Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1271-L/02
Kursverluste aus Devisentermingeschäften - privater oder betrieblicher Bereich?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-L/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kursverluste aus Devisentermingeschäften sind dann nicht betrieblich veranlasst, wenn diese zum Zeitpunkt des Scheiterns der geplanten Importgeschäfte nicht gekündigt werden. Mit Wegfall des geplanten Warenkaufes sind diese Vorgänge aus dem Firmenbereich des vorhandenen Handelsgewerbes ausgeschieden (mag ein solcher Zusammenhang ursprünglich bestanden haben). Bei Auslandssachverhalten existiert eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den Abgabepflichtigen (§ 115 BAO, Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete Auflage, RZ 3, Seite 363).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hochhold-Weninger TreuhandGmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt einen Textileinzelhandel
sowie eine Handelsagentur und bezieht daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Strittig im konkreten Fall ist, ob die Kosten der bei
einer inländischen Bank vorgenommenen Devisentermingeschäfte
Betriebsausgaben sind.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der
Abgabenbehörde I. Instanz für den Berufungszeitraum wurde der
Abgabepflichtige um Beantwortung folgender Ergänzungspunkte
ersucht:
Es seien im Jahre 1998 für
Fremdwährungskursverluste die Option in Höhe von S 96.670,--
beantragt worden.
a) welche betriebliche Veranlassung liegt vor?
b) um Nachweis geeigneter Unterlagen werde
ersucht.
Im Rahmen der Ergänzungsbeantwortung vom 18.
April 2000 wurde seitens der steuerlichen Vertretung bekannt gegeben, dass
es sich diesbezüglich um ein Italiengeschäft (Import von Textilien aus
Italien) lt. einer Abrechnung der Spk. G. lt. Beilage gehandelt habe. Aus dieser
Beilage ging Folgendes hervor:
Kundentermingeschäft -
Monatsinformation
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Spk.
G.
|
Fälligkeit
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Währung
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Gesamt/
Restbetrag
|
Umrechnungsfaktoren
|
Betrag
|
Terminkurs
Eventualobligo
M = Mark zu Market Real Profit
|
0017
|
5.11.1999
|
Ital.
Lira
|
70
Mio.
|
0,619500
|
66.010
|
66.010
|
0018
|
9.11.1999
|
Ital.
Lira
|
70
Mio.
|
0,67000
|
30.660
|
30.660
|
|
|
|
|
|
|
96.670
Aus einer Ablichtung der Bestätigung ging
noch weiters Folgendes hervor:
Verwendungszweck Lire-Termingeschäft Fa. S.,
Abrechnung gem. Beilage S 96.670,--, Empfänger E.Spk.G.,
durchgeführt am 22.12.1998.
Mit Schreiben vom 26.5.2000 wurde zu diesem Problemkreis
weiters Folgendes bekannt gegeben:
Wegen eines zu kleinen Absatzgebietes habe der
Abgabepflichtige bereits ab dem Jahre 1996 und 1997 nach neuen
Geschäftsfeldern gesucht. Mit Hilfe der Wirtschaftskammer und einigen
Besprechungen habe sich ein Import von Textilien aus Italien und Portugal
herauskristallisiert (siehe Kopien der Adressen durch die Wirtschaftskammer und
Italien durch M.M.S.E.). Die Geschäfte mit Portugal seien wegen
Mengenherstellungen nicht interessant gewesen und daher habe er sich auf die
Italiengeschäfte konzentriert. Mehrere Treffen in E. mit Italienexporteuren
seien eine Geschäftsverbindung vorausgegangen. Dabei handelte es sich um
den Import von ca. 20.000 Stk. Herrenhemden. Voraussetzung für die
Erbringung eines Anbotes sei jedoch gewesen, dass die finanzielle Sicherheit
für den Italienexporteur gegeben und nachgewiesen werden könne. Aus
diesem Grunde wurde 1997 mit Spk.G. ein Akkreditivkonto eröffnet. Die Bank
regte daher dem Abgabepflichtigen auch dies deshalb nahe, weil eine
Lire-Abwertung wahrscheinlich gewesen sei und somit der Kurswertvorteil die
höhere Kosten eines Lire-Darlehens auffangen sollten, sodass kaum oder nur
geringe Kosten erwachsen würden. Tatsächlich aber sei die Lire in
diesem Zeitraum gestiegen und so käme zu den Kosten des Lire-Darlehens auch
noch die Kurswertverluste dazu, die insgesamt S 96.670,-- betragen
würden. Mangels entsprechender Liefermöglichkeit sei es letztendlich
noch zu keinem Vertragsabschluss mit dieser italienischen Firma gekommen.
In der Einkommensteuererklärung 1998 wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von S 238.560,--
erklärt.
Im Rahmen der gesonderten Bescheidbegründung des
Finanzamtes Grieskirchen vom 25.8.2000 betreffend Einkommensteuer 1988
wurde im wesentlichen Folgendes mitgeteilt:
Betriebsvermögen -
Privatvermögen
Im Rahmen betrieblicher Einkunftsarten werde der
Vermögensbegriff weiter gesehen als im Rahmen außerbetrieblicher
Einkunftsarten. Innerhalb des Betriebsvermögens werde bekanntlich nach
Lehre und Rechtsprechung zusätzlich zwischen protokollierten
Gewerbetreibenden und sonstigen Unternehmen unterschieden. Bei Ersteren sei der
Vermögensbegriff noch weiter. Er könne auch Wirtschaftsgüter
kraft Entscheidung des Betriebsinhabers einschließen, wobei diese
Entscheidungsmöglichkeit auch im umgekehrten Sinne bestehe. Für alle
übrigen Steuerpflichtigen könne der Vermögensbegriff nur
Wirtschaftsgüter einschließen, die in einem engen wirtschaftlichen
Zusammenhang zum Betrieb stehen und daher unabhängig von der subjektiven
Einstellung des Betriebsinhabers dem Betriebsvermögen zuzuordnen
sind.
Der in Lehre und Rechtsprechung entwickelte Begriff des
notwendigen Betriebsvermögens sei im Gesetz nicht normiert. Er umfasse alle
Wirtschaftsgüter, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb
stünden und geeignet seien, eine Funktion im Rahmen des konkreten
Betriebszweckes zu erfüllen. Maßgebend sei im Zweifel die
Verkehrsauffassung, nicht hingegen der Fremdvergleich. Liege dieses Kriterium
vor, sei die Betriebsvermögenseigenschaft ohne Rücksicht darauf
gegeben, ob das Wirtschaftsgut unbedingt notwendig sei und ein in der
Größe des Betriebes angemessenes Ausmaß von der Kapazität
und dem Erwerbsaufwand hinsichtlich des Betrages zu Verwirklichung des
Betriebszweckes besitze. Die vom Abgabepflichtigen in seiner
Vorhaltsbeantwortung angeführte Begründung für die betriebliche
Veranlassung des Akkreditivkontos - Import von ca. 20.000 Stk.
Herrenhemden - Voraussetzung für die Erbringung eines Anbotes sei
jedoch gewesen, dass die finanzielle Sicherheit für die Italienexporteur
gegeben und nachgewiesen werde konnte. Nach ho. Ansicht sei es im
Geschäftsleben vollkommen unüblich vor der Anbotlegung
Finanzierungssicherheiten zu verlangen. Da keinerlei stichhaltige Argumente
für die betriebliche Veranlassung der Fremdwährungskursverluste
erbracht worden seien, könnten diese Aufwendungen nicht als betrieblich
verursacht angesehen werden. Der Gewinn sei daher um S 96.670,--
erhöht worden.
Mit Ergänzungsauftrag vom 26.9.2000 wurden Unterlagen
betreffend der Lire-Konto bzw. die Kursdifferenzen seitens der
Abgabenbehörde I. Instanz angefordert.
Mit Schreiben vom 30.10.2000 wurden folgende
ergänzende Angaben seitens der steuerlichen Vertretung
getätigt:
Durch den Verlust des größten Auftraggebers (der
Fa.V. Bekleidung) aufgrund eines Konkurses musste der Klient neue
Geschäftsfelder suchen. Dies geschah mit Hilfe der Wirtschaftskammer.
Geschäftsverbindungen mit Portugal seien jedoch interessant gewesen. Ab dem
Herbst 1996 und in weiterer Folge bis Herbst 1997 seien diverse
Geschäfte mit der Fa. A. angeknüpft worden. Im Jänner 1997
sei ein Angebot über 8.000 Stk. Flanellhemden zum Preis von
DM 7,-- vorgelegen, für welches eine Banksicherheit vorzuweisen war.
Im Februar 1997 sei der Spk.G. ein Devisenkonto über die Deckung des
ersten Geschäftes eröffnet worden. Aus diesem Geschäft sei leider
nichts geworden. Im Herbst 1997 sei ein Kaufangebot mit der Fa.A. über
eine Lieferung von 20.000 Stk. Herrenhemden besprochen und das Devisenkonto
ausgeweitet um eine Deckung in der Summe von ca. S 800.000,-- beibringen zu
können. Offensichtlich habe dies zu lange gedauert, weil diese Hemden
zwischenzeitig von der Fa.A. verkauft worden seien. Weitere
Geschäftsaktivitäten seien vorerst nicht betrieben worden, da
letztlich vom Bw. von der Fa. M. eine Gebietsausweitung übernommen worden
sei und die Importsuche im Herbst 1998 eingestellt und das Konto bei der
Sparkasse eingestellt und abgerechnet worden. Als Sicherstellung für diese
Devisenkredit sei dem Berufungswerber trotz Vorliegens eines entsprechenden
Privatvermögens auch noch einen Blankowechsel unterzeichnen. Natürlich
habe die Sparkasse dieses Devisengeschäft wegen eines bevorstehenden
Textilgeschäftes mit Italien abgeschlossen. Ob darüber hinaus auch
noch Warenverpfändungen festgehalten worden seien, sei nicht bekannt. Eine
Bestätigung der Sparkasse über die Aufnahme des Devisengeschäftes
werde im Original beigelegt. Gleichfalls wird eine Kopie der Fa. M. vom
11.11.1998 beigelegt. Es wurde nunmehr angenommen, dass damit wohl alle Zweifel
der Finanzbehörde über die rechtmäßige Betriebsausgabe und
deren ausschließlichen Veranlassung erbracht sei. Deswegen wird die
vollständige Anerkennung als Betriebsausgabe beantragt.
Mit Schreiben der Spk. G. vom 11. September 2000 wurde
bestätigt, dass für den Berufungswerber im Februar 1997 beim
Institut der Spk.G. ein Devisentermingeschäft eröffnet wurde. Dieses
Geschäft sollte - gem. einer mündlicher Mitteilung des
Berufungswerbers an die Spk. G. - für Textilgeschäfte mit it.
Partnern dienen.
Weiters wurde ein Schreiben vom 11.11.1998 an den
Abgabepflichtigen betreffend die Gebietsübernahme Teilbereich N./Teil W.
(Teilbereich ehemaliges Gebietes von Herrn F. beigelegt ). In dem Schreiben
wurde über den sehr bedauerlichen Unglücksfall von Herrn F. im
Frühling des Jahres 1998 hingewiesen. Es wurde darauf hingewiesen,
dass eine Nachfolgeregelung besprochen und auch mündlich vereinbart worden
sei. Es werde daher mitbestätigt, die Gebietserweiterung für den
Abgabepflichtigen entsprechend der beiliegenden Gebietskarten. Ausgenommen von
der Bearbeitung ist die Fa. R.S.Co AG W. Die Vertretung/Gebietserweiterung wird
gültig mit Ausgleich der Einstandszahlung.
In der Zwischenzeit seien auf Basis der Gebietsaufteilung
die Umsätze ermittelt und eine Berechnung der Einstandszahlung vorgenommen
worden. Wie dem Anhang entnommen werden könne, würden diese diesen
Wert analog der Abfindungsregelung auf 70 % des zu Grunde liegenden
Umsatz-/Provisionsbetrages basieren.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom 19.6.2001 wurde
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Verbindlichkeiten sowie die bezughabenden Zinsen
würden dann zum Betriebsvermögen gehören, wenn sie zur
Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für
die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen würden.
Maßgeblich sei das Veranlassungsprinzip; die Verbindlichkeiten
müssten ursächlich den Betrieb betreffen. Dies gelte insbesondere auch
für die Fremdmittel. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls
vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, sei
der Mittelaufwand nicht betrieblich veranlasst (Hinweis auf Doralt,
EStG 1988, § 4, 68). Im gegenständlichen Fall werde
vorgebracht, dass speziell für die It-Geschäfte eine Bankgarantie
unter Ausweitung des Devisenkontos nötig geworden sei. Da aber in der Folge
die Italiengeschäfte nicht zu Stande kamen, könne eine Verwendung der
Fremdmittelhilfe nicht ursächlich sein. Abgesehen davon, dass es
wirtschaftlich ungewöhnlich und unüblich sei, für allfällige
hinkünftige Geschäfte bereits im Vorhinein die
Fremdmittelzuzählung vorzunehmen , sei damit eben auch noch keine
ursächliche betriebliche Verwendung dargetan, da nach dem Platzen der
beiden Geschäfte eine Fremdfinanzierung dieser nicht mehr in Frage
käme. Desgleichen seien damit zusammenhängende Zinsen und
Kursschwankungen nicht betrieblich verursacht.
Wenn die Fremdmittelfinanzierung ursprünglich
betrieblich bedingt sei, führe eine spätere Entnahme des
Wirtschaftsgutes auch dazu, dass die Fremdmittel den Charakter als betrieblich
verlieren und als Privatvermögen anzusehen seien. Umso mehr müsse dies
für Fremdmittel gelten, denen bereits der ursprüngliche betriebliche
Konnex fehle. D.h. unabhängig davon, ob derartige Investitionen als
Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit allenfalls in Frage
kommen, würde sie mangels eines betrieblichen Anfalles gar nicht zur
Disposition stehen. Die Kursschwankungen könnten damit mangels Vorliegens
entsprechender betrieblicher Einkünfte gem. § 2 Abs. 3
Z. 1-3 EStG 1988 keine Betriebsausgaben darstellen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
gestellt.
Darin wurde im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt:
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass 1. die
Aufnahme eines Fremdmittelkredites nicht ursächlich den Betrieb betreffen
würde und es unüblich wäre, im Vorhinein eine
Fremdmittelzuzählung vorzunehmen und 2. mangels Vorliegens betrieblicher
Einkünfte - Kursschwankungen nicht als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden können.
zu 1. Zur Aufnahme eines Fremdmittelkredites halten wir
fest, dass es völlig unüblich wäre, ein Devisenkonto in Lire aus
rein spekulativen Gründen zu eröffnen. Es würde jedem
wirtschaftlichen Verständnis widersprechen ohne konkreten Zusammenhang mit
einem abzuwickelnden Geschäft einen Kredit in Lire aufzunehmen. In diesem
Zusammenhang sei auch anzuführen, dass Standesvertreter der
Handelsvertreter vor Devisenkursverlusten warnen und empfehlen, sich dahingehend
abzusichern. Es sei auch zu beachten, dass man sich bei den Vorverhandlungen in
Italien bereits über alle Details geeinigt habe und das Geschäft
bereits unterschriftsreif gewesen sei. Die Aufnahme der Fremdmittel würden
in einem konkreten Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten unseren
Mandanten stehen. Bereits im Jahre 1996 seien Anfragen an die
Wirtschaftskammer über Adressen für Textilimporte in P. und It. (siehe
Schreiben vom 23.5.2000) getätigt worden. Die Auflösung im
November 1998 sei damit begründet, dass Herr F. (Mitarbeiter) im
April 1998 einen schweren Unfall gehabt habe (sh. Schreiben über die
Gebietsübernahme vom 11.11.1998).
zu 2. Seitens der belangten Behörde wurde
ausgeführt, dass Kursschwankungen mangels Vorliegens entsprechender
betrieblicher Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 Z. 1-3
EStG 1988 keine Betriebsausgaben darstellen, obwohl schon seit dem
Jahre 1977 entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2
Abs. 3 Z. 3 EStG 1988) bezogen worden wären.
Es werde daher um antragsgemäße Erledigung
ersucht.
Mit Ersuchen vom 28.Jänner 2003 wurde die
Abgabenbehörde I. Instanz gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO
ersucht , folgende Ermittlungen durchzuführen:
"Im konkreten Fall wurde von der Abgabenbehörde
I. Instanz nicht geprüft, ob die aufgenommenen Fremdmittel
betrieblich, privat oder überhaupt nicht verwendet wurden.
Es wurde lediglich von der Abgabenbehörde
I. Instanz festgestellt, dass das Italiengeschäft, welches Anlass
für die Erweiterung des bei der Spk.G. aufgenommenen Devisenkontos gewesen
sei, geplatzt sei.
Es wurde hingegen nicht überprüft, ob das
aufgenommene Devisenkonto beispielsweise anderen betrieblichen bzw . privaten
Finanzierungsbereichen diente.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es
wesentlich, inwieweit Fremdmittel tatsächlich betrieblich oder privat
verwendet wurden (Mittelverwendungstheorie) .
Somit hätte die Abgabenbehörde I. Instanz
die tatsächliche Mittelverwendung nachprüfen müssen" .
Mit Schriftsatz vom 4.2.2003 wurde in einem weiteren
Ermittlungsauftrag der Berufungswerber um Beantwortung folgender Fragen
ersucht:
"Aufgrund des bisherigen Vorbringens handle es sich
um zwei im Februar und November 1997 eingegangene Devisentermingeschäfte zu
je 70 Mio. Lire.
Damit sei davon auszugehen, dass eine Auszahlung eines
Kredites nicht erfolgt ist. Eine Anerkennung als Betriebsaufwand würde
zumindest eine Absicherung betrieblicher Risken verlangen. Da die
Handelsgeschäfte erst Ende 1997 zur Disposition standen, könnten sie
nicht für das Eingehen der Termingeschäfte ursächlich sein. Im
übrigen sei auch die Terminsetzung wesentlich länger, als dies
hinsichtlich der Warenlieferungen notwendig gewesen wäre.
Weiters erging das Ersuchen , sämtliche Unterlagen
hinsichtlich der Devisentermingeschäfte vorzulegen (Art des
Devisentermingeschäftes, Abschluss konkreter Vereinbarungen,
Fälligkeitstag)".
Mit Ergänzungsbeantwortung vom 3.März 2003 wurde
seitens der steuerlichen Vertretung Folgendes bekanntgegeben:
Es seien von der Spk.G. nochmals Unterlagen angefordert
worden. Die konkrete Vereinbarung sei am 23.2.1997 abgeschlossen worden. Lt.
telefonischer Auskunft
der Spk. sei der 22.12.1998 festgelegt worden. Dieser
Termin stimme auch mit der Abrechnung am Kontoauszug überein.
In der Folge wird der Text der Rahmenvereinbarung zwischen
"E. österr. Spk.B-AG und dem Bw., Handelsagent,
wiedergegeben.
Rahmenvereinbarung
(Ablichtung)
über den telef. Abschluss von Devisen- und /oder
Edelmetall-Termingeschäften
Für
die Durchführung der Termingeschäfte wird das Verrechnungskonto
Nr.300473/60709 lautend auf w.o. eröffnet.
Der
telef. Abschluss von Termingeschäften ist nur mit der betreuenden Filiale
der E. und nur nach nach Nennung der Nummer und des Namens des
Verrechnungskontos zulässig.
Der
Kunde hat die gewünschte Währung, Betrag, Fälligkeitsdatum zu
nennen und es wird anschließend der Kurs zwischen ihm und der Bank
vereinbart.
...
5.
Devisentermingeschäft: Sollte spätestens drei Tage vor Fälligkeit
vom Kunden keine Deckung für die Erfüllung des Termingeschäftes
geben, wird das Geschäft von der Bank geschlossen und mit dem Einschluss
abgerechnet.
6. Regelung über allfällige Steuern
....
7. Glattschreibung...
....
8. Gutschrift von Erträgen ...
....
9. Bei Geschäftsabschluss wird der Kunde
ausdrücklich auf die Risken von Termingeschäften hingewiesen. Das
Risiko trägt aus einem telefon. Abschluss von Termingeschäften
trägt der Kunde.
10. Die
Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich
gekündigt werden.
11. Soweit im
Vorstehenden nichts anderes vereinbart, finden die AGB der österr.
Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
12. Gerichtsstandvereinbarung...
Unterschriften:............................Die
E.österr.
SpkB.-AG.............................Der
Kunde (Bw.)
Legitimiert
durch KDB 0388.00093
Kundenname
Bw. , Handelsagent
Kundenadresse
G.,W.str.
Überweisungsbeleg:
Auftraggeber:
Bw.
Verwendungszweck:
Lire-Termingeschäft
Lir.70.000.000
3.2.97
Lir.
70.000.000,5.11.97
Abrechnung
gem. Beilage S 96.670,-
bezahlt
Empfänger
E. B. in G. ,Verr.Konto , Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.4
EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Zu beurteilen waren die
Kursverluste aus dem gegenständlichen
Devisentermingeschäften.
Unter einem
Devisentermingeschäft ist ein Geschäft zu verstehen , bei dem die die
Erfüllung des Geschäftes zum vereinbarten Termin (Termingeschäft)
erfolgt. Der Kurs wird beim Abschluss des Geschäftes vereinbart. Die
Anschaffung der Devisen erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der
Währungstausch wird an einem bestimmten zukünftigen
Fälligkeitstag vereinbart. Der Kurs errechnet sich aus dem aktuellen
Kassakurs und der Zinsdifferenz der involvierten Währungen.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz verneint im gegenständlichen Fall eine betriebliche Veranlassung
der Kursverluste.
Zusammengefasst stellt sich
deren Position wie folgt dar:
a) Es sei ungewöhnlich ,
dass jemand auf lange Sicht derartige Geschäfte abschließt (Februar
1997 - Erfüllung Dezember 1998 ).
b) Es lägen
Devisentermingeschäfte ohne Zusammenhang mit konkreten
Importgeschäten vor.
Die steuerliche Vertretung
argumentiert im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall sehr wohl ein
betrieblicher Zusammenhang gegeben sei.
Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens:
Zunächst war die
Abgabenbehörde I. Instanz noch von einer Bankgarantie
ausgegangen.
Im Wege von ergänzenden
Ermittlungen stellte sich heraus, dass aufgrund einer Rahmenvereinbarung,
datiert vom 23.2.1997, zwei konkrete Devisentermingeschäfte abgeschlossen
wurden . Eine Bankgarantie wurde im konkreten Fall nicht vereinbart.
Der Unabhängige
Finanzsenat stellt dazu fest:
Der behauptete betriebliche
Zusammenhang mag im Zuge des It. Import-Vorhabens ursprünglich gegeben
gewesen sein.
Wie wenig konkret die
Vertragssituation war, geht daraus hervor, dass keinerlei konkrete
Korrespondenzunterlagen oder Besprechungsprotokolle vorgelegt werden konnten.
Vom Verkäufer wurde auch
keine Bankgarantie verlangt bzw. wurde eine solche von einer Bank nicht begehrt
(Eine Bankgarantie für eine konkrete Person wäre ein Nachweis).
Aus den Einkaufsvorstellungen
wurde nichts. Es ist im Wirtschaftsleben üblich, dass ein Kreditinstitut
mit ihrem Kunden (z.B.Unternehmer eine Bankgarantie vereinbart, damit der
Käufer einer Ware beispielsweise zum beabsichtigten Liefer-bzw.
Rechnungszeitpunkt die von der Bank bereitgestellten Mittel verwenden kann und
der Verkäufer den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis
erhält.
Eine Verrechnung der Kosten
(für die Einräumung einer Bankgarantie -Belastung am Konto )
hätte in diesem Fall eine betriebliche Veranlassung gezeigt (Zusammenhang
Bankgarantie und letztendlich nicht zustanden gekommene Importgeschäfte ).
Der vorgelegte Schriftverkehr
mit der Handelskammervertretung (Außenhandelsorganisation) ändert an
dieser Tatsache nichts. Vertragspartner ist nicht die jeweilig zuständige
Handelskammerorganisation , sondern der potentielle Lieferer .Die Handelskammer
leistete in diesem Fall eine Hilfestellung als
Interessensvertretung.
Statt die überflüssig
gewordenen Devisentermingeschäfte aufzulösen, wurde ohne Grund der
Vertrag belassen (Pkt. 10 der Rahmenvereinbarung lautet: "Die Vereinbarung
kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich gekündigt
werden").
Damit sind diese
Devisentermingeschäfte mit Wegfall des
geplanten Warenkaufes aus dem Firmenbereich des vorhandenen Handelsgewerbes
ausgeschieden (mag ein solcher Zusammenhang ursprünglich bestanden
haben).
Hinsichtlich der geplanten
gegenständlichen Importgeschäfte (Hemdeneinkauf) liegen keine
Beweismittel wie Kaufvertragsentwürfe vor .Diesbezügliche Unterlagen
wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass
bei Auslandssachverhalten eine
erhöhte Mitwirkungspflicht für den Abgabepflichtigen besteht (§
115 BAO, Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2.überarbeitete Auflage
, RZ 3, Seite 363 ).
Diese
Devisentermingeschäfte wären als "Devisen-Spekulationsgeschäfte"
persönlicher Art der Einkunftsart "Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften" zuzuordnen (jedoch außerhalb der
Spekulationsfrist!).
Verluste aus dieser
Einkunftsart (d.h. der Überschuss der Ausgaben gegenüber den Einnahmen
) wären überdies gemäß
§ 30 EStG 1988 nicht mit
anderen Einkünften ausgleichsfähig.
Aus den angeführten
Gründen war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
am 23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-L/02
- Stammnummer
- 3890
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF