…und diese nicht an das Finanzamt weiterleiten muss. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung…
…dass die Vorauszahlungen nicht geleistet würden. Dadurch habe sie in objektiver und subjektiver Hinsicht das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Auch bezüglich der lohnabhängigen Abgaben habe sie die Tatsache gekannt, dass zu den Fälligkeitsterminen solche angefallen seien und dass…
…Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform…
…136 ff FinStrG vom 28.04.2021, erhalten 21.06.2021, wird hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Angefochten wird das Erkenntnis im Hinblick auf den Spruch, nämlich, dass Herr ***Bf1*** schuldig ist, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen…
…diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob eine ahndbare finanzstrafrechtliche Verantwortung von Frau ***6*** vorliegt. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wäre verfolgungsverjährt, gegen eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG spricht die Verantwortungslinie von Frau ***13***, dass ihr mit Nichterfassung…
…Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde den Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig. Im gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch vom 21.08.2014 verwies der Bf. auf seine Ausführungen in der Beschwerde…
…für sich allein noch keinen Verdacht eines Finanzvergehens, zumal der Inhalt rechtskräftiger Abgabenbescheide nur eine qualifizierte Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite des angeschuldeten Finanzvergehens darstellt. Für die Bewirkung der Verkürzung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Vorsatzform…
…für die Monate Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von € 10.206,66 weder gemeldet noch entrichtet wurden. Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung zur Abgabe von…
…den Berufungseinwendungen des Bw. hinsichtlich der subjektiven Tatseite dahingehend, dass lediglich fahrlässige Handlungsweise vorliege. Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate Jänner bis März 2002 mit einem Verkürzungsbetrag von € 343,00 eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz, SN, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung…
…November 2003, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die…
…dass die Buchhaltungskraft W. mit der Berechnung und Meldung der Selbstbemessungsabgaben Probleme gehabt hätte. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG setzt Eventualvorsatz in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen und Wissentlichkeit…
…Nichtabgabe daher nicht auszugehen. Das Delikt der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher nicht verwirklicht. Dem erstinstanzlichen Schuldspruch in Bezug auf den Monat März 2001 liegt das Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate März bis Mai 2001 zugrunde. Unter Textziffer 3…
…wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 8. November 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Neunkirchen vom 5. September 2002, SpS 291/02-III, nach…
…der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Juni 2002 betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß § 161 Abs…
…wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 21. Jänner 2004 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Graz-Stadt vom 10. November 2003, StrNr. 2002/00572-001, nach…
…der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. September 2001 betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß § 161 Abs…
…objektive Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen der objektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unstrittig. Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto zeigt, dass der Bf…
…Lohnabgaben seien von Herrn S. gemeinsam mit M.A. berechnet worden und hätten vom Ehepaar Sehic, allerdings unter Zuhilfenahme seiner Unterschrift, geleistet werden sollen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung…
…eventu der vorliegenden Berufung dahingehend Folgen zu geben, dass das bekämpfte Erkenntnis nach Verfahrensergänzung abgeändert und die Strafe herabgesetzt werde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe…