Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0253-W/07
Familienheimfahrten nach Kroatien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-W/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TL, vom 2. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 13. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr L - erzielte im Streitjahr
2005 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach
Kroatien iHv jährlich 2.421 € als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer (13. Oktober
2006) ohne Berücksichtigung der Fahrtauslagen als Werbungskosten fest, da
die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
nicht vorliegen würden.
In seiner Berufung (2. November 2006) führte der
Bw aus, dass seine Frau und seine Familie in Kroatien lebten, er jedes
Wochenende nach Kroatien fahre und er daher die Berücksichtigung von
2.421 € für Familienheimfahrten als Werbungskosten
beantragte.
In einem Vorhalt wurde der Bw ersucht, eine
Familienstandbescheinigung und eine Bestätigung der Einkünfte seiner
Gattin vorzulegen und mitzuteilen, mit welchem Verkehrsmittel er die
Familienheimfahrten zurücklege.
Der Bw übermittelte hierauf zwei Fahrscheine der Firma
"M" in V, die den Familiennamen des Bw auswiesen; einer der Fahrscheine
trägt das Datum "09.11.'06", während der andere Fahrschein undatiert
ist. Weiters übermittelte der Bw eine beglaubigte Übersetzung einer
Bestätigung der kroatischen Rentenversicherungsanstalt in SB, wonach Frau
AL, geboren am 14.08.1948, weder eine Rente noch ein anderes Einkommen von der
kroatischen Rentenversicherungsanstalt beziehe, ein "Extrait de l'acte de
mariage" ("Ehestandsbescheinigung") sowie Kopien der Geburtsurkunden des Bw und
seiner Frau.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (21. Dezember
2006) begründete das Finanzamt damit, dass verheiratete oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner Familienheimfahrten auf Dauer
absetzen können, wenn beide Partner steuerlich relevante Einkünfte
haben. Da die Gattin des Bw kein Einkommen beziehe, seien die Voraussetzungen im
Fall des Bw nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 beantragte der
Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und fügte diesem eine Kopie der Seite 35 aus dem Steuerbuch 2006
bei, wonach Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend
gemacht werden könnten, auch wenn der Partner nicht berufstätig
sei.
Mit Vorhalt vom 12. April 2007 wurde dem Bw
mitgeteilt, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten für eine Dauer
von zwei Jahren als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten, wenn der
Partner nicht berufstätig sei. Die Einschränkung "für eine Dauer
von zwei Jahren" beziehe sich auf eine vorübergehende doppelte
Haushaltsführung, wovon auszugehen sei, wenn der Steuerpflichtige
beabsichtige, einen Familienwohnsitz im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes zu beschaffen. Da der Bw aber nachweislich seit mehr
als zehn Jahren in Wien beschäftigt sei und seine Gattin weiterhin am
gemeinsamen Familienwohnsitz in Kroatien wohne, könne nicht von einer
vorübergehenden doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden und
könnten die Familienheimfahrten auch nicht als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Der Bw wurde ersucht mitzuteilen, seit wann er in
Österreich berufstätig sei, aus welchen Gründen seine Gattin den
gemeinsamen Familienwohnsitz in Kroatien nicht aufgegeben habe und nach
Österreich übersiedelt sei sowie ob sich die Gattin des Bw jemals um
eine Niederlassungsbewilligung in Österrreich ernsthaft und nachweislich
bemüht habe.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der Bw mit, dass
er seit 1989 in Österreich berufstätig sei, seine Gattin wegen einer
Krankheit nicht nach Österreich übersiedeln könne und die Gattin
des Bw im Jahre 1991 versucht habe eine Niederlassungsbewilligung zu bekommen;
dies wäre wegen ihrer chronischen Krankheit nicht möglich
gewesen.
Mit Vorhalt vom 10. Mai 2007 wurde darauf hingewiesen,
dass Werbungskosten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden
müßten und der Bw wurde ersucht mitzuteilen, an welcher chronischen
Krankheit seine Gattin leide, die es ihr unmöglich mache, nach
Österreich zu übersiedeln, eine ärztliche Bestätigung
vorzulegen und nachzuweisen, dass der Antrag der Gattin des Bw auf Erteilung
einer Niederlassungsfreiheit in Österreich abgewiesen worden sei.
Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Laut
Schreiben vom 3. Mai 2007 ist der Bw seit 18 Jahren (seit 1989) in
Österreich berufstätig.
Laut
"Extrait de l'acte de mariage" ("Ehestandsbescheinigung") vom 30. November
2006 ist der Bw seit 3. Mai 1969 mit seiner Gattin, Frau AL,
verheiratet.
Laut
beglaubigter Übersetzung einer Bestätigung der kroatischen
Rentenversicherungsanstalt in SB vom 1. Dezember 2006 bezieht Frau AL,
geboren am 14.08.1948, weder eine Rente noch ein anderes Einkommen von der
kroatischen Rentenversicherungsanstalt.
Ob
die Gattin des Bw tatsächlich an einer chronischen Krankheit leidet, die
ihr die Übersiedlung nach Österreich unmöglich macht, kann nicht
beurteilt werden, da der Bw, die ihm dazu gestellten Fragen im Vorhalt vom
10. Mai 2007 nicht beantwortet hat.
Die
Kosten für die Familienheimfahrten wurden trotz Aufforderung im Schreiben
vom 17. November 2006 nicht nachgewiesen: Von den beiden im Rahmen einer
Vorhaltsbeantwortung übermittelten Fahrscheine weist einer das Datum
"09.11.'06" auf, während der andere Fahrschein undatiert ist. Der an die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 angeheftete Fahrschein
weist ebenso kein Datum auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
genannten vorgelegten Unterlagen, weitere Sachverhaltsfeststellungen waren der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mangels Mitwirkung des Bw nicht
möglich.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1
Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 leg cit dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1
Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2
lit e leg cit sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1
Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl etwa die Erkenntnisse
vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom
20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046).
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten
Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom
Steuerpflichtigen dazustellen (vgl etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004,
2003/13/0154, mwN).
Nach § 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen,
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher
Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des
Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde. Handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln
im Ausland haben, besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt - eine erhöhte Mitwirkungs-,
Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu § 115
mwN).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu
berücksichtigen (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom 8. Februar
2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind
jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß
§§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies
nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl Erkenntnis vom
17. Dezember 1996, 92/14/0176).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt den Bw mittels
Vorhalt ersucht mitzuteilen, mit welchem Verkehrsmittel der Bw die
Familienheimfahrten zurückgelegt habe und gegebenenfalls die entsprechenden
Belege vorzulegen. Mit der Übermittlung von zwei Fahrscheinen, von denen
der eine undatiert und der andere das Datum "09.11.'06" aufweist, konnte der Bw
den Anfall der in Rede stehenden Werbungskosten nicht nachweisen: der undatierte
Fahrschein gibt keine Auskunft darüber, ob die Aufwendungen für die
Fahrt im Streitjahr 2005 erwachsen sind, während die Kosten für den
mit Datum "09.11.'06" versehenen Fahrschein nicht im streitgegenständlichen
Jahr angefallen sind. Über ebensowenig Beweiskraft verfügt der der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beigefügte
Fahrschein: auch diesem Fahrschein sind keine Angaben über ein Datum der
unternommenen Reise zu entnehmen.
Die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten
ergibt sich weder aus der Vorhaltsbeantwortung noch aus der vom Bw eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, weil dort bloß jener Betrag
angführt ist, der dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z
6 lit c EStG, nämlich 2.421 €, entspricht. Da der Bw die
Aufwendungen für Familienheimfahrten weder dem Grunde noch der Höhe
nach nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht hat, hat der Bw seiner
Mitwirkungsverpflichtung (vgl § 138 BAO) nicht entsprochen. Es ist somit
nicht auszuschließen, dass der Bw solche Fahrten im Streitjahr gar nicht
unternommen hat bzw ihm Kosten - etwa wegen kostenloser Mitfahrgelegenheiten -
gar nicht erwachsen sind.
Wenn der Bw vorbringt, seine Frau habe wegen einer
chronischen Krankheit nicht nach Österreich übersiedeln können
und sie habe im Jahr 1991 versucht eine Niederlassungsbewilligung zu bekommen,
was aber wegen ihrer chronischen Krankheit nicht möglich war, wird darauf
hingewiesen, dass der zur Klärung dieser Sachverhaltselemente ergangene
Vorhalt (10. Mai 2007) bis dato unbeantwortet geblieben ist und der Bw
durch seine mangelnde Mitwirkung eine Überprüfung der von ihm
aufgestellten Behauptungen durch die Finanzbehörde nicht ermöglicht.
Da aber für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame
Umstände vom Abgabepflichtigen offen zu legen sind und es sich im
gegenständlichen Berufungsfall um Sachverhaltselemente handelt, die ihre
Wurzeln im Ausland haben, ist der Bw seiner erhöhten Mitwirkungs-,
Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht nicht nachgekommen.
Im Hinblick auf die dargelegten Ungereimtheiten und die
mangelnde Bereitschaft des Bw bei der Erforschung des relevanten Sachverhaltes
mitzuwirken, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenFamilienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungAuslandssachverhalteerhöhte Mitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-W/07
- Stammnummer
- 30500
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF