Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0098-W/02
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0098-W/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen der Bw. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Mödling vom 9. Oktober 2002, SpS 412/02-II, nach der am
24. Juni 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten
Christine Glaser sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird
teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch
über die Schuld, über die Strafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen
des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend den
Monat März 2001 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von
S 568.888,00 eingestellt.
Der Bw. ist schuldig, er hat im Bereich des
Finanzamtes Mödling als Abgabepflichtiger vorsätzlich die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Monat Februar 2001 in Höhe
von S 361.545,00 (entspricht € 26.274,50) nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Er hat hiermit das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG in
Verbindung mit § 21 Abs. 3 FinStrG wird über den Bw. eine
Zusatzgeldstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk Wien vom 15. April 2003, StrafNr.: 006-2002/00248-001,
in Höhe von € 2.400,00 und gemäß
§
20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 neu
bestimmt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 9. Oktober 2002, SpS 412/02-II, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes
Mödling als Abgabepflichtiger unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Februar und März 2001 in Höhe von S 930.433,00 bewirkt und
dies nicht nur möglich, sondern gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von € 20.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 festgesetzt.
Begründend wurde vom
Spruchsenat dazu ausgeführt, dass für den Monat Februar 2001
keine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet worden seien. Dadurch sei eine Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von S 361.545,00 verkürzt worden.
Für März 2001
hingegen habe der Beschuldigte Umsatzsteuergutschriften in Höhe von
S 568.887,80 zu Unrecht geltend gemacht, weil bei den
Rechnungsempfängern diese Gutschriften im Rechenwerk nicht erfasst worden
seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die vorliegende frist- und formgerechte (fälschlich als Einspruch
bezeichnete) Berufung des Bw. vom 19. Dezember 2002.
Vorerst macht der Bw. darin
geltend, dass ihm die Vorladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß an seine
Wohnadresse zugestellt worden wäre.
Richtig sei, dass für
Februar 2001 keine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht wurde. Die
Voranmeldungen seien zu dieser Zeit von der vom Bw. beauftragten externen
Buchhaltung der Fa. P. automatisch durchgeführt worden. Seine Betreuerin
sei im Frühjahr 2001 überraschend an Krebs verstorben.
Möglicherweise sei deshalb die Umsatzsteuervoranmeldung nicht gemacht
worden. Dafür übernehme er die volle Verantwortung.
Die Gutschriften vom März 2001 seien zum
Großteil von den Rechnungsempfängern gebucht bzw. seien zum Teil auch
die dazugehörigen Rechnungen nicht gebucht worden, wodurch keinerlei
Umsatzsteuerschuld entstanden sei. Lediglich zwei Gutschriften wurden von der
Fa. K. nicht gebucht, wodurch sich eine Gesamtschuld von S 140.000,00
ergebe. Belege würden beiliegen. Abschließend wird um die Festsetzung
eines neuen Verhandlungstermines ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Unbestritten
ist, dass für den Monat Februar 2001 weder eine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, noch eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer
entrichtet wurde. In Ergänzung seiner schriftlichen
Berufungsausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde vom Bw. ausgeführt, dass auch diesbezüglich eine
vorsätzliche Handlungsweise bestritten wird. Er habe auf Grund einer
Finanzstrafe Anfang 2001 das Buchhaltungsbüro Fa. P. beauftragt,
die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und an das Finanzamt zu
übersenden. Aufgrund einer schweren Krankheit und des Todes seiner
zuständigen Sachbearbeiterin der Buchhaltungskanzlei sei die Abgabe dieser
Umsatzsteuervoranmeldung unterblieben. Die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2001 sei in der Folge, trotz
grundsätzlicher Kenntnis des Bw. von der Zahlungsverpflichtung, wegen der
schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens vor Konkurseröffnung
(8.6.2001) unterblieben.
Diese glaubwürdige
Rechtfertigung des Bw. stellt inhaltlich ein Geständnis im Sinne der
Strafbestimmung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
dar. Trotz Kenntnis der Zahlungsverpflichtung hat der Bw. wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2001 nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Von einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann nach Senatsmeinung deswegen nicht
ausgegangen werden, da dieses Delikt neben einer wissentlichen Verkürzung
der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlung auch eine vorsätzliche
Nichtabgabe der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung voraussetzt. Im
gegenständlichen Fall wurde durch den Bw. glaubhaft dargelegt, dass er die
Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an eine Buchhaltungskanzlei
übertragen hat. Aus der Aktenlage des Steueraktes ist ersichtlich, dass die
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in Vormonaten auch immer
zeitgerechterfolgt ist. Die Rechtfertigung des Bw. dahingehend, dass er als
Grund für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2001
eine schwere Krankheit der Sachbearbeiterin der Buchführungskanzlei
vorbrachte, ist daher glaubhaft und von einer vorsätzlichen Nichtabgabe
daher nicht auszugehen. Das Delikt der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher nicht
verwirklicht.
Dem erstinstanzlichen
Schuldspruch in Bezug auf den Monat März 2001 liegt das Ergebnis einer
Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate März bis Mai 2001
zugrunde. Unter Textziffer 3 der Niederschrift der Betriebsprüfung vom
13.7.2001 wurde dazu festgestellt, dass, im Bericht genau mit Rechnungsnummern
angeführte Gutschriften (=Stornierung von zeitlich vorher gelegten
Ausgangsrechnungen) nicht anzuerkennen sind, da einerseits die Rechnungen nicht
dem § 11 UStG entsprechen und andererseits bei den
Rechnungsempfängern keine Erfassung der Gutschriften in deren Rechenwerk
erfolgte. Aus diesen Feststellungen resultierte eine Nachforderung an
Umsatzsteuer März 2001 in Höhe von
S 568.888,00.
Eine Erweiterung der
Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung durch
Einvernahme des Bw. und des Betriebsprüfers als Zeugen hat ergeben, dass
mit der Umsatzsteuervoranmeldung März 2001 eine Stornierung von in
Vormonaten erstellten und auch buchhalterisch erfassten Ausgangsrechnungen
gegenüber diversen Kunden erfolgt ist. Die Rechtfertigung des Bw.
dahingehend, dass die ursprünglichen Ausgangsrechnungen zu hoch bzw. auch
manchmal doppelt ausgestellt worden seien und dass die Umsatzsteuer in
Vormonaten deswegen zu hoch gemeldet und entrichtet worden wäre, blieb auch
durch die Zeugeneinvernahme des Betriebsprüfers im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung unwiderlegt und erscheint dem
Berufungssenat durchaus plausibel und glaubhaft. Von einer vorsätzlich
unrichtigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung März 2001 und einer
dadurch wissentlich bewirkten unrechtmäßigen Geltendmachung einer
Umsatzsteuergutschrift kann daher nicht ausgegangen werden. Ein deliktisches
Verhalten im Sinne des Finanzstrafgesetzes kann daraus nicht abgeleitet werden.
Daher war insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 3 FinStrG war die, wegen der Begehung der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, nunmehr neu zu
bemessende Geldstrafe laut Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom
15. April 2003, StrafNr. 006-2002/00248-001, zu verhängen, da die
nunmehr zu bestrafende Finanzordnungswidrigkeit mit Tatzeitraum
Februar 2001 nach dem Zeitpunkt der Begehung schon in diesem früheren
Verfahren bestraft hätte werden können.
Bei der nunmehrigen
Strafbemessung war als mildernd die geständige Rechtfertigung und als
erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Unter
Zugrundelegung der eingeschränkten finanziellen Situation des Bw. aufgrund
des anhängigen Konkursverfahrens erscheint die nunmehr mit
€ 2.400,00 festgesetzte Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tätergerecht und
schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.271 des Finanzamtes Mödling zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Wien,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-W/02
- Stammnummer
- 4695
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF