Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2893-W/06
Auswärtige Berufsausbildung der beiden Söhne an der Deutschen Schule in Tokio
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2893-W/06vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Nachdem dem Berufungswerber (Bw.) seitens des Finanzamtes
sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag für seine
beiden Kinder J. und K., welche die Deutsche Schule in Tokio besuchten,
aberkannt wurde, beantragte er in seinen berichtigten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 die
steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
für die auswärtige Schulausbildung seiner beiden Kinder in der
Höhe von insgesamt € 12.000.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 ersuchte das
Finanzamt, zwecks Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen, um Vorlage
einer Familienstandsbescheinigung, einer Bankbestätigung über die
für die Kinder überwiesenen Beträge im Jahr 2000 und 2001
sowie einer Bestätigung über die erhaltenen ausländischen
Familienleistungen (bzw. einer Bestätigung, dass solche Leistungen nicht
ausbezahlt wurden).
Mit seinem Antwortschreiben vom 5. August 2006, in
welchem der Bw. mitteilt, dass keine Überweisung von Unterhaltszahlungen
notwendig sei, da das gemeinsame Bankkonto auf beide Ehepartner laute und seine
Frau daher den gleichen Zugang zu den gemeinsamen Finanzen habe,
übermittelte der Bw. eine beglaubigte Bescheinigung über den
Nichtbezug von Kinderbeihilfe in Japan. Da die Kinder in Tokio eine deutsche
Auslandsschule besuchten, bekomme der Bw. auch in Österreich keine
Familienbeihilfe.
In seinen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2000 und 2001 gewährte das Finanzamt für die beiden im
gemeinsamen - ausländischen - Haushalt lebenden Kinder den Pauschalbetrag
von € 50 pro Kind pro Monat als außergewöhnliche Belastung
ohne Selbstbehalt, da kein Nachweis über den tatsächlich geleisteten
Unterhalt erbracht wurde.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung stellte
der Bw. den streitgegenständlichen Sachverhalt nochmals dar und wiederholte
sein früheres Vorbringen. Zusätzlich zu dem Umstand, dass weder in
Österreich noch in Japan Familienbeihilfe ausbezahlt werde, müsse der
Bw. die seitens des Finanzamtes aberkannte Familienbeihilfe zurückzahlen,
was dazu führe, dass diese Situation als außergewöhnliche
Belastung zu beantragen sei. Weiters legte der Bw. eine
Schuldgeldbestätigung aus Tokio sowie einen Bankkontoauszug bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu
aus, dass nicht zu erkennen sei, dass der Schulbesuch der beiden Kinder in Japan
im Sinne von § 34 EStG zwangsläufig zu erfolgen habe.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte der Bw. in seinem Vorlageantrag aus, dass die
Familienbeihilfe für seine beiden Söhne mit der Begründung
aberkannt worden sei, dass sich die Kinder weniger als 6 Monate in
Österreich aufhielten, da sie ja die Schule in Japan besuchten. Eine
Auszahlung der Familienbeihilfe sei daher de facto an einen Schulbesuch in
Österreich gebunden. Insofern stelle die Finanzierung der Erziehung der
Kinder sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung für den Bw.
dar. Als Familienerhalter wolle er seinen Kindern eine gute Ausbildung
finanzieren, wozu er auch rechne, dass sie die japanische Sprache
bestmöglich erlernten (schließlich sei ihre Mutter Japanerin), und
das sei ja wohl im Land selbst am besten möglich. Da es in Österreich
keine japanische Schule gäbe, besuchten sie in Japan eine deutschsprachige
Schule.
Auch wenn es das Finanzamt nicht für sittlich
verpflichtend erachte, eine zweisprachige Erziehung zu ermöglichen, was in
Zeiten der Globalisierung unverständlich sei, könne es doch auch nicht
Ziel der Entscheidung sein, zwei österreichische Kinder auf diese Art zu
diskriminieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG
sind Unterhaltsleistungen für Kinder - je nach den Voraussetzungen des
§ 34 Abs. 7 Z 1 und
Z 2 EStG 1988 - durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Unterhaltsleistungen für minderjährige
haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen
ist, sind hingegen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen (VfGH 4.12.2001, B 2366/00). Dies bedeut, dass
die Unterhaltsleistungen im Umfang des halben Unterhalts (VfGH 17.10.1997,
G 168/96, G 285/96; VfGH 30.11.2000, B 1340/00) ohne Abzug
eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden kann können. Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten
15. Lebensjahr des Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist
bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein entsprechender Nachweis über
die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erbringen.
Von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind
Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen
außerhalb des EWR bzw. der Schweiz, deren Kinder sich ständig in
einem Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz aufhalten.
Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden
Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am
jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen
ausländischen Familienleistungen. Es bestehen keine Bedenken, diese
außergewöhnliche Belastung mit € 50 pro Monat und Kind -
ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen (siehe LStR 2002,
Rz 866).
Es bleibt dem Steuerpflichtigen allerdings unbenommen
nachzuweisen, dass die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhalts
den Betrag von € 50 übersteigt und daher diese Hälfte (ohne
Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
ist. Wird der tatsächlich geleistete Unterhalt geltend gemacht, dann sind
im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte
Mitwirkungspflicht jedenfalls folgende Unterlagen als Beweismittel
beizubringen:
1) Geburtsurkunde des Kindes
2) Bestätigung der jeweiligen Wohnortgemeinde des
Kindes (der Kinder)
3) Bankbestätigung über die überwiesenen
Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck
hervorgeht
4) Nachweis über die Höhe der
Unterhaltsverpflichtung für das (die) betreffende(n) Kind(er) nach den
jeweiligen nationalen Bestimmungen
5) Bestätigung über die Höhe erhaltener
ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche
Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden
Im vorliegenden Fall führt der Bw. aus, dass er zwar
mit seiner Frau sowie seinen zwei Kindern J. und K. in Österreich im
gemeinsamen Haushalt lebe, seine Gattin sich jedoch aus familiären
Gründen (Betreuung ihrer Eltern) nicht ständig in Österreich
aufhalte sondern auch in Tokio einen Wohnsitz habe. Die beiden Kinder
hätten nie in Österreich eine Schule besucht sondern besuchten seit
dem Jahr 1992 die Deutsche Schule in Tokio.
Die Leistungen des Bw. an seine beiden Kinder stellen daher
Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder dar, die keinen
Familienbeihilfeanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch ständigen
Aufenthalt im Inland haben; solche Unterhaltsleistungen können ohne Abzug
des Selbstbehaltes im Umfang von € 50 pro Monat und Kind als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Der Bw. bringt in seiner Berufung zwar vor, dass der Umfang
des tatsächlich geleisteten Unterhalts für seine beiden Kinder bei
€ 500 pro Monat und Kind liegt, doch kann er keine
Bankbestätigung über die tatsächlich überwiesenen
Unterhaltsbeträge beibringen. Begründend führt der Bw. dazu aus,
dass in seinem Fall keine Überweisung von Unterhaltszahlungen notwendig
sei, da das gemeinsame Bankkonto auf beide Ehepartner laute und seine Frau daher
den gleichen Zugang zu den gemeinsamen Finanzen habe.
Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht
wäre es dem Bw. allerdings zuzumuten gewesen, die für die beiden im
Ausland lebenden Söhne erbrachten Unterhaltsleistungen in
überzeugender Art und Weise nachzuweisen bzw. Bankbestätigungen
beizubringen. Mangels Nachweis, dass der Umfang des tatsächlich geleisteten
Unterhalts die geschätzte zu berücksichtigende Unterhaltspflicht
übersteigt, hat das Finanzamt zu Recht den Pauschalbetrag im Ausmaß
von € 50 pro Kind und pro Monat für die beiden im gemeinsamen -
ausländischen - Haushalt lebenden Kinder als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt gewährt.
Der Bw. bringt des Weiteren vor, dass er an einer guten
Ausbildung seiner beiden Kinder interessiert sei. Dazu zähle, dass sie die
japanische Sprache bestmöglich erlernten, da ihre Mutter schließlich
Japanerin sei. Da es in Österreich keine japanische Schule gäbe,
besuchten die Kinder eine deutschsprachige Schule in Japan.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von "110 Euro" pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Die Schulausbildung eines Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung unter die außergewöhnliche Belastung, doch
sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich, wie bereits oben
ausgeführt, mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag
abgegolten.
Das Schulgeld ist mit
§ 34 Abs. 8 EStG zwar nicht abgegolten, doch hat der
Gesetzgeber hier durch eine weitgehende Schulgeldbefreiung vorgesorgt. Davon
abgesehen ist das Schulgeld deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil
es sich dabei um eine Unterhaltsleistung handelt, die auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung
darstellen würde (Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, Doralt
§ 34 Tz 62ff).
Ob die im Berufungsfall beantragten Kosten der
Schulausbildung in Japan die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzuges einer
außergewöhnlichen Belastung erfüllen, ist nach der dazu
ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Aus dieser
leitet sich ab, dass die infolge einer auswärtigen Berufsausbildung
entstandenen Unterbringungskosten bzw. höhere Fahrtkosten durch den
§ 34 Abs. 8 EStG vorgesehenen Pauschbetrag abgedeckt
werden sollen. Besteht allerdings kein Mehraufwand, weil das Kind am
Ausbildungsort bei Angehörigen untergebracht ist, steht keine
außergewöhnliche Belastung und damit auch kein Pauschbetrag zu (RME,
ÖStZ 1992, 275).
Darüber hinaus enthebt die Pauschalierung des
Mehraufwandes der Höhe nach durch
das EStG 1988 nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
Berufsausbildung auch dem Grunde nach
geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn am Wohnort des
Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich, unter Berücksichtigung der
Talente des Kindes eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht
(VwGH 7.8.2001, 97/14/0068; VwGH 11.5.1993, 91/14/0085).
Eine Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen ist dann zu
verneinen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen
Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes
gelegenen Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist (VwGH 9.7.1987,
86/14/0101; 31.3.1987, 86/14/0137).
Bei Beurteilung der Voraussetzungen der
Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Berufsausbildung ist zu beachten,
dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu den
nach § 34 Abs. 8 EStG abzugsfähigen Kosten für die
Eltern führt, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse
einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der
gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (VwGH 11.5.1993, 90/14/0105).
So gebietet weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß
§ 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern, ihr Kind an
einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte
Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen
Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im
Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des
Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl. VwGH 20.9.1983, 81/14/0181;
VwGH 4.3.1986, 85/14/0164; VwGH 19.5.1993, 89/13/0155;
VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Es ist somit auch für die Anerkennung der nach
§ 34 Abs.8 EStG zwangspauschalierten Kosten für ein
Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare
Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist
(VwGH 25.9.2002, 98/13/0167).
Inwieweit die Deutsche Schule in Tokio mit anderen Schulen
in Österreich vergleichbar ist bzw. inwiefern sie sich von letzteren
unterscheidet, wird seitens des Bw. nicht ausgeführt. Vielmehr weist der
Bw. darauf hin, dass es in seinem Interesse sei, dass seine beiden Kinder die
japanische Sprache bestmöglich erlernten, zumal deren Mutter Japanerin ist.
Nach der Ansicht des Bw. sei dies im Lande selbst am besten möglich.
Daraus ist zu schließen, dass es dem Bw. vor allem
darum geht, dass sich seine Kinder in Japan aufhalten, um die japanische Sprache
bestmöglich zu erlernen. Inwieweit der Besuch der Deutschen Schule in Tokio
dazu beitragen kann, wird seitens des Bw. nicht ausgeführt. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass eine deutsche Schule in Japan nicht primär das
Spezifikum der japanischen Sprache vermittelt sondern sich vielmehr am Inhalt
einer deutschen oder österreichischen Schule orientiert, um die deutsche
Sprache entsprechend zu vermitteln. Aus diesem Grund kann nicht nachvollzogen
werden, inwiefern der Besuch der Deutschen Schule in Tokio höhere
Bildungschancen vermittelt als der Besuch einer inländischen Schule im
Einzugsbereich des Wohnortes der Kinder des Bw., welcher mit wesentlich
geringeren Kosten verbunden wäre. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ist die Berufsausbildung der beiden Söhne des Bw. in Japan
daher dem Grunde nach nicht geboten und die Zwangsläufigkeit der
erwachsenen Kosten der ausländischen Berufsausbildung daher zu
verneinen.
Es ist dem Bw. zwar beizupflichten, dass der
Studienaufenthalt im Japan zweifellos zum bestmöglichen Erlernen der
japanischen Sprache beiträgt und damit für das Ausbildungsniveau und
die spätere Berufslaufbahn seiner Söhne von Vorteil sein wird, doch
führen diese Umstände allein nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zur Zwangsläufigkeit der mit einer
ausländischen Berufsausbildung verbundenen Aufwendungen.
Da die Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland nur
dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn eine
entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist und
dies, wie oben ausgeführt, bei einer deutschen Auslandsschule nicht
anzunehmen ist, führt auch der Einwand, dass es in Österreich keine
japanische Schule gäbe, ins Leere.
Der das Einkommensteuerrecht prägende Grundsatz der
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, in
besonderen Lebenssituationen vorkommende Belastungen einzelner
Steuerbürger, die verglichen mit den üblicherweise von anderen
Steuerbürgern zu tragenden Aufwendungen außergewöhnlich, aber
unvermeidlich sind, zu berücksichtigen.
Es ist verständlich, dass der Bw. als Vater seiner
beiden Kinder J. und K. das Beste für sie möchte und daher bei der
Auswahl der Ausbildung eine Lösung gewählt hat, die seinen
Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bw., eine derartige Schulwahl zu
treffen - nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl
finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare - und von zahlreichen
anderen Kindern in Anspruch genommene - Ausbildungseinrichtungen zur
Verfügung stehen. Der Besuch einer anderen, im Einzugsbereich des Wohnortes
in Österreich gelegenen Schule, wäre durchaus zumutbar gewesen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder im Auslandbei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen istPauschbetrag von € 50 pro Kind und pro Monat ohne Abzug eines Selbstbehalteserhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhaltenauswärtige Berufsausbildung von KindernZwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2893-W/06
- Stammnummer
- 27780
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF