Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0075-W/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wobei der Bf. auf seinen Steuerberater vertraute
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0075-W/02vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, wegen des
Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 30. September 2002, Strafnummer
008/2002/00090-001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
30. September 2002 hat das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
SN 008/2002/00090-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma D. GesmbH vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 14.540,74, Umsatzsteuer 1999 in
Höhe von € 6.896,07, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von €
10.851,36 sowie Umsatzsteuer Jänner bis August 2001 in Höhe von €
37.422,66 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. November 2002,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich die Begründung des
bekämpften Bescheides darauf beschränke, dass sich der Tatverdacht auf
die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 14. Mai 2002 (Tz. 1 - 38)
beschränke. Diese Art der Begründung sei nicht gesetzeskonform, zumal
die Feststellungen, auf welche Bezug genommen werde, dem angefochtenen Bescheid
nicht angeschlossen worden seien und sich nur in einem undatierten
Betriebsprüfungsbericht fänden. Dieser Bericht sei nur der
Steuerberatungsgesellschaft der Firma D. zugestellt worden, die eine Kopie an
den Bf. ausfolgte. Eine Schlussbesprechung habe am 14. Mai 2002 stattgefunden,
in der Niederschrift seien jedoch keine Feststellungen getroffen worden.
Es sei auf sämtliche
Textziffern verwiesen worden, von denen sich nur einige wenige auf die
Umsatzsteuer beziehen. Die Abgabenbeträge im Bericht seien in ATS
dargestellt, welcher Umstand es hindere, die im angefochtenen Bescheid
behaupteten Verkürzungsbeträge, die in Euro dargestellt sind, mit dem
in ATS ausgewiesenen Zahlenmaterial des Betriebsprüfungsberichtes zu
begründen.
Laut Tz. 21 des Berichtes werde
ein Betrag von € 37.422,60 für Umsatzsteuer 1 - 8 /2001
ausgewiesen, wogegen für diesen Zeitraum im Bericht ein Betrag von ATS
32.454,00 mit der die Einleitung eines Strafverfahrens ausschließenden
Selbstanzeige angeführt worden sei.
Zum Vorwurf, soweit sich dieser
auf abgegebene Voranmeldungen beziehe, verweise der Bf. darauf, dass er mit
diesen überhaupt nichts zu tun hätte. Die Formulare seien vom
Steuerberater (Firma G-WTH) ausgefüllt, der Buchhaltung übermittelt
und dort "i.A." unterschrieben sowie an die Behörde
weitergeleitet worden. Der Bf. sei ein einfacher Handwerker und weder mit den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes noch mit denen der Erstellung eines
Jahresabschlusses vertraut, weil er dies nicht verstehe. Im Bericht sei auch
nicht festgestellt worden, dass der Bf. Voranmeldungen unterschrieben oder
gewusst und auch verstanden hätte, wie einzelne Positionen verbucht und in
den Bilanzen dargestellt wurden. Die Bilanzen seien ja alle vom Steuerberater
verfasst worden und der Bf. sei bildungsmäßig nicht in der Lage, eine
Bilanz aufzustellen und deren Gliederungen zu verstehen.
Aus dem Bericht ergebe sich,
dass der Prüfer Zahlungen der Firma T. GesmbH als Anzahlungen gewertet und
daraus eine Umsatzsteuerpflicht abgeleitet habe, wobei die Ausführungen
- da ohne Begründung - nicht nachvollziehbar seien, weshalb
diese Anzahlungen als umsatzsteuerpflichtig qualifiziert worden seien.
Der Bf. habe von dieser Art der
Verbuchung und Bilanzierung überhaupt keine Kenntnis gehabt, weil sie durch
den Steuerberater veranlasst und realisiert worden seien. Aus diesem Vorgang
könne wohl ein strafgesetzliches Verhalten nicht abgeleitet werden, weil
die Voraussetzungen fehlen würden, um dieses Verhalten als strafrechtlich
zu qualifizieren. Abgesehen davon sei es rechtlich ein Unding, aus der Wertung
des Prüfers über eine Anzahlung eine Verpflichtung hinsichtlich der
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu konstruieren.
Aus Tz. 20 f des Berichtes
ergebe sich, dass für 2000 erst eine vorläufige
Umsatzsteuerveranlagung erfolgt sei. Aus Tz. 20 könne der Verdacht, der Bf.
hätte Umsatzsteuer für 2000 hinterzogen, nicht abgeleitet werden. Die
Behörde sei für den Verdacht der strafbaren Handlung ebenso
beweispflichtig wie für die Handlung selbst. Der Bf. verwahre sich dagegen,
dass aufgrund von Nachforderungen unter Zugrundelegung eines
Betriebsprüfungsberichtes gegen ihn der Verdacht erhoben werde, er
hätte Steuern hinterzogen, wiewohl eine Vielzahl gleichartiger Berichte der
Finanzbehörden nicht zu einer solchen Maßnahme Anlass
gebe.
Der Bf. sei der Auffassung,
dass auch der Verdacht, er hätte ein deliktisches Verhalten gesetzt, zu
begründen sei. Eine Begründung könne aber nicht durch
bloßen Verweis auf die Feststellungen eines Betriebsprüfers in einem
nicht einmal datierten Bericht erfolgen, denn es bestehe eine einhellige Lehre
und Rechtsprechung darüber, wie die Handlung eines Steuerpflichtigen in
ihren Einzelheiten gestaltet sein müsse, und zwar einschließlich der
subjektiven Tatseite, um die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens in
Bezug auf eine Bestimmung des Strafgesetzes zu erfüllen. Erst dann, wenn
die Behörde erster Instanz eine derartige Tatbestandsmäßigkeit
eines Verhaltens, welches der Bf. gesetzt haben soll, darlege, sei zu
begründen, warum er einer solchen strafbaren Handlung verdächtig sein
solle. All diese Grundvoraussetzungen würden vorliegend fehlen.
Es wird daher beantragt, der
Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde führt aus, dass der Bf. dem
Grunde nach jedenfalls jede Verantwortung bestreite, da er trotz
langjähriger Geschäftsführertätigkeit dieser GmbH
offensichtlich keinerlei Kenntnisse des Steuerrechts besitze und sich daher auch
eines steuerlichen Vertreters bedient hätte. Da mit der Tätigkeit
eines Geschäftsführers jedenfalls auch unabdingbare Verpflichtungen
auch betreffend der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen verbunden seien, könne dieser Einwand
betreffend dieser Verantwortung nur ins Leere gehen. Auch könnten letztlich
rein formelle Mängel, wie sie in weiterer Folge gerügt werden, an
diesen Verpflichtungen nichts ändern.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Vorwurf, die
Begründung des bekämpften Bescheides beschränke sich darauf, dass
sich der Tatverdacht auf die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 14. Mai
2002 (Tz. 1 - 38) beschränke; es sei auf sämtliche Textziffern
verwiesen worden, von denen sich nur einige wenige auf die Umsatzsteuer
beziehen; diese Art der Begründung sei nicht gesetzeskonform, zumal die
Feststellungen, auf welche Bezug genommen werde, dem angefochtenen Bescheid
nicht angeschlossen worden seien und sich nur in einem undatierten
Betriebsprüfungsbericht fänden, besteht zwar zu Recht, doch trifft im
Falle des Fehlen solcher Ausführungen im erstinstanzlichen
Einleitungsbescheid die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Recht und
die Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstinstanzlichen
Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche
Begründung zu ersetzen (VwGH 19.2.1997, 96/13/0094).
Der Einwand, der
Betriebsprüfungsbericht sei nur der Steuerberatungsgesellschaft der Firma
D. GesmbH zugestellt worden, die eine Kopie an den Bf. ausfolgte, ist nicht
nachvollziehbar, da für diese Steuerberatungsgesellschaft (als steuerlicher
Vertreter des Bf.) eine gültige Zustellvollmacht - wie auch dem
undatierten Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen - ausgewiesen
ist.
Entgegen der Behauptung des Bf.
sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung, die am
14. Mai 2002 stattgefunden hat, das Finanzstrafverfahren betreffende
abgabenrechtliche Feststellungen zu entnehmen, wie eine Durchsicht der in Kopie
ausgefolgten Niederschrift zeigt. Auszugsweise darf wiederholt werden, dass den
Prüfungsfeststellungen zu entnehmen ist, dass im Zusammenhang mit dem
Verrechnungskonto der Firma T. GesmbH die erfolgten Überzahlungen vom
Betriebsprüfer als Anzahlungen betrachtet und der Umsatzsteuer unterzogen
wurden.
Dem Vorbringen, die
Abgabenbeträge seien im Bericht in ATS dargestellt, welcher Umstand es
hindere, die im angefochtenen Bescheid behaupteten Verkürzungsbeträge,
die in Euro dargestellt sind, mit dem in ATS ausgewiesenen Zahlenmaterial des
Betriebsprüfungsberichtes zu begründen, ist zu erwidern, dass
gemäß
§ 3 Abs. 2 Z. 3 Eurogesetz ab 1. Jänner 2002
Geldbeträge in Verordnungen und Bescheiden von Verwaltungsbehörden,
Gerichten und öffentlichen Körperschaften in Euro auszudrücken
sind. Zwar wurde im Bescheidentwurf eine Ausweisung auch in ATS dargestellt, was
offensichtlich aufgrund eines Ausfertigungsfehlers in der Reinschrift des
Bescheides unterlassen wurde. Die Beträge wären wie folgt darzustellen
gewesen: Vorauszahlungen für Umsatzsteuer 1998 in Höhe von €
14.540,74 (entspricht ATS 200.085,00), Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 6.896,07 (entspricht ATS 94.892,00), Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 10.851,36 (entspricht ATS 200.085,00), sowie Umsatzsteuer Jänner
bis August 2001 in Höhe von € 37.422,66 (entspricht ATS
514.947,00). Im Übrigen widerspricht es dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides nicht, die Höhe der dem Beschuldigten vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 f FinStrG vorzubehalten. Unabhängig davon, ob der
strafbestimmende Wertbetrag in Euro oder in Schilling angegeben ist, ist die
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Beschwerdeverfahren gegen den
Einleitungsbescheid nicht bekämpfbar, sondern es muss lediglich ein
Tatverdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - in welcher
Höhe auch immer - gegeben sein.
Der in der Beschwerde
angesprochene Vergleich laut Tz. 21 des Berichtes mit einem Betrag von €
37.422,60 für Umsatzsteuer 1 - 8 /2001, wogegen für diesen
Zeitraum im Bericht ein Betrag von ATS 32.454,00 mit der die Einleitung eines
Strafverfahrens ausschließenden Selbstanzeige angeführt wird,
entbehrt jeder Grundlage, da (wie ein Blick in den Betriebsprüfungsbericht
allein ausreichend erklärt) dies einerseits nur der vom Bf. in der
Selbstanzeige dargestellte Betrag sein soll, andererseits die Summe von €
37.422,60 den für diesen Zeitraum hinterzogenen Betrag zusammenfasst. Da
die vom Finanzstrafgesetz geforderten Voraussetzungen einer Selbstanzeige
für den Betrag von ATS 32.454,00 mangels Entrichtung nicht zutreffen,
konnte auch insoweit eine strafbefreiende Wirkung, wie dies möglicherweise
vom Bf. angedeutet werden sollte, nicht zuerkannt werden.
Dem Beschwerdepunkt, dass sich
aus Tz. 20 f des Berichtes ergibt, dass für 2000 erst eine vorläufige
Umsatzsteuerveranlagung erfolgt sei und daraus der Verdacht, der Bf. hätte
Umsatzsteuer für 2000 hinterzogen, nicht abgeleitet werden können,
kommt keine Berechtigung zu. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört
keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch
die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht
in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Den Ausführungen der
Beschwerde ist weiters zu entnehmen, dass der Bf. mit den abgegebenen
Voranmeldungen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, die Formulare seien vom
Steuerberater (Firma G-WTH) ausgefüllt der Buchhaltung übermittelt und
dort "i.A." unterschrieben sowie an die Behörde weitergeleitet
worden. Der Bf. sei als Handwerker weder mit den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes noch mit denen der Erstellung eines Jahresabschlusses
vertraut, "weil er dies nicht verstehe". Im
Betriebsprüfungsbericht oder den Feststellungen in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung wurde auch nicht festgestellt, dass der Bf.
Voranmeldungen unterschrieben oder gewusst und auch verstanden hätte, wie
einzelne Positionen verbucht und in den Bilanzen dargestellt wurden. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden alle vom Steuerberater verfasst, der
Buchhaltung übermittelt und dort "i.A." unterschrieben sowie an
die Behörde weitergeleitet. Zusammengefasst hat sich der Bf. zur Erledigung
seiner ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten somit anderer
Personen bedient, um die Umsatzsteuervoranmeldungen errechnen, erstellen und an
die Abgabenbehörde übermitteln zu lassen. Anzumerken wäre, dass
die meisten Umsatzsteuervoranmeldungen im Tatzeitraum von Frau M.
"i.A." unterfertigt worden sind.
Will in Österreich ein
Abgabepflichtiger seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht selbst wahrnehmen,
etwa im vorliegenden Fall aufgrund fehlender Sachkenntnisse, kann er die
Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen.
Dies befreit ihn jedoch - entgegen den Beschwerdeausführungen -
nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung, da er bei der Auswahl
dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend beaufsichtigen
muss. Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des
Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen
und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten
Parteienvertreter kundig zu machen. Dass der Bf. dem Steuerberater nicht alle
Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben
hätte, ist weder dem Strafakt noch dem Betriebsprüfungsbericht zu
entnehmen.
Bemerkenswert ist allerdings
die Tatsache, dass bei der Erstellung der Abgabenerklärungen durch den
Steuerberater Abschreibungen für Forderungen vorgenommen wurden, die seit
mindestens zwölf Jahren nicht mehr bestanden hatten (vergleiche Punkt B 3
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Mai 2002). Ein
derartiges Negieren von Fakten ohne entsprechende Prüfung bei der
Erstellung der Abgabenerklärungen könnte allenfalls den Verdacht einer
grob fahrlässigen Handlung im Sinne des § 34 Abs. 3 FinStrG durch den
Steuerberater bzw. einen seiner Mitarbeiter erwecken, ist jedoch nicht
Gegenstand des zu prüfenden Bescheides.
Mit dem Einwand der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit der Tätigkeit eines
Geschäftsführers seien jedenfalls auch unabdingbare Verpflichtungen
auch betreffend der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen verbunden, und die Bestreitung jeder
Verantwortung durch den Bf. könne daher nur ins Leere gehen, übersieht
die Behörde, dass die Aufgabe der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
an den steuerlichen Vertreter überwälzt worden ist und die
entsprechenden Abgabenerklärungen auch "i.A." unterfertigt
worden sind. Insoweit ist den Verpflichtungen eines Geschäftsführers
auch nachgekommen worden, unabhängig davon, dass - wie die
Betriebsprüfung ergeben hat - finanzstrafrechtlich zu untersuchende
inhaltliche Unrichtigkeiten festgestellt wurden.
Aus dem
Betriebsprüfungsbericht ergibt sich, dass der Prüfer Zahlungen der
Firma T. GesmbH als Anzahlungen gewertet und daraus eine
Umsatzsteuerpflicht abgeleitet hat, wobei laut Beschwerdeausführungen nicht
nachvollziehbar sei, weshalb diese Anzahlungen als umsatzsteuerpflichtig
qualifiziert worden seien. Der Bf. hatte nach eigenen Aussagen von der Art der
Verbuchung und Bilanzierung überhaupt keine Kenntnis, weil sie durch den
Steuerberater veranlasst und realisiert worden sind. Eine andere rechtliche
Beurteilung aufgrund der Einschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung
(hier: Umsatzsteuerpflicht für Anzahlungen) bewirkt für sich allein
noch keinen Verdacht eines Finanzvergehens, zumal der Inhalt
rechtskräftiger Abgabenbescheide nur eine qualifizierte Vorprüfung der
Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite des angeschuldeten
Finanzvergehens darstellt.
Für die Bewirkung der
Verkürzung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist die Vorsatzform der Wissentlichkeit vorausgesetzt. Aufgrund der
Überwälzung der abgabenrechtlichen Agenden auf den Steuerberater kann
der Verdacht der Wissentlichkeit des Bf. nicht bestätigt werden. Da es
Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, neben dem objektiven Tatverdacht auch
den subjektiven Tatverdacht zu begründen, der für die angeschuldigte
Abgabenhinterziehung geforderte Verdacht der Vorsatzform der Wissentlichkeit
jedoch aus dem Aktenstand nicht ableitbar ist, konnte der Beschwerde nur
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben werden.
In wie weit vom Bf. ein
fahrlässiges Verhalten (ein entsprechendes Finanzstrafverfahren wird im
Übrigen auch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz beim Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf geführt) im
Zusammenhang mit einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gesetzt wurde,
bleibt der weiteren Einschätzung der Finanzstrafbehörde erster Instanz
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
13. Februar 2004
OR Mag.
Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschwerde gegen EinleitungsbescheidBf. vertraute auf Steuerberaterkeine Wissentlichkeit für § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0075-W/02
- Stammnummer
- 8143
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF