsel im Iran) seien keine Nachweise erbracht worden. Bei Auslandssachverhalten bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen, da es der Behörde nicht möglich sei, Ermittlungen über die Sachverhalte durchzuführen und den Leistungsinhalt auszuforschen…

BFG RV/7103309/2017Faktischer Machthaber und Treuhandverhältnis; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.04.2025Teil 2/2

…Leistungen eines österreichischen Unternehmens an ein österreichisches Unternehmen vorliegen, sind die Umsätze in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Eine Dienstleistung ins Ausland, sowie Devisengeschäfte wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht diese ist in § 115 Abs. 1 BAO verankert. Die Abgabenbehörden haben die…

EAS 2614Auslandsverlustverwertung vor Wegzug in das Ausland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0367-IV/4/200527.05.2005

§ 2 Abs. 8 Z 3 EStG sieht im Gefolge des Auslandsverlusterkenntnisses des VwGH (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) einen Nachversteuerungstatbestand vor, durch den eine Doppelverwertung von Auslandsverlusten vermieden werden soll. Im Kalenderjahr der ausländischen Doppelverwertung erhöht der in Österreich seinerzeit ausgeglichene Verlust den…

GebR 2025 Rz 1058–106412.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden (§ 16 Abs. 2 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

12.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden (§ 16 Abs. 2 GebG) Rz 1058: Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegt ein Rechtsgeschäft nach § 33 GebG, über das im Ausland eine Urkunde errichtet wurde, nur dann der Gebühr, wenn die Inländereigenschaft aller…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 3/4

…Widerspruch stehen (vgl. VwGH 9.9.2004, 99/15/0250 u.a.). Bei Auslandssachverhalten (ohne Ermittlungsmöglichkeit der Behörde) wird die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen als äußerst weit reichend angesehen und besteht neben einer erhöhten Offenlegungspflicht noch eine Beweismittelbeschaffungs- und sogar eine Beweisvorsorgepflicht (Ritz, BAO-Kommentar, Tz…

BFG RV/7101874/20191. Treuhandverhältnis 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.04.2025Teil 1/2

…trotz Benennung als Devisenwechsel) Über die angegebenen Leistungen (Vermittlung von Beziehungen zu Lobbyingunternehmen, Devisenwechsel im Iran) seien keine Nachweise erbracht worden. Bei Auslandssachverhalten bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen, da es der Behörde nicht möglich sei, Ermittlungen über die Sachverhalte durchzuführen und den Leistungsinhalt auszuforschen…

BFG RV/7101874/20191. Treuhandverhältnis 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.04.2025Teil 2/2

…Leistungen eines österreichischen Unternehmens an ein österreichisches Unternehmen vorliegen, sind die Umsätze in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Eine Dienstleistung ins Ausland, sowie Devisengeschäfte wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht diese ist in § 115 Abs. 1 BAO verankert. Die Abgabenbehörden haben die…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 1/4

…Durchlaufgesellschaften, Treuhandgesellschaften und ähnliches und oftmals in weiterer Folge des Rückflusses von Geldern an die zahlende Gesellschaft in Form von "Kick - backs". Bei Auslandssachverhalten komme daher der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen große Bedeutung zu. Einem Unternehmen sei daher zuzumuten, dass es schon bei Aufnahme von…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 2/4

Punkt 4 des Vorhaltes: a) Ersucht werde um Vorlage folgender Unterlagen/Nachweise: Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Steuerbehörden betreffend die CAL im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 des DBA Großbritannien und Nordirland. Vorhaltsbeantwortung zu Punkt 4a des Vorhaltes: In der Beilage werde eine Kopie der Bescheinigung…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 4/4

Alle diese Zusammenhänge und Parallelitäten sprechen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dafür, dass die CAL im Berufungszeitraum in Wahrheit von KPK und/oder dessen Gattin MKM (direkt oder indirekt über von diesen Personen beherrschte Gesellschaften) rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wurde. Dies kann durch - im Verfahren…