Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101874/2019
1. Treuhandverhältnis 2. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101874/2019vom 25.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gerade eine Treuhandvereinbarung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das äußere Erscheinungsbild des im eigenen Namen auftretenden Treunehmers das Innenverhältnis zum Treugeber ganz verdeckt, kann nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn der Abgabenbehörde zeitnah eine klare vertragliche Abmachung über den Umfang des Treuhandauftrages nachgewiesen wird.
Die vorgelegte Treuhandvereinbarung ist daher für den Beschwerdezeitraum nicht anzuerkennen.
Dennoch ist Herr M. der faktische Anteilsinhaber der Beschwerdeführerin, dies geht aus den Beweisergebnissen klar hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass die verdeckte Ausschüttung ihm und nicht dem Gesellschafter ***2*** zugeflossen sind.
Wie oben bereits ausgeführt kann die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilinhaber auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Ein Naheverhältnis wird insbesondere angenommen, wenn die wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Anteilsinhaber und dem Empfänger so eng ist, dass eine "wirtschaftliche Einheit" vorliegt. Diese kann in gegenständlichen Fall jedenfalls angenommen werden, da der Gesellschafter ***2*** und Herr M. sich als Treuhänder und Treugeber sehen, selbst wenn diese Vereinbarung aus Offenlegungsgründen im Beschwerdezeitraum nicht anerkannt werden konnte.
Ein Naheverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn die Begünstigung durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters liegt.
Die wirtschaftlichen Ergebnisse sowie die Steuerlast sind somit dem Alleingesellschafter ***2*** zuzurechnen
Erlöse 0% Ausland:
Die Erlöse, die mit Rechnungen an ***3*** ausgewiesen wurden, betreffen sonstige Leistungen von einem österreichischen Unternehmen an ein österreichisches Unternehmen. Ausführungsort sonstiger Leistungen von Unternehmer an Unternehmer ist gemäß § 3a Abs 6 UStG (Generalklausel) der Empfängerort (Sitz oder Betriebsstätte des Empfängers).
Der Empfängerort ist Österreich. Da sonstige Leistungen eines österreichischen Unternehmens an ein österreichisches Unternehmen vorliegen, sind die Umsätze in Österreich umsatzsteuerpflichtig.
Eine Dienstleistung ins Ausland, sowie Devisengeschäfte wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.
Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht diese ist in § 115 Abs. 1 BAO verankert.
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Diese Verpflichtung entsteht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben und schränkt die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde entsprechend ein. Die Mitwirkungspflicht steigt in dem Maße, wie die Möglichkeiten der Behörde zur Sachverhaltsermittlung abnehmen.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht, der Steuerpflichtige muss bereits vor Eingehen von Auslandsbeziehungen dafür sorgen, dass er später in der Lage ist, diese vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Sowie einer Beweisbeschaffungspflicht es liegt vornehmlich am Steuerpflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente zu beschaffen.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht im Umsatzsteuerrecht betrifft insbesondere die Dokumentation und Nachweisbarkeit grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen.
Von der Beschwerdeführerin wurden die geforderten Nachweise trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht.
Es ist daher wie oben ausgeführt von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Österreich auszugehen.
Provisionen an Dritte:
Die in der Bilanz ausgewiesenen Betriebsausgaben, für die Rechnungen einer iranischen Firma "***7***" vorgelegt wurden, können nicht anerkannt werden, da keine näheren Unterlagen bzw Nachweise über die Existenz dieser Firma und ihre Tätigkeit, über eine Leistungserbringung, über die betriebliche Veranlassung usw. erbracht wurden.
Den Steuerpflichtigen trifft bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die gegenüber der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde in den Vordergrund tritt, da es für die Abgabenbehörde nur schwer oder gar nicht möglich ist, eine genaue Überprüfung der Angaben vorzunehmen. Diese umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht (VwGH 25.05.1993, 93/14/0019; 07.09.1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 05.11.1991, 91/14/0049; 30.5.01995, 91/13/0248, 0250).
Die Absetzbarkeit von Zahlungen an Empfänger im Ausland für abstrakte Leistungen, wie "Kontaktvermittlung", "Bemühen", "Know-How-Überlassung" ua kann nur dann erreicht werden, wenn der Leistungsinhalt und die betriebliche Veranlassung exakt und nachvollziehbar beschrieben und nachgewiesen werden (VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032).
Wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen erfolgen, ist es für die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung notwendig, dass der Steuerpflichtige eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen erbringt (zu Provisionszahlungen siehe VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165). Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maß konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 231 ff. sowie die dort zitierte Judikatur).
Die Abgabenbehörde trifft nicht die Verpflichtung, Erkundungsbeweise aufzunehmen und den Leistungsinhalt des Provisionsempfängers selbständig zu erforschen (VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078).
Da hinsichtlich dieser Ausgaben widersprüchliche Aussagen getätigt wurden (Vermittlung von Lobbyingtätigkeiten für ***9*** AG in Iran, Devisenwechsel für die ***3***), der Leistungsinhalt nicht exakt beschrieben werden konnte und die Zahlungen nicht nachgewiesen wurden, können diese nicht anerkannt werden.
Auch der Umstand, dass die Existenz der Firma ***7*** nicht nachgewiesen wurde und selbst Herr M. nicht genau weiß wer der Geschäftsführer der Firma ist, lässt ebenfalls an einer tatsächlichen Leistungserbringung zweifeln.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH vom 18.12.1990, 87/14/0155).
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. EStG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die dazu vorgelegten Unterlagen sind geeignet, eine betriebliche Veranlassung für die behaupteten Provisionen nachzuweisen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine erhöhte Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht der Partei (und damit einhergehend eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) liegt nach hM ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. Ritz, BAO 3 , § 115 Tz 10 mwN).
Mangels Leistungsnachweises hat daher die Außenprüfung die von der iranischen Firma ausgewiesenen Provisionen zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Wareneinsatz Iran:
Gemäß § 7 Abs 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß Abs 2 leg.cit. nach dem EStG 1988 und nach dem KStG.
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst wurden. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist daher, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt. Betriebsausgaben liegen vor, wenn sie aus betrieblichen Gründen, d.h. im Interesse des Betriebes anfallen.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen.
Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt, EStG11, § 4 Tz 269f.)
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung berechtigt (Doralt, aaO, § 4 Tz 270). Betriebsausgaben können auch dann im Schätzungsweg berücksichtigt werden, wenn sie auf nicht fremdüblich verrechneten, aber auf andere Weise glaubhaft gemachten Leistungsbeziehungen beruhen (VwGH 24.10.2005, 2001/13/0237).
Nachdem auch dem Grunde nach kein Nachweis von der Beschwerdeführerin erbracht wurde war der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen und die Aufwandsposition zu streichen und dem Gewinn im Jahr 2013 hinzuzurechnen.
Sicherheitszuschlag:
Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages stellt eine (eigene) Schätzungsmethode dar (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Dieser gehört "zu den Elementen der Schätzung" (VwGH 12.9.1996, 94/15/0071). Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Falls ab (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113). Bei mangelhaften Aufschreibungen kann angenommen werden, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 22.2.2007, 2005/14/0111; 10.10.1996, 94/15/0111). Sicherheitszuschläge können sich zB an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Der Sicherheitszuschlag ist zu begründen (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019; UFS 28.10.2013, RV/0162-F/11); seine Bemessung "durch eine Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der Größe der Organisation des StPfl gerät mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch" (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0050, wobei ähnl Missstände in Schwesterorganisationen vorlagen).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Diese hat derjenige zu tragen, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entspr mitwirkt. (vgl. Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. [2023], Linde Verlag, § 4, Rz 52).
Bei Vorliegen von "zahlreichen Buchführungsmängeln" stellt ein 10%iger Sicherheitszuschlag keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; vgl UFS 27.4.2012, RV/0871-W/07: Umsatz um 10 % sowie BA um 5 % erhöht)
Zurechnung der Mehrgewinne als verdeckte Ausschüttung an ***2***:
Die rechtliche Basis für die Behandlung von verdeckten Ausschüttungen findet sich im Körperschaftsteuergesetz (KStG), konkret in § 8 Abs. 2 KStG 1988, wonach es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften und unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen. Diese Grundregel basiert auf der Annahme, dass nicht verbuchte Erträge in der Regel nicht im Unternehmen verbleiben, sondern den Gesellschaftern zufließen.
Sie sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0060).
Festsetzung Umsatzsteuer 2012:
Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 11 Abs. 2).
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß.
Schätzung 2014 und 2015:
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 19.3.1985, 84/14/0144; 13.9.1989, 88/13/0042).
Zu schätzen ist laut ständiger Rechtsprechung. jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.
Nach ständigen Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. § 167 Abs 2 BAO).
Eine Schätzungsbefugnis der Behörde besteht dann, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (VwGH 25. 10. 1994, 94/14/0002).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar 3. Auflage, § 184, Rz. 3).
Im gegenständlichen wurde das Schätzungsergebnis unter Berücksichtigung der vorgelegten Zahlen des Buchungsjournals nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin geschätzt. Weitere Unterlagen lagen der belangten Behörde nicht vor.
Aus oben genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da es sich im Beschwerdefall im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung, beantwortet sind.
Linz, am 25. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101874/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101874.2019
- Stammnummer
- 148283
- Gültig
- 25.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF