Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1827-W/04
1) Familienheimfahrten 2) Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1827-W/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wohnt der Steuerpflichtige mit seiner Ehegattin und einem Kind bereits seit Jahren in Österreich, so spricht dies auch dann für eine Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland, wenn zwei Kinder in seinem Heimatstaat verblieben sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Weihburggasse 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998
bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1998
Der Bw. beantragte in der für 1998 abgegebenen
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ am 29. April 1999 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Alleinverdiener
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt
steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Da diese
Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht zutreffen, kann der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."
Der Bw. gab am 30. Dezember 2003 neuerlich eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1998 ab, in der er Familienheimfahrten in den Kosovo
iHv S 28.800,00 geltend machte.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf underließ am 27. Jänner 2004 einen weiteren
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, mit dem es den
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährte.
Die Familienheimfahrten wurden mit der Begründung
nicht anerkannt, dass die Ehegattin seit 1997 mit dem Bw. einen gemeinsamen
Wohnsitz in Österreich hätte.
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27. Jänner 2004, mit folgender
Begründung Berufung:
"...Wie aus dem
nunmehr im Amtsblatt der Finanzverwaltung veröffentlichten Erlass des BM f.
Finanzen vom 28.11.2003, welcher die Rechtsansicht der Oberbehörde, des BM
f. Finanzen darlegt, hervorgeht... sind die Familienheimfahrten eines
Steuerpflichtigen an seinen Familienwohnsitz steuerlich anzuerkennen, wenn am
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen unterhaltspflichtige Kinder
leben.
Wie aus den
beigeschlossenen Geburtsurkunden hervorgeht, hatte der Steuerpflichtige
jedenfalls bis zum Jahr 2000 minderjährige Kinder und haben diese auch im
Jahr 1998 am Familienwohnsitz in Serbien-Kosovo gelebt.
Der
Verfassungsgerichtshof hat zudem in seinem Erkenntnis zu B 2366/00 vom 4.12.2001
die Regelung des § 5 Abs. 4 des FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3a EStG
1988, wonach für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder kein
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht, nicht als
verfassungswidrig beurteilt, weil die Unterhaltsleistungen eines
Steuerpflichtigen für diese Kinder im Wege von
Unterhaltsabsetzbeträgen oder von außergewöhnlichen Belastungen
ohnehin steuerlich berücksichtigt werden können. Gemäß dem
obgenannten Erlass des BM f. Finanzen vom 28.11.2003 sind diese
Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden mj. Kindern als
außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 50,00 pro Kind
und Monat steuerlich zu berücksichtigen.
Aufgrund der obigen
Darlegungen und der nunmehr veröffentlichten Rechtsansicht des BM f.
Finanzen wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 stattzugeben und den angefochtenen Bescheid - nach
Möglichkeit mittels entsprechender Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO - aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
regelmäßigen Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seinen mj.
Kindern von und nach Serbien-Kosovo, sowie die Unterhaltsleistungen des
Berufungswerbers für seine 2 mj. Kinder im Ausland bis zu deren jeweiliger
Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung entsprechend berücksichtigt
werden...."
Das Finanzamt erließ am 9. September 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 mit folgender Begründung abwies:
"Für Kinder im
Ausland steht nur dann ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
€ 50,-- zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und einer Schulausbildung nachgeht. Da dies bei keinem der beiden Kinder
zutrifft, ist auch kein Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder im Ausland zu
gewähren. Familienheimfahrten sind nur dann anzusetzen, wenn der
Familienwohnsitz sich unter speziellen Umständen im Ausland befindet. Da
die Ehefrau und ein Kind in Österreich gemeldet sind und der
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass der
Familienwohnsitz in Österreich ist und die Fahrten ins Ausland privat
veranlasst sind. Die beantragten Familienheimfahrten werden daher nicht
anerkannt."
Der steuerliche Vertreter des Bw. stellte mit Schreiben vom
11. Oktober 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27. Jänner 2004 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
1999:
In der für das Jahr 1999 abgegebenen Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragt der Bw. wiederum den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ am 16. Juni 2000 einen
Einkommensteuerbescheid 1999. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde - wie schon
1998 - nicht gewährt.
Auch für dieses Jahr gab der Bw. eine - mit 20. Juli
2001 datierte - zweite Erklärung ab und begehrt abermals den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ am 26. November 2001 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag des Bw. vom 20. Juli 2001 auf Wiederaufnahme des
Veranlagungsverfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1999 abwies.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Mit
Einkommensteuerbescheid vom 16. Juni 2000 wurde das Veranlagungsverfahren zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Wiederaufnahmeantrag vom 26. Juli 2001 machten Sie zusätzliche
Absetzbeträge/Freibeträge im Sinne des/der §/§§
16/18/33/34/35 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend
(Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
etc.)
Die Wiederaufnahme
eines Verfahrens ist nur aus einem der taxativ im § 303
Bundesabgabenordnung (BAO) angeführten Gründen möglich.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Lt. a und c kommen
bei gegebenem Sachverhalt nicht in Betracht. Zu prüfen ist lediglich, ob
der Umstand, dass Freibeträge/Absetzbeträge nicht geltend gemacht
worden sind, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
darstellt.
Neue Erkenntnisse
(sowohl seitens der Behörde als auch seitens des Steuerpflichtigen) in
Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob diese späteren Erkenntnisse durch die Änderung
der Verwaltungspraxis oder die Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage (sowohl seitens der
Behörde als auch seitens des Steuerpflichtigen) eigenständig gewonnen
werden, sind nicht Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
(vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974,
Zl. 1761/72, vom 14. November 1974, Zl. 1179/74, vom 16. Februar 1971, Zl.
638/69, vom 5. November 1969, Zl. 1352/68 und das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1975, Slg. 7487).
Aus vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass der Umstand, dass - aus welchen Gründen
auch immer - im Erstverfahren Absetz- oder auch Freibeträge nicht geltend
gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO
darstellt..."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.11.2001 mit der Begründung Berufung,
dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden
sei.
Das Finanzamt erließ am 24. Jänner 2002 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es den Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährte.
Am 30. Dezember 2003 langte beim Finanzamt wiederum eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1999 ein, in der der Bw. Familienheimfahrten geltend machte.
Das Finanzamt wertete die neuerliche Erklärung
offensichtlich als Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1999
gemäß
§ 293b BAO und erließ am 27. Jänner 2004 einen
Bescheid, mit dem es diesen Antrag auf Berichtigung abwies.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 bereits mit
Einkommensteuerbescheid vom 24. Jänner 2002 erledigt worden und der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei. Da der Bw. mit
seiner Ehegattin seit 1997 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich habe,
seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienheimfahrten nicht
gegeben.
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob gegen diesen
Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"Mit Bescheid 1999
vom 27.1.2004 wurde die geltend gemachte nochmalige Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 abgelehnt.
Gegen diesen
Bescheid 1999 vom 27.1.2004 wird daher innerhalb offener Frist erhoben die
Berufung und diese ausgeführt, wie folgt:
Wie aus dem nunmehr
im Amtsblatt der Finanzverwaltung veröffentlichten Erlass des BM f.
Finanzen vom 28.11.2003, welcher die Rechtsansicht der Oberbehörde, des BM
f. Finanzen darlegt, hervorgeht ... sind die Familienheimfahrten eines
Steuerpflichtigen an seinen Familienwohnsitz steuerlich anzuerkennen, wenn am
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen unterhaltspflichtige Kinder
leben.
Wie aus den
beigeschlossenen Geburtsurkunden hervorgeht, hatte der Steuerpflichtige
jedenfalls bis zum Jahr 2000 minderjährige Kinder und haben diese auch im
Jahr 1999 am Familienwohnsitz in Serbien-Kosovo gelebt, wie bereits im Antrag
vom 23.12.2003 dargetan.
Der
Verfassungsgerichtshof hat zudem in seinem Erkenntnis zu B 2366/00 vom 4.12.2001
die Regelung des § 5 Abs. 4 des FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3a EStG
1988, wonach für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder kein
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht, nicht als
verfassungswidrig beurteilt, weil die Unterhaltsleistungen eines
Steuerpflichtigen für diese Kinder im Wege von
Unterhaltsabsetzbeträgen oder von außergewöhnlichen Belastungen
ohnehin steuerlich berücksichtigt werden können. Gemäß dem
obgenannten Erlass des BM f. Finanzen vom 28.11.2003 sind diese
Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden mj. Kindern als
außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 50,00 pro Kind
und Monat steuerlich zu berücksichtigen.
Aufgrund der obigen
Darlegungen und der nunmehr veröffentlichten Rechtsansicht des BM f.
Finanzen wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung gegen den Bescheid 1999
stattzugeben und den angefochtenen Bescheid - nach Möglichkeit mittels
entsprechender Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO -
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass aufgrund der mj. Kinder im
Ausland (auch) für das Kalenderjahr 1999 eine Arbeitnehmerveranlagung im
Wege des § 303 Abs. 4 BAO (nochmals) durchgeführt wird und die geltend
gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seinen 2 mj. und
unterhaltspflichtigen Kindern von und nach Serbien-Kosovo, sowie die
Unterhaltsleistungen des Berufungswerbers für 2 mj. Kinder im Ausland bis
zu deren Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres), sohin für
S., nur bis März 1999 im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung entsprechend berücksichtigt
werden..."
Das Finanzamt erließ am 9. September 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Für Kinder im
Ausland steht nur dann ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
€ 50,-- zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und einer Schulausbildung nachgeht. Da dies bei keinem der Kinder zutrifft, ist
auch kein Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder im Ausland zu gewähren.
Familienheimfahrten sind nur dann anzusetzen, wenn der Familienwohnsitz sich
unter speziellen Umständen im Ausland befindet. Da die Ehefrau und ein Kind
in Österreich gemeldet sind und der Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz in
Österreich ist und die Fahrten ins Ausland privat veranlasst sind. Die
beantragten Familienheimfahrten werden daher nicht anerkannt."
Der steuerliche Vertreter des Bw. stellte mit Schreiben vom
11. Oktober 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf das bisherige
Vorbringen.
2000:
Der Bw. brachte am 20. Mai 2001 beim Finanzamt eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 ein. Darin beantragt der Bw. wiederum den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ am 19. Juli 2001 den
Einkommensteuerbescheid 2000, in dem es den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der
Begründung nicht gewährte, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger
sei, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in
Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht
dauert getrennt lebt. Diese Voraussetzungen würden im Falle des Bw. nicht
zutreffen.
Am 30. Dezember 2003 langte beim Finanzamt eine weitere
Erklärung für 2000 ein. In dieser Erklärung macht der Bw.
Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß
§
303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am 27. Jänner 2004 einen
neuen Bescheid, mit dem der Alleinverdienerabsetzbetrag Berücksichtigung
fand.
Die Familienheimfahrten wurden mit der Begründung
nicht anerkannt, dass der Bw. mit seiner Ehegattin seit 1997 einen gemeinsamen
Wohnsitz in Österreich habe, weswegen die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Familienheimfahrten nicht gegeben seien.
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob mit Schreiben vom
26. Februar 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 200 vom 27. Jänner 2004
Berufung und begründete diese wie folgt:
"Mit
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27.1.2004 wurde eine Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2000 durchgeführt, hiebei jedoch die geltend
gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seinem mj. Kind an seinen
Familienwohnsitz in Serbien-Kosovo nicht berücksichtigt.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27.1.2004 wird daher innerhalb offener Frist
erhoben die Berufung und diese ausgeführt wie folgt:
Wie aus dem nunmehr
im Amtsblatt der Finanzverwaltung veröffentlichten Erlass des BM f.
Finanzen vom 28.11.2003, welcher die Rechtsansicht der Oberbehörde, des BM
f. Finanzen darlegt, hervorgeht ... sind die Familienheimfahrten eines
Steuerpflichtigen an seinen Familienwohnsitz steuerlich anzuerkennen, wenn am
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen unterhaltspflichtige Kinder
leben.
Wie aus den
beigeschlossenen Geburtsurkunden hervorgeht, hatte der Steuerpflichtige
jedenfalls bis zum Jahr 2000 minderjährige Kinder und haben diese auch im
Jahr 2000 am Familienwohnsitz in Serbien-Kosovo gelebt, wie bereits im Antrag
vom 23.12.2003 dargetan.
Der
Verfassungsgerichtshof hat zudem in seinem Erkenntnis zu B 2366/00 vom 4.12.2001
die Regelung des § 5 Abs. 4 des FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3a EStG
1988, wonach für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder kein
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht, nicht als
verfassungswidrig beurteilt, weil die Unterhaltsleistungen eines
Steuerpflichtigen für diese Kinder im Wege von
Unterhaltsabsetzbeträgen oder von außergewöhnlichen Belastungen
ohnehin steuerlich berücksichtigt werden können. Gemäß dem
obgenannten Erlass des BM f. Finanzen vom 28.11.2003 sind diese
Unterhaltsleistungen von im Ausland lebenden mj. Kindern als
außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 50,00 pro Kind
und Monat steuerlich zu berücksichtigen.
Aufgrund der obigen
Darlegungen und der nunmehr veröffentlichten Rechtsansicht des BM f.
Finanzen wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 stattzugeben und den angefochtenen Bescheid - nach
Möglichkeit mittels entsprechender Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO - aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
regelmäßigen Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seinem mj.
und unterhaltspflichtigen Kind von und nach Serbien-Kosovo, sowie die
Unterhaltsleistungen des Berufungswerbers für 1 mj. Kind im Ausland bis zu
dessen Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres), sohin bis
Jänner 2000 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend
berücksichtigt werden..."
Das Finanzamt erließ am 9. September 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 1. März 2004 gegen
den Bescheid vom 27. Jänner 2004 mit folgender Begründung
abwies:
"Für Kinder im
Ausland steht nur dann ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
€ 50,-- zu, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und einer Schulausbildung nachgeht. Da dies bei keinem der Kinder zutrifft, ist
auch kein Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder im Ausland zu gewähren.
Familienheimfahrten sind nur dann anzusetzen, wenn der Familienwohnsitz sich
unter speziellen Umständen im Ausland befindet. Da die Ehefrau und ein Kind
in Österreich gemeldet sind und der Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz in
Österreich ist und die Fahrten ins Ausland privat veranlasst sind. Die
beantragten Familienheimfahrten werden daher nicht anerkannt."
Der steuerliche Vertreter des Bw. stellte mit Schreiben vom
11. Oktober 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27. Jänner 2004 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf sein bisheriges
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Zur Problematik, inwieweit
derartige Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine
einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann
möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil
der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059
oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 97/13/0111,
trifft der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die
Feststellung, dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem
Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die
unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Das Erkenntnis vom 20.4.2004,
2003/13/0154, verweist auf diese Judikatur und schränkt die Aussage
dahingehend ein, dass die Ursachen aus Umständen resultieren müssen,
die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß
persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
reichen nicht aus.
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor
allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Handelt es sich
um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben, besteht - wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - eine
erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz. 10 zu § 115
mwN).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw. mit seiner
Ehegattin und einem Kind in Österreich wohnhaft ist. Somit ist
offensichtlich der Familienwohnsitz bereits in Österreich gelegen, weshalb
Familienheimfahrten schon von Vornherein nicht in Betracht kommen.
Der Bw. ist auch dieser Feststellung der
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung, der nach
Einbringung des Vorlageantrages nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt,
nicht entgegen getreten.
Doch selbst wenn der Familienwohnsitz nicht in
Österreich gelegen wäre, wäre für den Bw. hieraus nichts
gewonnen. Zu beachten ist nämlich, dass er vorbringt, zu seinen am
15.3.1981 und 20.1.1982 geborenen Kindern fahren zu müssen. Das
jüngste Kind war somit im ersten Streitjahr bereits 16 Jahre alt, woraus
sich im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154 keine
Ursache von erheblichem objektiven Gewicht ergibt, die die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes im Ausland rechtfertigen würde.
Nach der Verwaltungspraxis könnte überdies die
Absetzbarkeit von Familienheimfahrten dann möglich sein, wenn im
gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und
eine Mitübersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist.
Trotz der im gegenständlichen Fall vorliegenden
erhöhten Mitwirkungspflicht hat allerdings der Bw. keineswegs belegt, dass
er gegenüber den beiden im Kosovo lebenden Kindern überhaupt
unterhaltsverpflichtet ist und auch tatsächlich Unterhaltsleistungen
erbracht hat.
2. Unterhaltsleistung
für minderjährige Kinder:
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen
für Kinder grundsätzlich, je nach den Voraussetzungen, durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann
nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines
Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesen Fällen
die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung
mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat
der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00,
festgestellt, dass diese gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt,
dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG berücksichtigt werden.
Erforderlich ist diesfalls aber wiederum, dass
tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht und Unterhaltsleistungen
erbracht werden, was der Bw. - wie schon unter Punkt 1 ausgeführt - nicht
belegt hat.
Somit stehen weder Werbungskosten für
Familienheimfahrten noch auch eine außergewöhnliche Belastung
für die behauptete Unterhaltsleistung zu.
Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob das Finanzamt die
neuerlich eingereichte Erklärung 1999 zu Recht als Antrag nach § 293b
BAO gewertet hat.
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1827-W/04
- Stammnummer
- 13755
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF