Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0377-W/02
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben an Schweizer Domizilgesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-W/02vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch St., vom
7. Oktober 1996 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom
13. September 1996 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und Sachbescheide hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993, Festsetzung des
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 1992 und Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1992 wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Bescheide hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1993, Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 1992 und Gewerbesteuer für das
Jahr 1993 bleiben unverändert
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung:
Als Reaktion auf einen ho. Mängelvorhalt wurde von der
bw. Gesellschaft die Berufung entsprechend konkretisiert, sodass nicht nur, wie
vom Finanzamt in der Berufungsvorlage ausgewiesen wurde, Sachbescheide
angefochten sind, sondern auch die Bescheide über die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich dieser Sachbescheide. Weiters wurde auch gegen den
Haftungs - und Abgabenbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1993 berufen. Diese Berufung wird unter der GZ RV/353 - W/06
bearbeitet.
Darstellung des Verwaltungsgeschehens:
Die berufungswerbende Wirtschaftstreuhand GmbH (Bw.) wendet
sich im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen die aufgrund der
nachstehend dargestellten Prüfungsfeststellungen erlassenen Bescheide, die
einen für das Jahr 1992 unter dem Titel "Beratungsleistungen" zugunsten der
H. in Höhe von S 1,010.000 als Betriebsaufwand verbuchten Betrag und einen
weiteren des Jahres 1993 in Höhe von S 100.000 für den Erwerb
eines Organisationshandbuches nicht als Betriebsaufwand
berücksichtigten.
Im Zuflussjahr 1993 erfolgte hinsichtlich dieser nicht als
Betriebsausgabe anerkannten Zahlungen eine Zurechnung als verdeckte
Ausschüttung zugunsten der damaligen Gesellschafter Mag. ES. und Mag. HZ.
zu je 50%.
Aus dem Bericht gemäß
§ 150 BAO ist hiezu
Nachfolgendes zu entnehmen:
Zu Tz. 35: Diese o. a. Nichtanerkennung führte - neben
anderen, nicht strittigen Prüfungsfeststellungen - zur Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Körperschaft - und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993.
Zu Tz. 22: Detailausführungen zu den strittigen
Gewinnzurechnungen:
Vom Prüfer wurde vorerst auf
Prüfungsfeststellungen anderer Finanzämter von mit der Bw.
"verbundenen Gesellschaften" hingewiesen, woraus sich ergeben habe, dass
derartige Aufwendungen in der gesamten "G." - Gruppe als üblich
festgestellt wurden, es sich bei der H. und bei der GZ.; genaue Bezeichnung:
GTB. (Empfängerin der Vergütungen für das Organisationshandbuch)
um Schweizer Domizilgesellschaften handle, deren Geschäftstätigkeit im
Ausland ausgeübt werde. Als Verwaltungsrat bei der GZ. fungierte Herr Si. ,
der neben Herrn F. auch bei der H. eine derartige Funktion ausübte.
Aufwendungen
zugunsten der H.:
Die 1992 (nicht, wie im Bericht
ausgewiesen, 1993) als Betriebsaufwand geltend gemachten S 1,010.000 stellten
die Vergütung für ein Sanierungskonzept betreffend die von der "G."
erworbene Steuerberatungskanzlei "M." (nun die der Bw.) dar, das von der H.
erstellt worden sei, was aus einem dem Finanzamt vorgelegten Ordner mit dem
Titel SanierungA. zu bescheinigen versucht wurde.
In diesem Ordner sind u. a. Abschriften des
Anlagenverzeichnisses, diverse Umsatzanalysen, Vertragskopien und Ähnliches
enthalten. Den überwiegenden Teil des Ordners füllen Kopien von
Adresskarteien der "M." - Klientel aus. Die ersten 4 Seiten in diesem
Ordner sowie die gegen Ende abgehefteten Seiten 5 bis 20 weisen am Seitenkopf
geweils die H. als Ersteller aus.
Für die H. sollen die Herren F. und Si. tätig
gewesen sein. Im Prüfungsbericht wurde hervorgehoben, dass diese unter
"Sonstige Maßnahmen" empfohlen haben, mit der Sparkasse A. eine
Vereinbarung betreffend Zinsenstopp für den Zeitraum der Sanierung zu
treffen. Kontaktperson bei der Sparkasse A. sei deren Direktor, Herr Fr.,
gewesen. Anlässlich einer Rücksprache bei der Sparkasse habe sich
herausgestellt, dass dort die H. und deren Vertreter unbekannt sind. Weiters
wurde ausgeführt, am 11. 8. 1992 sei ohne Steuerung des Kanzleiablaufes
diese im "Ruhezustand" besichtigt und dabei Auskünfte der Herren M., S. und
Z. erteilt worden. Herr AM., der ursprünglich erklärt hatte, Leute von
der H. seien im Rahmen der gesetzten Sanierungsmaßnahmen in seiner Kanzlei
gewesen, hat diese Aussage am 2. 7. 1996 im Rahmen einer Selbstanzeige
widerrufen.
Er gab zu Protokoll, von den Gesellschaftern der Bw. am 20.
3. 1996 (Datum der Schlussbesprechung) aufgefordert worden zu sein, bei etwaigen
Rückfragen des Finanzamtes anzugeben, die Fa. H. und deren obgenannten
Mitarbeiter zu kennen. Herr M. führte weiters aus, seine (ursprünglich
konträre) Aussage sei unter dem "erpresserischen Druck" der Gesellschafter
der G. zustandegekommen. Als Beweismittel hiezu legte er eine zerrissene und
wieder zusammengesetzte Zahlungsbestätigung über S 700.000 vor, die er
für den Verkauf seiner Kanzlei in Mü. "schwarz" erhalten habe. Herr S.
soll anlässlich des Gespräches am 20. 3. 1996 angedeutet haben,
über eine Kopie dieser Zahlungsbestätigung zu verfügen. Die
Zahlungsbestätigung, datiert mit 30. 1. 1993, sei mit den Unterschriften
der Herren AM., Me., Ma. und He. versehen.(Anm.: Die drei letztgenannten Herren
fungierten als leitende Funktionäre der mit der Bw. "verbundenen" "GV.").
Des Weiteren legte Herr M. ein Kuvert vor, in dem man ihm seinerzeit das
Original der Zahlungsbestätigung ausgehändigt und einen Zettel, auf
dem man ihm die Namen "H.", Si. und F. aufgeschrieben habe. Er gab weiter zu
Protokoll, dass zum Zwecke der Sanierung im Jahre 1992 von den Herren S. und HZ.
der Vorschlag unterbreitet worden sei, den Vermögensüberhang aus dem
Verkauf der Kanzlei in Mü. in Höhe von etwa S 1,2 Mio. als
Beratungshonorar einer Schweizer Firma zuzuführen. Ihm seien die
Übergabe dieses Betrages abzüglich eines Abzuges für Spesen von
etwa 15 - 18% versprochen worden. Tatsächlich seien ihm die
oberwähnten S 700.000 ausgehändigt worden.
Die StG. (= die Bw.) habe der EM. in Mü. am 27. 11.
1992 S 1,296.000 für die Zurverfügungsstellung von Mitarbeitern und
Beratungsleistungen in Rechnung gestellt. Der Bw. wiederum seien von der H. . S
1,010.000 in Rechnung gestellt worden.
Aufwendungen
für ein Organisations - und
Buchhaltungshandbuch
Anlässlich der durch
das Finanzamt L. durchgeführten Prüfung bei "G." - Firmen sei
festgestellt worden, dass die dort verwendeten Organisationshandbücher
mitunter sehr banalen Inhaltes sind (etwa: "wie telefoniert die
Sekretärin", "wie grüßt die Sekretärin", "wann wird Kaffee
serviert") In diesen Handbüchern befinden sich Fotokopien
österreichischer Fachliteratur. Ein vom Gesellschafter S. im Jahre 1991
verfasstes und anlässlich eines Seminares an die Teilnehmer verteiltes
Handbuch sei in weiten Teilen ident mit einem Buchhaltungshandbuch, das von der
Schweizer Firma C. erstellt worden sei. Es sei anzunehmen, dass es von Herrn S.
in den Jahren 1991 bis 1993 überarbeitet und ergänzt, jedoch
keinesfalls von C. oder H. erstellt worden sei. Das von der Bw. erworbene
Handbuch, für dessen Erwerb von der GZ. S 100.000 als Betriebsausgabe
geltend gemacht wurden, sei offensichtlich gleichen Ursprungs.
Schlussbemerkungen
des
Prüfers:
Zum
Sanierungskonzept:
Die Herren Si. und F., die laut Rechnung vom 26. 11. 1992
zehn Monate zum Zwecke der Sanierung der Kanzlei M. tätig geworden seien,
dürften die zu sanierende Kanzlei nie besichtigt haben. Sie hatten weder
Kontakt zu Herrn M. noch zu seinen Mitarbeitern. Trotzdem werde in ihrem
Sanierungskonzept u. a. auf den hohen Unternehmensbezug der Mitarbeiter
verwiesen, nehmen sie detailliert zum Kanzleiablauf Stellung, beurteilen die
Beratungsmethoden des Herrn AM. und beziehen sich auf persönliche
Gespräche mit dem Betriebsinhaber, die nach dessen niederschriftlicher
Aussage niemals stattfanden.
Zu den Buchhaltungshandbüchern:
Diese seien größtenteils offenbar von Herrn S.
erstellt worden und wurden wiederholt von Schweizer Firmen diversen
österreichischen "G." - Kanzleien zu namhaften Beträgen in Rechnung
gestellt.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass Leistungen der H.
und der GZ. gegenüber der Bw. aufgrund der zutage gekommenen Fakten nur
vorgetäuscht sein konnten, somit die hiefür in Rechnung gestellten
Beträge verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten ihrer Gesellschafter
darstellten.
Kurzfassung der Stellungnahme der Bw. vom 23. 8. 1996 zur
Niederschrift mit Herrn M. vom 23. 8. 1996 (GZ 1996/226)
Das Gutachten der H. wurde von Z. und S. als
Geschäftsführer der Bw. in Auftrag gegeben. Herr M. wurde in die
Gutachtenerstellung nicht einbezogen, da die Kontakte ausschließlich
zwischen den Herren Si., F., Z. und S. erfolgten.
Anläßlich einer am 20. 3. 1996 vor der
Schlussbesprechung durchgeführten Vorbesprechung mit dem selben
Personenkreis (seitens der Finanzverwaltung Herr AMa. und der Prüfer,
seitens der Bw. die Herren T. als weiterer Geschäftsführer der Bw., Z.
und S.), waren die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Betriebsausgaben
betreffend den Gutachtensaufwand Gesprächsthema. Anschließend fand
ein Gespräch zwischen den Herren M., T.,Z. und S. statt. Im Verlaufe dieses
Gespräches wurde Herrn M. mitgeteilt, dass eine der
Prüfungsfeststellungen die Abzugsfähigkeit des gegenständlichen
Gutachtensaufwandes betrifft. Herr M. fragte sodann, wer die ihm nicht bekannten
Ansprechpartner der H.. sind. Herr Z. hat diese sodann auf einem Zettel
vermerkt.
Herr M. hat im Rahmen der Verhandlungen über den
Erwerb seiner Steuerberatungskanzlei verlangt, dass ihm ein Betrag von S 700.000
bar übergeben werde, da er diesen für seine Sanierung
benötige.
Die Übergabe des Barbetrages erfolgte am 30. 1. 1993
in der GTW.. Dieser Barbetrag stamme aus dem Privatvermögen von Z. und S..
Zur Dokumentation wurde im Beisein von drei Zeugen eine Zahlungsbestätigung
ausgefertigt. Nach endgültiger Abrechnung sei diese Herrn M.
rückgegeben worden.
Letztlich wurde die Einvernahme von Herrn T. hinsichtlich
weiterer Vorwürfe seitens Herrn M. beantragt.
Relevante Berufungsausführungen (Anbringen vom 7. 10.
1996, GZ 1996/312)
Punkt 1.: Die Bw. wendet sich dagegen, dass auf
Prüfungsfeststellungen in anderen Verfahren Bezug genommen wurde, da eine
individuelle Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes durchzuführen gewesen
wäre.
Punkt 2. und 4. Der Begriff "Domizilgesellschaft" sei
falsch interpretiert worden, da für den hier maßgeblichen Kanton eine
Domizilgesellschaft nur im außerkantonalen Besitz stehen
müsse.
Punkt 5. Zu den Aufwendungen für ein Organisations
- und Buchhaltungshandbuch
5. 1. Es wurde auf die Feststellungen des Finanzamtes L.
verwiesen. Dort wurde bereits dargelegt, dass ein Handbuch im Sinne der
Qualitätsrichtlinien auch die banalsten Vorgänge eines Unternehmens
darstellen müsse, um den ISO - Normen zu entsprechen.
5. 2. Dass in den Handbüchern österreichische
Fachliteratur Verwendung fand, sei wohl kein Grund dafür, den Aufwand
hiefür nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Österreichische
Fachliteratur sei allgemein erhältlich und auf Befragen von Herrn F. bzw.
den bearbeitenden Personen zur Verfügung gestellt worden. Weiters wurde
darauf verwiesen, dass für den Teil "Buchhaltung" ein von Herrn S.
ursprünglich gehaltenes Seminar als Grundlage diente, worin sich auch
österreichische Fachliteratur befand.
5. 3. Es sei unrichtig, dass das gegenständliche
Buchhaltungshandbuch von Herrn S. in den Jahren 1991 bis 1993 ergänzt
wurde.
Punkt 6. Zahlungen an die Fa. H.
6. 4. Zu den dem Prüfer übergebenen Unterlagen
hinsichtlich des Sanierungskonzeptes wird vermerkt, dass ein Indiz für die
Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht darin liege, dass Unterlagen
des Herrn M., die von ihm zur Verfügung gestellt wurden, in den Ordner
eingeheftet wurden. Solche Unterlagen dienten zur Dokumentation und hätten
mühevoll erarbeitet werden müssen. Wie immer bei Sanierungskonzepten
sei es erforderlich, Anlagenverzeichnisse, Umsatzanalysen, Vertragskopien usw.
zu erfassen. Es sei weiters erforderlich, den wesentlichen Teil des
Unternehmenswertes, den Klientenstock, zu analysieren, was nur bei genauen
Adressen, Berufsbezeichnungen und Unternehmenszweigen der jeweiligen Klienten
möglich sei.
6. 5. Es wurde im Sanierungskonzept nicht festgehalten,
dass die Herren F. und Si. mit der Sparkasse A. eine Vereinbarung abgeschlossen
haben. Es wurde nur die Empfehlung an die beauftragenden Personen, Z. und S.
gegeben, eine solche Vereinbarung zu veranlassen. Effektive Gespräche
wurden von Herrn Z. mit Herrn Fr. geführt.
6. 6. Die angeführten Auskünfte von Herrn M.
hätten sich nicht auf ein persönliches Gespräch bezogen, sondern
auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen. Dies sei abzuleiten, da
handschriftliche Unterlagen von ihm sich in dem Sanierungskonzept
befinden.
6. 7. Weshalb Herr M. bei der ersten Einvernahme ausgesagt
habe, die H. und die Herren F. und Si. zu kennen, sei nicht bekannt. Erst
anlässlich der Besprechung vom 20. 3. 1996 mit den Herren Z. und S. (im
Beisein von Herrn T.) seien ihm erstmals diese Namen bekanntgegeben worden. Es
werde ausdrücklich festgehalten, dass keinerlei "erpresserischer Druck" auf
Herrn M. ausgeübt wurde. Hierzu werde der Antrag gestellt, Herrn T. zu
vernehmen.
6. 10 Die Darstellung der Betriebsprüfung, der
Vermögensüberhang der Kanzlei M. in Mü. von S 1,2 Mio. sei als
Beratungshonorar einer Schweizer Firma zuzuführen, ist nicht
nachvollziehbar. Dies auch deshalb nicht, da nach Abzug von 15 bis 18% von S 1,2
Mio. sich nicht ein Betrag von S 700.000 ergibt.
ad 7. Die StG. (Bw.) hat an die EM. in Mü. aufgrund
einer Rechnung Beratungsleistungen i. H. v. S 1,296.000 entrichtet (wohl:
erbracht; Anm.: Laut Bilanz zum 31. 12. 1992 der Bw. wurde eine sonstige
Forderung in dieser Höhe ausgewiesen. Aus den Erläuterungen hierzu,
Seite 8, geht hervor, dass eine Rechnung für Beratungsleistungen für
EM. von 1,080.000 zzgl. noch nicht geschuldeter MWSt. von 216.000 am 27.
November 1992 gelegt wurde). Wenn ein Zusammenhang zwischen dem Betrag von S
1,296.000 und dem von S 1,010.000 bestünde, müsste bei
Nichtanerkennung der Betriebsausgaben von S 1,010.000 auch die Nichtanerkennung
der Betriebseinnahmen von S 1,296.000 als Schlussfolgerung (nicht?) gesetzt
werden.
ad 8. Als "Schlussfolgerung" wurde abschließend
ausgeführt:
8. 1. Die Buchhaltungshandbücher seien
"großteils", aber nicht zur Gänze, durch Herrn S. erstellt worden.
Daraus ergäbe sich die von der Abgabenbehörde nicht beantwortete
Frage, wer die restlichen Teile erstellt habe und ob sich nicht eine
entsprechende Werthaltigkeit der Buchhaltungshandbücher ergäbe. Dies
deshalb, da namhafte Autoren für Buchhaltungsbücher dieses Umfanges
Beträge in Millionenhöhe verlangen würden.
8. 2. Die Feststellung, die Herren Si. und F. seien 10
Monate zum Zwecke der Sanierung tätig geworden, ist unrichtig. Dies
deshalb, da nur der Zeitraum dargestellt wurde, der für den Erwerb der
Kanzlei des Herrn M. Voraussetzung gewesen ist, da ein Erwerb erst nach der
entsprechenden Sanierung habe durchgeführt werden können.
8. 3. Die Feststellung, dass die Herren Si. und F. die
Kanzlei nie besichtigt hätten, sei von der Abgabenbehörde nicht
bewiesen und stelle eine Unterstellung dar.
8. 4. Die Abgabenbehörde habe richtig festgestellt,
dass im Sanierungskonzept wesentliche Feststellungen hinsichtlich des
Unternehmens M. von den Herren Si. und F. getroffen worden seien. Weiters werde
festgehalten, dass nicht seit dem 13. Feber 1996 Herrn T. mitgeteilt wurde, dass
die Betriebsausgabe betreffend H. nachzuweisen sei. Dies sei erst konkret bei
der Schlussbesprechung am 20. 3. 1996 erfolgt. Darüber hinaus sei das
entsprechende Sanierungskonzept ordnungsgemäß vorgelegt worden und
stelle sich daraus die Frage, wie aus dem Zeitablauf eine
"Nichtabzugsfähigkeit" als Betriebsausgabe sich ergäbe.
8. 5. Am 20. 3. 1996 hätten die Gesellschafter Herrn
M. nicht "überredet", mit den angeblichen Verfassern des Konzeptes im Falle
etwaiger Rückfragen Kontakt gehabt zu haben. Dies sei nicht erforderlich
gewesen, da mit Herrn M. kein gutes Einvernehmen mehr bestehe und die
Gesprächsbasis seit jeher neutral war. Man habe für die Vorlage der
Schriftstücke nicht bis zum 6. 5. 1996 gebraucht, vielmehr seien die beiden
Gesellschafter mehrfach im Ausland gewesen.
ad 9 Die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde, die
Leistungen der H. sowie die der GZ. für die Bw. seien nur vorgetäuscht
worden, sei unrichtig. Die "Indizien" der Behörde stellten keinen Beweis
dar und seien mehrfach widerlegt. Weiters wurde der Antrag gestellt, auf das
Berufungsverfahren der GTV.. sowie auf die schriftlichen Feststellungen im
Rahmen des laufenden Prüfungsverfahrens der Dr. entsprechend Bezug zu
nehmen und werden die dort gemachten Feststellungen ausdrücklich zum Inhalt
dieses Berufungsbegehrens erklärt, die ausdrücklich zum Inhalt dieses
Berufungsbegehrens erklärt werden.
Diesem Berufungsschreiben wurde eine Kopie einer
Stellungnahme der H. vom 24. September 1996 betreffend das
Prüfungsverfahren hinsichtlich Dr. angeschlossen.
Hierin wird auf die Aussage des Herrn Si. vom 17. April
1996 beim Finanzamt L. Bezug genommen. In Punkt 2. wird festgestellt, der
damalige Mitgeschäftsführer der Bw., Herr S., sei an der H. nicht
beteiligt und führe generell ohne Einzelgenehmigung für diese keine
Tätigkeiten aus, er sei weder mittel - noch unmittelbar
Aktionär, er beziehe keine Dividenden noch sonstige Entschädigungen,
noch habe er sie je bezogen. Weiters habe er keine "verdeckte
Gewinnausschüttungen" bezogen, noch ist oder war er weder mittelbar noch
unmittelbar Begünstigter von sonstigen Vermögensvorteilen.
Weiters erfolgten u. a. Erläuterungen hinsichtlich
Rechtsform und Hauptsitz (Hauptsteuerdomizil) der H., Bekanntgabe der Telefon
- und Telefaxnummer, der Postzustellungsmodalitäten, eine Darstellung
über Domizilgesellschaften nach Schweizer Recht, eine Darstellung
hinsichtlich Personalgestellung, über Zusammenarbeit und Kooperation. Zum
Kooperationsvertrag (Punkt 8.) mit der Dr. vom 19. 1. 1991 wurde u. a.
ausgeführt:
8. 4. Bezüglich Organisationshandbücher lasse
sich sagen, dass es nicht erstaunlich sei, wenn die von der C. erstellten
Bücher ähnlich wie die von der H. lauten. Der Unterzeichnete (Herr
Si.) habe damals nur in Teilbereichen mitgearbeitet. Die Koordination und
Verantwortung sei bei Herrn F. gelegen.
Unter Punkt 8.5. wird dargestellt, dass der vorhergehende
Geschäftsführer, Herr F. bei seinem Ausscheiden chaotische Akten
hinterlassen habe (laut ho. Aktenlage erfolgte dies mit Wirkung vom 17. 12.
1993).
Antragsgemäß wurde Herr T. am 17. 10. 1996
einvernommen.
Im Wesentlichen wurden von ihm keine konkreten Aussagen
getroffen bzw. einer späteren Stellungnahme vorbehalten. Auf die
Niederschrftsausführungen wird ergänzend verwiesen.
Ergänzende Ausführungen zur Niederschrift wurden
in der Eingabe vom 5. 11. 1996 (GZ 1996/360), auf die verwiesen wird,
getätigt.
In einem Ergänzungsschreiben vom 4. 12. 1996 (GZ
1996/3189) wurde eine Fax - Mitteilung der H. übermittelt, aus der zu
entnehmen ist, dass Herr Si. bei der Ausarbeitung des Gutachtens nur im
Innenbereich durch Analysieren einer Vielzahl von Unterlagen mitgewirkt habe.
Den Besuch vor Ort habe Herr F., der allerdings Ende 1993 aus der Gesellschaft
ausgeschieden ist, alleine durchgeführt. er habe die räumlichen
Feststellungen getroffen.
Mit weiterem ergänzenden Schriftsatz vom 31. 7. 1998
(GZ 1998/5932) wurden nachfolgende Beweisanträge, Zeugeneinvernahmen und
Feststellungen als Beweis beantragt:
Berufung
der E.
Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof der GTR. und
Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof der GS.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Sachbescheide berechtigt
war.
Klarzustellen ist vorweg, dass zwar im
Betriebsprüfungsbericht auf eine Wiederaufnahme hinsichtlich des Haftungs
- und Abgabenbescheides für Kapitalertragsteuer Bezug genommen wird,
allerdings hierüber mangels erstellten Bescheides kein Abspruch erfolgte.
Über die anhängige Berufung gegen den Sachbescheid wird im
Berufungsverfahren zur GZ RV/353 - W/06 entschieden werden.
Zum somit tatsächlichem Berufungsbegehren, von einer
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaft - und
Gewerbesteuer der strittigen Jahre 1992 und 1993 abzusehen, ist festzustellen,
dass neben den auf den angefochtenen Berufungspunkten basierenden
Gewinnänderungen noch anderweitige als Wiederaufnahmsgrund (vgl. die
Zusammenfassung in Tz. 25 Bp - Bericht) herangezogen wurden. Somit ist das
Berufungsbegehren, von einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
strittigen Sachbescheide abzusehen, verfehlt. Auch die Änderung des
Gewinnes aus Gewerbebetrieb zur Bemessung der Gewerbesteuer beruht vorerst auf
der Ermittlung des Einkommens (der Einkünfte aus Gewerbebetrieb), wie dies
durch Verweis auf Tz. 32 Bp - Bericht klargestellt wurde.
Die Begründung hinsichtlich der verfügten
Wiederaufnahme ist zwar standardisiert, jedoch in Verbindung mit den (auch
strittigen) weiteren Prüfungsfeststellungen als ausreichend zu erachten,
zumal die Berufung gegen die Sachbescheide, vgl. Punkt 2. als unbegründet
abzuweisen ist, somit krasse Divergenzen zwischen dem erklärten und dem
ermittelten Betriebsergebnis vorliegen, die einen klaren Vorrang bei der
Ermessensübung zugunsten einer korrekten Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlagen erkennen lassen, die somit zweckmäßig im
Sinne des § 20 BAO ist. Dies vor allem im Hinblick auf die dadurch bedingte
Vermeidung unberechtiger Verlustabzüge und des Vorliegens verdeckter
Ausschüttungen.
2. Über die Berufung gegen die
Sachbescheide
Strittig ist, ob Vergütungen zugunsten der zwei
genannten Schweizer Gesellschaften als Äquivalent für entsprechend
erbrachte Leistungen zu erachten ist, somit einen Abzug als Betriebsausgabe
rechtfertigen oder ob derartige Leistungen nur als zum "Schein" erbracht zu
erachten sind.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO obliegt es den
Abgabepflichtigen, auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen
oder zumindestens glaubhaft zu machen. Bei Auslandssachverhalten besteht
überdies eine erhöhte Mitwirkungspflicht, was bedeutet, dass alle
konkret erbrachten (behaupteten) Leistungen, die den geltend gemachten
Betriebsaufwand rechtfertigen können, in unbedenklicher Form
nachvollziehbar dargestellt werden.
Aufgrund des nachstehend dargestellten Ergebnisses freier
Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) ist sowohl hinsichtlich der
Vergütung zugunsten der H. als auch zugunsten der GZ. festzustellen, dass
eine betriebliche Veranlassung für diese beantragten Zahlungen weder
glaubhaft gemacht werden konnte, geschweige denn dies bewiesen wurde. Eine
Einbeziehung weiterer gleichgelagerter Berufungsverfahren, die von der Bw., bzw.
von ihrem Geschäftsführer beantragt wurde, ist ohne Relevanz und
erübrigt sich daher. Überdies wurden auch in jenen Verfahren
"Leistungen" Schweizer Domizilgesellschaften nicht als Betriebsaufwand
anerkannt. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2001, 98/15/00ß9, 0090
wird verwiesen, worin festgestellt wurde, dass konkret erbrachte Leistungen, was
für die Anerkennung von im Ausland wurzelnden Sachverhaltselementen
essentiell gewesen wäre, nicht nachgewiesen wurden.
Zu
den Aufwendungen zugunsten der H.
Gegen die
Anerkennung als Betriebsausgabe spricht Nachfolgendes:
Obwohl die Geschäftsführung der Bw. einerseits
von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und andererseits von einem beeideten
Buchsachverständigen repräsentiert wurde, sei das gegentändliche
Sanierungskonzept einer Schweizer Domizilgesellschaft zur Bearbeitung
übertragen worden. Aus Beratungsleistungen der Bw., die für die EM. in
Mü. erbracht wurde, wurden hingegen entsprechende Honorare erzielt (vgl. ad
7. der Berufungsausführungen). Die Fähigkeit, Konzepte im Rahmen der
eigenen Betriebsphäre zu erstellen, war daher wohl
unbestrittenermaßen vorhanden. Weshalb daher Ausländer, die sich
naturgemäß erst über die österreichischen Wirtschafts
- und Steuerverhältnisse Kenntnisse verschaffen müssten,
beauftragt worden sein sollen, ist unverständlich. Auch hätten sie
sich erst mühsam die Unterlagen rund um die Person bzw. die Kanzlei von
Herrn M. besorgen müssen, zumal laut Gedankenprotokoll der H. vom 4.
Dezember 1996 nur einmal die Kanzlei im "Ruhezustand" besichtigt worden sein
soll. Vielmehr ist es plausibel, dass diese Schweizer Gesellschaft eingeschaltet
wurde, um, wie es von Herrn M. anlässlich seiner Selbstanzeige zu Protokoll
gegeben wurde, "Schwarzgeld" zu lukrieren (nach Abzug von "Spesen" in Höhe
von etwa 15 - 18%). Dass Herr M. weniger als etwa 82 bis 85% erhielt,
beruht wohl darauf, dass die steuerliche "Rendite" hieraus sich erheblich
geringer darbot.
Aus dem überreichten Ordner SanierungA. mit Stand 30.
September 1992, von niemandem unterfertigt, ergibt sich, dass nicht, wie es
bescheinigt wurde, das Sanierungskonzept in der Schweiz geschrieben wurde. Denn,
obwohl Herr Si. laut Ergänzungsschreiben vom 4. 12. 1996 bei der
Ausarbeitung des Gutachtens nur im Innenbereich intensiv tätig gewesen sein
soll, wurde - im Gegensatz zu anderen Schriftstücken der H., die
eingereicht wurden (Stellungnahme betreffend Dr. vom 24. September 1996 und
hinsichtlich Gedankenprotokoll - Unternehmensvisite M. vom 4. Dezember
1996) die seit dem Jahr 1935 in der Schweiz wirksam gewordene Rechtschreibreform
nicht beachtet. Denn in der amtlichen schweizerischen Rechtschreibung wurde ab
1935 das "ß" vollständig abgeschafft. Auf Seite 3 dieses Konzeptes
wurden als zur Verfügung gestellte Unterlagen u. a. seitens der H. genannt
Jahresabschluß
1991
Jahresabschluß
1992
Jahresabschluß
1993
Weiters auf Seite 5 ...
Anläßlich...etc.
Wenn nun, wie letztlich behauptet wurde, nur Herr Si. im
"Innenbereich" intensiv tätig geworden sein soll, ist es
unverständlich, dass dieses Konzept nicht nach der Schweizer
Rechtschreibung erstellt wurde.
Weiters ergeben sich Widersprüche zum Sachverhalt wie
folgt:
Auf Seite 11 des Sanierungskonzeptes "4. Kanzleiablauf"
wird erwähnt;
"Wir haben die
gegenständliche Kanzlei ohne Steuerung des Kanzleiablaufes im Ruhezustand
besichtigt und dabei Auskünfte von Herrn Stb.
M., Herrn
S. und Herrn
Z. erhalten."
Laut Stellungnahme der Bw. zur Niederschrift mit Herrn M.
sowie in Punkt 6. 7. der Berufung wird jedoch klargelegt, dass Herrn M. erst am
20. 3. 1996 die Namen der Akteure der H. zur Kenntnis gebracht worden
seien.
Im Berufungsschreiben wird nun dieser Widerspruch unter
Punkt 6 .6. mit der allerdings wohl sehr unglaubwürdigen Feststellung, die
Auskünfte Herrn M.` hätten sich nicht auf ein persönliches
Gespräch bezogen, zu kaschieren versucht.
Dass Herr F. alleine in A. gewesen sein und
Fachauskünfte eingeholt haben soll, widerspricht der o. a. Diktion des
"Wir" und teilweise der unter Punkt 8.
3. erfolgten Berufungsbehauptung, es stelle eine Unterstellung dar, dass Herr
Si. die Kanzlei nie besichtigt habe. Auch ist es bedenklich, bezugnehmend zur
vorgelegten Darstellung der H. vom 24. September 1996, Punkt 8. 5. worin vom
Unterfertiger, Herrn Si., auf die "chaotische Aktenlage", die Herr F.
hinterlassen haben soll, dass jemand, der für eine sorgsame
Konzepterstellung offensichtlich unfähig war, für Erhebungen an Ort
und Stelle im Einsatz gewesen sein soll.
Abgesehen davon, dass der Aufwand für die
Konzepterstellung eine sichtlich nicht vertretbare Höhe erreichte, die
tatsächlich dafür spricht, dass als Ausgleich für das von der EM.
erzielte Honorar ein Betriebsaufwand konstruiert wurde, steht die Tatsache des
nicht verbuchten Anschaffungsaufwandes für die um S 700.000 erworbene
Beteiligung. Denn eine Zahlung dieser Größenordnung aus dem
"Privatvermögen" zu tätigen, widerspricht jeglicher bei
Wirtschaftstreibenden und insbesondere bei Wirtschaftstreuhändern
üblichen Gestion.
Hieraus ist abzuleiten, dass dieser Betriebsaufwandsposten
fingiert wurde.
Zu
den Aufwendungen betreffend das
Organisationshandbuch
Im Hinblick darauf, dass
auch in anderen Prüfungsverfahren, wo ein identer Personenkreis als
Geschäftsführer der geprüften Gesellschaften fungierte,
Feststellungen betreffend Nichtabzugsfähigkeit des Aufwandes für den
Erwerb von Organsisationshandbüchern durch Schweizer Gesellschaften
getroffen wurde, ist es selbstverständlich im Sinne einer möglichst
gleichmäßigen Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO) geboten, die dort
erworbenen Kenntnisse auszuwerten. Hieraus ergibt sich, dass keinerlei
Leistungszusammenhang zu diesen Schweizer Firmen geknüpft werden konnte
(vgl. insbesondere den dem Erk. des VwGH 98/15/0089, 0090 zugrundeliegenden
Sachverhalt betreffend GTRS.) Es wurde ja von der Bw. zwar zugestanden, dass
Herr S. einen Teil der Handbücher (zum Teil) erstellt habe, jedoch
offengelassen, wer sie fertiggestellt und weshalb dessen Urheberrechte
(Millionenwerte sollen ja geschaffen worden sein) an die Schweizer Firmen
gelangt seien.
Da Auslandssachverhalte vorliegen, besteht seitens der Bw.
erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. hiezu Ritz,
BAO3, §115 Tz.
10). Es müsste nachvollziehbar dargestellt werden, wie
Leistungszusammenhänge zu den Schweizer Firmen C., GZ. oder H. vorlagen. Da
dies nicht erfolgte, sondern lediglich behauptet wurde, Ergänzungen der
Organisationshandbücher für die Jahre 1991 bis 1993 seien nicht von
Herrn S., dem ursprünglichen Verfasser, durchgeführt worden, ist
festzustellen, dass auf die Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten
nicht geachtet wurde. Da überdies die Bw. offensichtlich keine Bedenken
hat, fingierte Betriebsausgaben anzusetzen, wie dies hinsichtlich der
Aufwendungen für das Sanierungskonzept erwiesen wurde, ist es zutreffend,
dass der zugunsten der GZ. beantragte Aufwand nicht als Betriebsausgabe
Berücksichtigung fand.
Die Berufung war daher vollinhaltlich
abzuweisen.
3. Darstellung der Änderung des
Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1992 in ATS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
982.074,00
|
Verrechenbare Verluste aus Vorjahre:
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1.132,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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980.942,00
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Sonderausgaben
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10.000,00
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Verlustabzug (aus 1989):
|
970.942,00
|
Einkommen
|
0,00
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Anrechenbare Steuer:
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-19.684,00
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Guthaben (unverändert):
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-19.684,00
|
Guthaben in Euro:
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1.430,49
Wien, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-W/02
- Stammnummer
- 21273
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF