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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2832-W/06

Nichtanerkennung von (Schein)Betriebsausgaben zugunsten Schweizer Domizilgesellschaften, sondern Ansatz verdeckte Ausschüttungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2832-W/06vom 15.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es reicht für die Anerkennung von Betriebsausgaben nicht aus, dass Formalschritte gesetzt werden (wie Rechnungserstellung und Zahlungsnachweis), wenn jedwede logische Nachvollziehbarkeit derartiger "Betriebsaufwendungen" fehlt. Dies trifft auf die gegenständlichen Aufwendungen zu. Weshalb soll eine Schweizer Gesellschaft, ohne wirtschaftliches Substrat, wie die "C. " oder die "GZ. " Ore. betreffend österreichische Rechtsvorgänge erstellen? Überdies ohne Bedachtnahme auf die von Ihnen erbrachten (wohl) wesentlichen Vorleistungen? Niemand Außenstehender würde zusätzlich hiefür noch (namhafte) Zahlungen leisten. Ein Umweg über die Schweiz ist vorweg nur mit angestrebten Steuerspareffekten erklärbar. Vorbehaltlich Ihrer lückenlosen Klarstellung und nachvollziehbaren Beantwortung der Fragen zu Punkt 2. ergibt sich daher als Rückschluss ein fingierter Betriebsaufwand, somit eine unrechtmäßige Belastung der bw. Gesellschaft bzw. eine Vorteilszuwendung an ihre (damaligen) Gesellschafter. Dass Sie keine Bedenken haben, Sachverhalte zu verschleieren bzw. Widersprüchliches darzustellen, wurde unter Punkt 1. als erwiesen dargestellt. Entsprechende Rückschlüsse auf anderweitige unaufgeklärte Sachverhalte, dass somit die Ha. ebenfalls zwecks "Steuerersparnis" zwischengeschaltet wurde, sind daher durchaus berechtigt. 5. Ergänzende Ausführungen zu Ihrer Eingabe vom 12. 5. 2006 (GZ 834/2006/1048): Dass keine "Verböserung" hinsichtlich Kapitalertragsteuerbemessung Platz zu greifen habe, ist (vorläufig) unverständlich: Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Berufungsschrift (7. Oktober 1996) erfolgte offensichtlich keine Erklärung darüber, dass die zu entrichtende Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern eingefordert werde. Weshalb soll ein Zusammenhang mit einer erst 1999 erfolgten Erhöhung des Stammkapitals der bw. Gesellschaft bestehen? Aus dem Firmenbuchauszug ist lediglich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im § 4 zu ersehen. Worin soll ein Vorteilsausgleich tatsächlich vorliegen? Voraussetzung hiefür ist eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich gegenseitiger Vorteilszuwendungen, die bereits (nachweislich) zum Zeitpunkt der Vorteilszuwendung vorliegen muss (vgl. Kommentar zum KStG 1988, Bauer, Quantschnigg, Schellmann, Werilly, 9. Lieferung; § 8, Tz. 187 mit Judikaturhinweisen). Dass dies hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschafter vereinbart worden sei, ist nun nicht vorweg einzusehen, da die Verbindlichkeiten bereits vor bescheidmäßiger Realisierung der verdeckten Ausschüttung bestanden. Dass eine entsprechende Vereinbarung existierte, wäre schlüssig und in unbedenklicher, nachvollziehbarer Weise nachzuweisen. Die Haftung für Bankverbindlichkeiten der bw. Gesellschaft steht nun jedenfalls keinesfalls in Zusammenhang mit der verdeckten Ausschüttung, da diese zur Vermeidung der Überschuldung der bw. Gesellschaft eingegangen wurde (vgl. B, Erläuterungen zu Posten des Jahresabschlusses 1995, Punkt 5.). Über die Berufung wurde erwogen: 1. Ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Sachbescheide berechtigt war: Klarzustellen ist vorweg, dass im Betriebsprüfungsbericht auf eine Wiederaufnahme hinsichtlich des Haftungs - und Abgabenbescheides für Kapitalertragsteuer Bezug genommen wird, allerdings hierüber mangels erstellten Bescheides kein Abspruch erfolgte. Zum somit tatsächlichem Berufungsbegehren, von einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaft - und Gewerbesteuer der strittigen Jahre 1992 und 1993 abzusehen, ist festzustellen, dass neben den auf den angefochtenen Berufungspunkten basierenden Gewinnänderungen noch anderweitige als Wiederaufnahmsgrund (vgl. oben, Seite 2) vom Finanzamt, den Prüfungsfeststellungen folgend, herangezogen wurden. Somit ist das Berufungsbegehren, von einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der strittigen Sachbescheide abzusehen, da die anderweitigen zutage gekommenen Wiederaufnahmsgründe zur Kenntnis genommen wurden, offenbar bereits verfehlt. Weshalb in der Beschwerde über die anderweitigen Wiederaufnahmsgründe gerätselt wird, ist unerfindlich. Die Begründung hinsichtlich der verfügten Wiederaufnahme ist zwar standardisiert, jedoch in Verbindung mit den (auch strittigen) weiteren Prüfungsfeststellungen, die sich auf die Sachbescheide beziehen, ausreichend. Die Berufung gegen diese Sachbescheide, vgl. Punkt 2., ist nämlich als unbegründet abzuweisen. Es liegen krasse Divergenzen zwischen dem erklärten und dem ermittelten Betriebsergebnis vor, die aufgrund dieser neu zutage getretenen wohl vorsätzlichen Verkürzungen der Steuerbemessungsgrundlagen einen klaren Vorrang bei der Ermessensübung zugunsten einer korrekten Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen erkennen lassen. Die verfügte Wiederaufnahme ist somit im Sinne des § 20 BAO zweckmäßig (vgl. Ritz, BAO3, § 20, Tz. 8). Dass allerdings, wie in der Beschwerde (Punkt 8. 2. 1., Seite 13, 5. Absatz) behauptet wird, der gegenständliche Sachverhalt (Vorschieben der Ha. und der C. als Leistungsempfänger) bereits offengelegt worden sei, stellt sich durch das Bekämpfen des vorgeblich Offengelegten als unzutreffende Prüfungsfeststellung, als eine absurde Behauptung dar. 2. Über die Berufung gegen die Sachbescheide: Strittig ist, ob die gebuchten Vergütungen zugunsten der zwei genannten Schweizer Gesellschaften als ein Äquivalent für erbrachte Leistungen zu erachten ist, somit einen Abzug als Betriebsausgabe rechtfertigen oder ob derartige Leistungen nur als zum "Schein" erbracht zu werten sind, was zur Folge hat, dass hierin Vorteilszuwendungen (verdeckte Ausschüttungen) zugunsten der damaligen Gesellschafter der Bw. bewirkt wurden. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO obliegt es den Abgabepflichtigen, auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen oder zumindestens glaubhaft zu machen. Bei Auslandssachverhalten besteht überdies erhöhte Mitwirkungspflicht, was bedeutet, dass alle konkret erbrachten (behaupteten) Leistungen, die den geltend gemachten Betriebsaufwand rechtfertigen können, in unbedenklicher Form nachvollziehbar dargestellt werden. Mangelndes Parteiengehör, wie seitens der Bw. behauptet wird, lag nicht vor. Auf die Ausführungen hiezu im nicht beantworteten Vorhalt (zu Punkt 3., Seite 18) wird hingewiesen. Aufgrund des nachstehend dargestellten Ergebnisses freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) ist sowohl hinsichtlich der Vergütung zugunsten der H. als auch zugunsten der GZ. festzustellen, dass eine betriebliche Veranlassung für diese beantragten Zahlungen weder glaubhaft gemacht werden konnte, geschweige denn dies bewiesen wurde. Die bedeutet daher, dass gemäß § 4 Abs. 4 EStG ein diesbezüglicher Betriebsaufwand nicht vorliegt. In gleichgelagerten Berufungsverfahren, die von der Bw., bzw. von ihrem Geschäftsführer einzubeziehen beantragt wurden, erfolgte übrigens gleichfalls die Nichtanerkennung der Aufwendungen zugunsten jener Gesellschaften als Betriebsaufwand. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2001, 98/15/0089, 0090 wird verwiesen, worin festgestellt wurde, dass konkret erbrachte Leistungen, was für die Anerkennung von im Ausland wurzelnden Sachverhaltselementen essentiell gewesen wäre, nicht nachgewiesen wurden. Dass eine Vorteilszuwendung (verdeckte Ausschüttung) zugunsten der damaligen Gesellschafter - Geschäftsführer erfolgte, wird daher bestätigt. Der Beweisantrag, Herrn MPS. als Zeugen einzuvernehmen, wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgelehnt, da dieser Antrag in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen angeboten worden ist. Überdies läge ein reiner Erkundungsbeweis vor, der nicht aufzunehmen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 184, Tz. 5 und die dort angeführten Judikate). Auch die weiteren Beweisanträge gehen, wie bereits auf Seite 10 der Sachverhaltsdarstellung angemerkt wurde, ins Leere, sei es, dass ein unmaßgeblicher Erkundungsbeweis vorlag oder es an einem nachvollziehbaren Beweisantrag mangelte. Zu den Aufwendungen zugunsten der H.: Gegen die Anerkennung als Betriebsausgabe spricht Nachfolgendes: Obwohl die Geschäftsführung der Bw. von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und von einem beeideten Buchsachverständigen repräsentiert wurde, sei das gegentändliche Sanierungskonzept einer Schweizer Domizilgesellschaft zur Bearbeitung übertragen worden. Aus Beratungsleistungen der Bw., die für die EMG. in Mü. erbracht worden seien, wurden hingegen Honorare in Höhe von S 1,296.000 verrechnet (Punkt 7. der Berufungsausführungen wurde unrichtigerweise gegenteilig formuliert; in der Bilanz der Bw. zum 31. 12. 1992 wurde dieser Betrag als Forderung ausgewiesen). Die Fähigkeit, Konzepte im Rahmen der eigenen Betriebsphäre zu erstellen, war daher wohl unbestrittenermaßen vorhanden. Weshalb daher Ausländer, die sich naturgemäß erst über die österreichischen Wirtschafts - und Steuerverhältnisse inklusive Ö - Normen (vgl. Seite 12 des Sanierungskonzeptes, "TS. Schriftverkehr") und über die NÖ. Bauordnung (vgl. Seite 16, Widmung) Kenntnisse verschaffen müssten, beauftragt worden sein sollten, ist unverständlich. Der Einwand (oben, Seite 12), es sei wohl im Lichte der Bestimmungen der EU als überholt anzusehen, dass Ausländer weniger dazu geeignet seien, österreichische Wirtschafts - und Steuerverhältnisse zu analysieren, ist ebenfalls unverständlich, da genaue Kenntnisse über EU - Recht, sollte es für diese Analyse überhaupt von Relevanz gewesen sein, von einer Gesellschaft aus der Schweiz als Nicht .- EU Mitgliedsland nicht vorweg zu erwarten sind. Auch hätten sie sich erst mühsam die Unterlagen rund um die Person bzw. die Kanzlei von Herrn Ma. besorgen müssen, zumal laut Gedankenprotokoll der H. vom 4. Dezember 1996 nur einmal die Kanzlei im "Ruhezustand" (Seite 11 des Sanierungskonzeptes) besichtigt worden sein soll. Unverständlich ist es überdies, dass Herr Ma. als ehemaliger Betriebsinhaber nicht zur Auskunftserteilung bzw. zur Mitwirkung herangezogen wurde, da er erst im Vorfeld zur Schlussbesprechung über den Personenkreis rund um die Ha. aufgeklärt wurde. Es ist daher plausibel, dass diese Schweizer Gesellschaft tatsächlich eingeschaltet wurde, um, wie es von Herrn Ma. anlässlich seiner Selbstanzeige zu Protokoll gegeben wurde, "Schwarzgeld" zu lukrieren (nach Abzug von "Spesen" in Höhe von etwa 15 - 18%). Dass Herr Ma. weniger als etwa 82 bis 85% erhielt, beruht wohl darauf, dass die steuerliche "Rendite" hieraus sich erheblich geringer darbot bzw. habe er laut Stellungnahme der Bw. vom 23. 8. 1996 nur diesen Betrag verlangt, den er zur Sanierung benötigt habe. Auch könnte ja für die Gesellschafter der Bw. ein entsprechender "Kickback" - Effekt (Bargeldrückfluss) eingeplant gewesen sein. Wie aus den Ausführungen im unbeantwortet gebliebenen Vorhalt (Punkt 1.) überdies klar zu entnehmen ist, fungierte die Ha. auch in weiteren zutage gekommenen Fällen als Werkzeug für (private) Aktivitäten zugunsten des Gesellschafter - Geschäftsführers der Bw., Herrn MSt.. Es bestand aufgrund jener Dispositionsmöglichkeiten über Geldmittel der H. sichtlich ein besonderes Naheverhältnis. Dies kam auch bei anderen Fallkonstellationen zutage. Etwa: Herr MSt. fungierte als Sachbearbeiter auf einer Rechnung der Ha. betreffend die GR.. Als Erklärung wurde seitens der Ha. bekannt gegeben, dass im Zuge der Aufarbeitung der von Herrn RF. anlässlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft hinterlassenen chaotischen Aktenlage Herr MPS. Herrn MES. ersucht habe, verspätete und dringende oder bereits mehrfach von Leistungsempfängern angemahnte Rechnungen auf Anweisung zu schreiben und ohne Zeitverzug an die Berechtigten weiterzuleiten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass für dieses Sanierungskonzept ein - wie behauptet - unabhängiger und unparteiischer Dritter nominiert wurde. Aus dem eingereichten Ordner SAM. mit Stand 30. September 1992, von niemandem unterfertigt, ist zu schließen, dass nicht, wie es auf Seite 3 bescheinigt wurde, das Sanierungskonzept in der Schweiz geschrieben wurde. Denn, obwohl Herr MPS. laut Ergänzungsschreiben vom 4. 12. 1996 bei der Ausarbeitung des Gutachtens nur im Innenbereich intensiv tätig gewesen sein soll, wurde - im Gegensatz zu anderen Schriftstücken der H. die eingereicht wurden (Stellungnahme betreffend Dr. Kleiner WT GmbH, 1060 Wien, Mariahilferstraße 107 vom 24. September 1996 und hinsichtlich Gedankenprotokoll - Unternehmensvisite Ma. vom 4. Dezember 1996) - die seit dem Jahr 1935 in der Schweiz wirksam gewordene Rechtschreibreform nicht beachtet. Denn in der amtlichen schweizerischen Rechtschreibung wurde ab 1935 das "ß" vollständig abgeschafft. Auf Seite 3 dieses Konzeptes wurden als zur Verfügung gestellte Unterlagen u. a. seitens der H. genannt Jahresabschluß 1991 Jahresabschluß 1992 Jahresabschluß 1993 Weiters auf Seite 5 ... Anläßlich...etc. Angemerkt wird, dass dieses Sanierungskonzept auf sichtlich bescheidener Basis aufgebaut ist, das fremdüblicherweise wohl niemand in der ausgewiesenen Höhe honoriert hätte. Denn es besteht vor allem aus abgelichteten Adressenkarteien und erst abschließend ab Abschnitt III (Seite 5) beginnt es mit "Stärken - und Schwächenanalyse" bis Seite 20 mit allgemeinen Aussagen, die jeder einschlägig Tätige hätte treffen können. Da Herr RF., wie aus der Eingabe der H. vom 24. September 1996 zu entnehmen ist (Punkt 8. 5.) und wie bereits oben erwähnt"chaotische Akten" hinterlies, ist es vollkommen unglaubwürdig, dass, wie es in der Beschwerde behauptet wird (Punkt 9. 6., Seite 27) er ein geistiger Vater dieses Sanierungskonzeptes, auch wenn es auf bescheidener Basis aufgebaut ist, gewesen sei. Weshalb nun das gegenständliche Konzept nun dennoch in der Schweiz geschrieben worden sein soll, jedoch nicht die Eigenheiten der Schweizer Rechtsschreibung ausweist, obwohl die amtliche Schweizer Rechtsschreibung allgemein in der Schweiz angewendet wird, ist ebenfalls eine unverständliche Feststellung, zumal ja Herr MPS. und dessen Mitarbeiter, die im "Innenbereich" tätig gewesen sein sollen, die Schweizer Rechtschreibung handhabten. Verfügte doch Herr RF. als dessen Verwaltungsratsvorgänger sichtlich über keine anderen Mitarbeiter. Weiters ergeben sich Widersprüche zum Sachverhalt wie folgt: Auf Seite 11 des Sanierungskonzeptes "4. Kanzleiablauf" wird erwähnt; " Wir haben die gegenständliche Kanzlei ohne Steuerung des Kanzleiablaufes im Ruhezustand besichtigt und dabei Auskünfte von Herrn Stb. Ma. , Herrn MSt. und Herrn MZ. erhalten." Laut Stellungnahme der Bw. zur Niederschrift mit Herrn Ma. sowie in Punkt 6. 7. der Berufung wird jedoch klargelegt, dass Herrn Ma. erst am 20. 3. 1996 die Namen der Akteure der H. zur Kenntnis gebracht worden seien. Im Berufungsschreiben wird nun dieser Widerspruch unter Punkt 6 .6. mit der allerdings wohl seltsamen Feststellung, die Auskünfte Herrn Ma. hätten sich nicht auf ein persönliches Gespräch bezogen, zu kaschieren versucht. Dass Herr RF. alleine in A. gewesen sei und Fachauskünfte eingeholt haben soll, widerspricht der o. a. Diktion des "Wir" und teilweise der unter Punkt 8. 3. erfolgten Berufungsbehauptung, es stelle eine Unterstellung dar, dass Herr MPS. die Kanzlei nie besichtigt habe. Auch ist es, bezugnehmend auf die Darstellung der H. vom 24. September 1996, Punkt 8. 5. worin vom Unterfertiger, Herrn MPS., auf die "chaotische Aktenlage", die Herr RF. hinterlassen haben soll, hingewiesen wurde, unverständlich, dass jemand, der für eine sorgsame Konzept - und Aktenerstellung offensichtlich unfähig war, für Erhebungen an Ort und Stelle im Einsatz gewesen sein soll. Aus all diesen Fakten ist abzuleiten, dass die Ha. tatsächlich keine Leistungen erbrachte, sondern derartige nur vorgespiegelt wurden. Zu den Aufwendungen betreffend das or. Im Hinblick darauf, dass auch in anderen Prüfungsverfahren, wo ein identer Personenkreis als Geschäftsführer der geprüften Gesellschaften fungierte, Feststellungen betreffend Nichtabzugsfähigkeit des Aufwandes für den Erwerb von orb. durch Schweizer Gesellschaften getroffen wurde, ist es selbstverständlich im Sinne einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO) geboten, die dort erworbenen Kenntnisse auszuwerten. Hieraus ergibt sich, dass keinerlei Leistungszusammenhang zu diesen Schweizer Firmen geknüpft werden konnte (vgl. insbesondere den dem Erk. des VwGH 98/15/0089, 0090 zugrundeliegenden Sachverhalt betreffend G. Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Rottenmann SteuerberatungsgmbH ). Es wurde ja von der Bw. zwar zugestanden, dass Herr MSt. einen Teil der Handbücher (zum Teil) erstellt habe, jedoch offengelassen, wer sie fertiggestellt und weshalb dessen Urheberrechte (Millionenwerte sollen ja geschaffen worden sein) an die Schweizer Firmen gelangt seien. Auf die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 16. Jänner 2007 (Punkt 4., oben Seite 16) wird hingewiesen. Da Auslandssachverhalte vorliegen, besteht seitens der Bw. erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. hiezu Ritz, BAO3, §115 Tz. 10). Es müsste nachvollziehbar dargestellt werden, wie Leistungszusammenhänge zu den Schweizer Firmen C. , GZ. oder H. vorlagen. Da dies nicht erfolgte, sondern lediglich behauptet wurde, Ergänzungen der Ore. für die Jahre 1991 bis 1993 seien nicht von Herrn MSt., dem ursprünglichen Verfasser, der sie lediglich "großteils", (Punkt 8. 1.der Berufung) abgefasst habe, ist festzustellen, dass auf die Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten - entgegen wiederholt vorgebrachten Beteuerungen des intensiven Mitwirkens - nicht geachtet wurde. Da überdies die Bw. offensichtlich keine Bedenken hat, fingierte Betriebsausgaben anzusetzen, wie dies hinsichtlich der Aufwendungen für das Sanierungskonzept erwiesen wurde, ist es zutreffend, dass der zugunsten der GZ. beantragte Aufwand ebenfalls nicht als Betriebsausgabe Berücksichtigung fand. Es bleibt überdies im Dunkeln, worauf der Erwerb der Rechte an den orb. durch die GZ. zurückzuführen sei, wer deren Fertigstellung bewerkstelligte und welche Erlöse aus der Verwertung des Urheberrechtes erzielt wurden. Unverständlich ist es des Weiteren, dass sodann ein Rückkauf der Rechte an den Ore.n erfolgt sei. Im Übrigen wird auf Punkt 4. des nicht beantworteten Vorhaltes vom 16. 1. 2007 (Seite 18/19) hingewiesen. Ausführungen zur Berufung gegen den Haftungs - und Zahlungsbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer: Verdeckte Ausschüttungen liegen nach herrschender Ansicht dann vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die nicht unmittelbar als Einkommensverwenung erkennbar sind, jedoch in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen wurzeln. Dies trifft in der gegenständlichen Fallkonstellation zu. Da erwiesen ist, dass die Zahlungen an die H. und an die GZ. als Betriebsausgaben fingiert wurden (s. o.), erfolgten Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter - Geschäftsführer. Es liegt auf der Hand, dass derartige Aufwendungen von ihnen nur zur "Steuerersparnis" konstruiert wurden. Da die "Schwarzzahlungen" an Herrn Ma. von den beiden Gesellschaftern aus deren Privatvermögen getätigt wurden (oben Seite 6 unten), wird dieser Betrag (S 700.000) bei der Bemessung des Ausmaßes der verdeckten Ausschüttung nicht berücksichtigt. Es erfolgten nicht, wie es die Bw. in ihren Berufungsausführungen darzustellen versucht, Zuwendungen an die Ha. bzw. an die GZ.. Vielmehr erfolgten Vorteilszuwendungen sichtlich mit Umleitung über diese Gesellschaften, die formal vorgeschoben wurden, an die damaligen Gesellschafter der Bw., wobei - unter Bedachtnahme auf die glaubhaften Ausführungen von Herrn Ma. in seiner Selbstanzeige - wohl ein gewisser Prozentsatz des Überweisungsbetrages durch die Schweizer Gesellschaften einbehalten worden sein könnte. Dieser Abschlag ist jedenfalls eine unmaßgebliche Einkommensverwendung. Der Restbetrag gelangte wohl als "Kickback" - Zahlung in die Gewahrsame der ehemaligen Gesellschafter. Es ist daher auch bedeutungslos, ob bzw. in welcher Erscheinungsform die formalen Zahlungsempfänger Domizilgesellschaften waren oder nicht. Ein besonderes Naheverhältnis zu jenen beiden Gesellschaften bestätigte sich. Wie der Bw. bereits mit Vorhalt vom 16. Jänner 2007 unter Punkt 5. zur Kenntnis gebracht wurde, hält ihre Argumentation, eine Änderung zu Ungunsten im Hinblick darauf, dass von den Gesellschaftern der Bw. die Kapitalertragsteuer nicht eingefordert wurde, sei nicht berechtigt, nicht stand. In Punkt 5. des nicht beantworteten Vorhaltes vom 16. 1. 2007 wurde bereits hierauf hingewiesen: Ein Zusammenhang mit der erst im Jahr 1999 erfolgten Erhöhung des Stammkapitals der bw. Gesellschaft ist nicht zu erkennen, da aus dem Firmenbuchauszug lediglich eine Änderung des § 4 des Gesellschaftsvertrages zu ersehen ist. Ein Vorteilsausgleich lag nicht vor. Denn, Voraussetzung hiefür wäre eine eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich gegenseitiger Voreilszuwendungen gewesen, die bereits zum Zeitpunkt der Vorteilszuwendung hätte vorliegen müssen. Eine derartige Vereinbarung wurde jedoch offensichtlich nicht geschlossen: Zu den vermeintlichen Vorteilsausgleichen wird festgestellt: Die Verbindlichkeiten der Gesellschafter an die Bw. bestanden bereits vor der verdeckten Ausschüttung. Die Haftung für Bankverbindlichkeiten der Bw. erfolgte zur Vermeidung der Überschuldung der Bw. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3. Berechnungen: 3. 1. Darstellung der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1992 in ATS: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 982.074,00 | Verrechenbare Verluste aus Vorjahre: | 1.132,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 980.942,00 | Sonderausgaben | 10.000,00 | Verlustabzug (aus 1989): | 970.942,00 | Einkommen | 0,00 | Anrechenbare Steuer: | -19.684,00 | Guthaben (unverändert): | -19.684,00 | Guthaben in Euro: | 1.430,49 3. 2. Darstellung zum Haftungs - und Abgabenbescheid an Kapitalertragsteuer für 1993: Verdeckte Ausschüttung: S 1,110.000 x Steuerstz von 33,33%, ergibt (gerundet und geringfügig gegenüber dem Vorhalt 27. 2. 2006 rechnerisch korrigiert) S 370.000 In Euro: 26.888,95. Wien, am 15. März 2007  

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahmeberechtigungfreie BeweiswürdigungVerfahrensverschleppungErkundungsbeweisScheinbetriebsausgabenSchweizer DomizilgesellschaftenAuslandssachverhalteerhöhte MitwirkungspflichtKickback-Effektverdeckte AusschüttungVorteilsausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2832-W/06
Stammnummer
27318
Gültig
15.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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