Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0270-W/06
Familienheimfahrten nach Polen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-W/06vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 30. August 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr SC- erzielte im Streitjahr
2004 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 machte er die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen
iHv jährlich 2.421 € als Werbungskosten geltend. Der Bw legte
eine beglaubigte Übersetzung einer Meldebescheinigung mit Datum 20.04.2005
vor, wonach Frau KC, geboren am 06.04.19xy in Kraków, seit 31.05.2002
unter der Adresse R gemeldet sei.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne
Berücksichtigung der Fahrtauslagen als Werbungskosten fest, da die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
nicht vorliegen würden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (17. Oktober
2005) begründete das Finanzamt damit, dass bei einer dauernden Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes Kosten
für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt
werden könnten, wenn der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erziele. Da der Bw
diesbezügliche Unterlagen aber weder beigelegt noch behauptet habe, dass
eine Berufstätigkeit des (Ehe)Partners vorliege, hatte dem Begehren, die
Kosten für Famlienheimfahrten iHv 2.421 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen, nicht entsprochen werden können.
Mit Datum 7. November 2005 übermittelte der Bw
eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung der
Sozialversicherungsanstalt Filiale Krakau, wonach Frau KC, wohnhaft in
P (laut beglaubigter Übersetzung
einer Meldebescheinigung vom 20.04.2005: R) eine Rente iHv 563,05 Złoty
brutto bzw 496,00 Złoty netto seit 3.5.200 (in der beglaubigten
Übersetzung fehlt die letzte Stelle der Jahreszahl; die
Originalbescheinigung wurde nicht vorgelegt) beziehe.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 wurde dem Bw
mitgeteilt, dass es sich bei einer Rente nicht um Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit handle und die Abweisung daher zu Recht erfolgt sei. Der
Bw wurde ersucht, eine Telefonnummer bekannt zu geben, unter der er
tagsüber erreichbar sei.
Mit Schreiben vom 20. November 2005 (Poststempel
14. Dezember 2005) beantragte der Bw die Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er und seine
Gattin in Polen eine Wohnung hätten, jedoch nicht in Österreich. Seine
Gattin bekomme in Polen eine Rente, weil sie dort gearbeitet habe und danach
erkrankt sei. Die Gattin des Bw müsse zwei Mal pro Woche zum
Arzt gehen und ständig unter
ärztlicher Kontrolle sein. Im Gegensatz zu Österreich bekomme seine
Gattin in Polen eine Rente oder Arbeitslosengeld. Für polnische
Verhältnisse handle es sich bei der von der Gattin bezogenen Rente iHv 500
Złoty um relevante Einkünfte. Während in Polen viele Menschen mit
einer Rente iHv 400 bis 600 Złoty lebten, könne man mit diesen
Einkünften in Österreich nicht leben. Da seine Gattin in
Österreich keinen Arzt habe und sie in Österreich keine Rente bekomme
und der Bw in Österreich keine Wohnung habe, müsse er jede
Woche nach Polen fahren und seine Familie besuchen.
Mit Vorhalt vom 10. März 2006 wurde der Bw
ersucht, eine Bestätigung von jener pensionsauszahlenden Stelle in Polen
vorzulegen, von der seine Gattin eine monatliche Rente beziehe, in der
bestätigt werde, dass die Rentenzahlung an die Gattin bei einer
Übersiedlung nach Österreich eingestellt werde und Auskunft über
seine Wohnverhältnisse in Österreich dahingehend zu geben, wie
groß (Größe in qm) die Wohnung sei, in der der Bw wochentags
wohne (D), wieviele Personen in dieser Wohnung polizeilich gemeldet seien und
wer der Mieter bzw Eigentümer dieser Wohnung sei.
Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der
Bw ist seit mehr als zehn Jahren in Österreich nichtselbständig
tätig und hat - laut Auskunft des Zentralen Melderegisters - einen Wohnsitz
in Wien D.
Laut
Meldebescheinigung vom 20.04.2005 ist Frau KC, geboren am 06.04.19xy in
Kraków, seit 31.05.2002 unter der Adresse R gemeldet.
Laut
Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt Filiale Krakau, bezieht Frau KC,
wohnhaft in P eine Rente iHv 563,05
Złoty bzw 496,00 Złoty netto seit 3.5.200 (in der beglaubigten
Übersetzung fehlt die letzte Stelle der Jahreszahl; die
Originalbescheinigung wurde nicht vorgelegt).
Ob
eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Gattin dem Bw zumutbar
wäre, kann nicht beurteilit werden, da der Bw trotz Aufforderung nicht
bereit war hiezu Stellung zu nehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
genannten vorgelegten Unterlagen, weitere Sachverhaltsfeststellungen waren der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mangels Mitwirkung des Bw nicht
möglich.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1
Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 leg cit dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1
Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2
lit e leg cit sind nicht abzugsfähig Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1
Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen (§ 20
Abs 1 Z 2 lit e leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl etwa die Erkenntnisse
vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121, vom
20. April 2004, 2003/13/0154, und vom 18. Oktober 2005, 2005/14/0046).
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die
Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher
Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich
veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten
Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom
Steuerpflichtigen dazustellen (vgl etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004,
2003/13/0154, mwN).
Nach § 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen,
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher
Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des
Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde. Handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln
im Ausland haben, besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt - eine erhöhte Mitwirkungs-
Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu § 115
mwN).
Aus der Aktenlage
ergibt sich lediglich, dass die Gattin des Bw in Polen gemeldet ist und eine
monatliche Rente von 496 Złoty netto (ds rund 120 €) bezieht.
Wenn der Bw ausführt, dass es sich bei der von seiner Gattin bezogenen
Rente iHv 496 Złoty sehr wohl um relevante Einkünfte handle und in
Polen viele Menschen mit einer Rente in dieser Höhe lebten, wird darauf
hingewiesen, dass das Finanzamt seine abweisende Berufungsvorentscheidung damit
begründet hat, dass bei einer dauernden Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes Kosten für
Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden
könnten, wenn der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit erziele und dem Begriff ". . . aus einer
Erwerbstätigkeit" in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer
Einschränkung bzw Bedingung zukommt. Es mag richtig sein, dass es sich bei
einer Rente iHv 496 Złoty in Polen um relevante Einkünfte
handelt, eine Rente stellt aber keine Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit dar. Es ist auch nicht erwiesen, dass die Gattin des Bw
die Rente bei einer Wohnsitzverlegung nach Österreich nicht auch weiterhin
ausbezahlt erhielte. Die Erzielung von Einkünften stellt aber nur insoweit
ein Hindernis für eine Wohnsitzverlegung dar, als dadurch deren Erzielung
unmöglich gemacht wird.
Wenn der Bw weiters behauptet, dass er in Österreich
keine Wohnung und seine Gattin in Österreich keinen Arzt habe und diese in
Österreich keine Rente bekomme, wird darauf hingewiesen, dass - trotz der
im gegenständlichen Fall vorliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht des
Bw - der zur Klärung dieser Sachverhaltselemente ergangene Vorhalt
(10. März 2006) bis dato unbeantwortet geblieben ist und der Bw durch
seine mangelnde Mitwirkung eine Überprüfung der von ihm aufgestellten
Behauptungen durch die Finanzbehörde nicht ermöglicht.
Der Bw ist aber laut Aktenlage mindestens seit 1994 in
Österreich berufstätig und hat seinen Hauptwohnsitz laut Auskunft des
Zentralen Melderegisters seit 12. Juli 2000 an der gegenwärtigen
Adresse (D) in Österreich. Das Argument des Bw, dass seine Gattin krank sei
und wöchentlich zwei Mal zum Arzt gehen müsse, macht die Verlegung des
Wohnsitzes für die Gattin nicht unzumutbar, ist doch die Möglichkeit
des Arztbesuches auch in Österreich gegeben. Wenn der Bw dennoch, trotz
langjähriger beruflicher Tätigkeit in Österreich, diese
Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - niemals in Betracht
gezogen hat, so waren es jedenfalls eindeutig Gesichtspunkte der privaten
Lebensführung, die ihn hiezu bewogen haben.
Mit dem Hinweis des Bw, dass alle seine Bekannten von der
Arbeit Familienheimfahrten jedes Jahr gewährt bekämen, kann der Bw
nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da jeder Fall für sich zu
beurteilen ist und bei den betreffenden Kollegen andere Verhältnisse
vorliegen können.
Mangels Mitwirkung des Bw bei der Ermittlung des
Sachverhaltes blieb auch die Frage ungeklärt, wie viele Familienheimfahrten
nach Polen der Bw im Streitjahr überhaupt unternommen hat: Im Vorlageantrag
vom 20. November 2005 gab der Bw an, dass er "jede Woche nach Polen zu
seiner Famlie fahre", während er in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 bei der Kennzahl 723 (Kosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) den Vermerk anbrachte:
"nach Polen Strecke 1060 km 12720 km im Jahr im Privatauto". Da laut
Routenplaner des ÖAMTC die Entfernung von Wien (D) nach R, jenem Ort in
Polen, in dem die Gattin des Bw gemeldet ist, 492 km beträgt, ist davon
auszugehen, dass mit dem Vermerk "nach Polen Strecke 1060 km" eine Hin- und
Rückfahrt gemeint ist und somit in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 lediglich zwölf Familienheimfahrten
(Vermerk: "12720 km im Jahr") erklärt wurden.
Im Hinblick auf die dargelegten Ungereimtheiten und die
mangelnde Bereitschaft des Bw bei der Erforschung des relevanten Sachverhaltes
mitzuwirken, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenFamilienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungAuslandssachverhalteerhöhte Mitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-W/06
- Stammnummer
- 28129
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF