Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme?
Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist);
keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können;
Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-L/05vom 18.03.2009Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Alle diese Zusammenhänge und Parallelitäten sprechen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dafür, dass die CAL im Berufungszeitraum in Wahrheit von KPK und/oder dessen Gattin MKM (direkt oder indirekt über von diesen Personen beherrschte Gesellschaften) rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wurde. Dies kann durch - im Verfahren zwar in Abrede gestellte, jedoch auf Grund der aufgezeigten Umstände sehr wohl wahrscheinliche - Treuhand- (oder ähnliche, in ihrer Wirkung gleichartige) Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den nominellen Anteilseignern der CAL (der DP-PS und der PHL) erfolgt sein. Möglich wäre auch die Beherrschung der CAL durch diese Personen über die PHL (seit Übernahme der Mehrheitsanteile an der CAL durch diese Gesellschaft 1999), indem sie direkt oder indirekt und/oder über Treuhandvereinbarungen über deren Anteile verfügen können.
Auch wenn man von einer Finanzierungsnotwendigkeit hinsichtlich des strittigen Betrages bei der Bw. ausgeht, ist kein logisch nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für die Zwischenschaltung der britischen CAL (anstatt einer direkten Finanzierung durch die DP-PS) bei diesem Finanzierungsvorgang erkennbar außer der Annahme, dass die bei den beteiligten Gesellschaften/juristischen Personen rechtlich Verantwortlichen - nämlich KPK und sein deutscher Geschäftspartner DP - im bewussten Zusammenwirken die strittige GSV zur Schmälerung des durch die Bw. in Österreich zu versteuernden Gewinnes nur zum Schein abgeschlossen haben. Die oben näher dargestellten Umstände, nämlich:
- die ohne zwingenden Grund erfolgte (angebliche) Vorverlegung der Fälligkeit des letzten Darlehensteilbetrages (Teil der Darlehensverpflichtung auf Grund des BRV zwischen der WTG und DP), wodurch der Finanzierungsbedarf, der mit der strittigen GSV abgedeckt wurde, (nach den Behauptungen der Bw.) erst entstanden ist,
- die ungewöhnliche Höhe der vereinbarten Zinsen für die GSV (infolge der vereinbarten Art von deren Berechnung) und die aufgezeigte wirtschaftliche Gesamtauswirkung der GSV bei der WTG und der WHG,
- die ohne rechtliche Notwendigkeit erfolgte "verfrühte" Zinsenzahlung am 5.01.1999 an die CAL und der zeitliche und betragliche Zusammenhang dieser Zahlung mit Honorareinnahmen von DP (auf Grund des BRV),
- die Art der Abwicklung des Finanzierungsgeschäftes durch Anleihezeichnung seitens einer britischen Limited anstatt einer direkten Finanzierung durch die DP-PS ("Geldkreislauf") oder alternativen, günstigeren Finazierungsmöglichkeiten,
- die aufgezeigten beteiligungsmäßigen und personellen Zusammenhänge bei den britischen und IOM-Gesellschaften mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. bzw. seiner Gattin
lassen in ihrem Gesamtzusammenhang als wahrscheinlichste Erklärung dafür, dass die Vereinbarung über die GSV überhaupt geschlossen wurde und für Art, wie die strittige Finanzierung konkret durchgeführt wurde den Schluss erscheinen, dass dadurch für die Bw. ein rein "künstlicher", nicht tatsächlich betrieblich bedingter Aufwand mit dem Ziel der ungerechtfertigten Schmälerung der in Österreich zu versteuernden Gewinne erzeugt werden sollte. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist dieses Finanzierungsgeschäft insgesamt nur zum Schein (ohne jede nachvollziehbare rechtliche und wirtschaftliche Notwendigkeit) zwischen den beteiligten Gesellschaften abgeschlossen worden. Den strittigen Zinsenzahlungen fehlt es daher wegen des Vorliegens eines absoluten Scheingeschäftes zur Gänze an der betrieblichen Veranlassung.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 18. März 2009