Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0022-W/04
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0022-W/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das
sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten
vom 17. Dezember 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Eisenstadt als Organ des Finanzamtes Eisenstadt
vom 17. November 2003, SpS, nach der am
10. September 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin EM
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 17. November 2003, SpS, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von die in § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2002 in
Höhe von € 23.077,00 bewirkt, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
b)
Normverbrauchsabgabe für die Monate Jänner bis Juni 2002 in Höhe
von € 12.091,00 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00
und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. eine
Kfz-Werkstätte und einen Kfz-Handel betreibe und mehrfach
finanzstrafrechtlich vorbestraft sei.
Der Bw. habe
für die Zeiträume Jänner bis Juli 2002 weder rechtzeitig
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch wurden die Abgaben rechtzeitig
entrichtet. Diese seien erst nach Prüfungsanmeldung und vor Beginn der
Umsatzsteuersonderprüfung beim Finanzamt abgegeben worden. Gleichzeitig
seien auch die Normverbrauchsabgabebeträge für den inkriminierten
Zeitraum nachgemeldet und auf dem Abgabenkonto des Bw. verbucht
worden.
Diesen
Selbstanzeigen würde keine strafbefreiende Wirkung gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG zukommen, da die verkürzten Abgaben
nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden seien.
Es sei davon
auszugehen, dass der Bw. trotz Kenntnis der wichtigsten steuerlichen
Vorschriften aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Unternehmer die ihm
vorgeworfenen Finanzvergehen begangen habe.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als
erschwerend hingegen mehrere einschlägige Vorstrafen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw.
vom 17. Dezember 2003, mit welcher das erstinstanzliche Erkenntnis des
Spruchsenates wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von
Verfahrensvorschriften angefochten wird.
Begründend
wird ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Bw. keine
rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner
bis Juli 2003 abgegeben hätte. Ebenso sei es unrichtig, dass er
Normverbrauchsabgabebeträge für diesen Zeitraum nachgemeldet
hätte.
Der Bw.
befände sich seit Mitte 2003 in Konkurs, er beziehe jedoch derzeit als
Angestellter ein monatliches Gehalt von € 1.000,00
brutto.
Die
verhängte Geldstrafe entspräche nicht seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen. Das bekämpfte Erkenntnis enthalte im
Übrigen keine Feststellungen dazu und sei daher infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften mangelhaft.
Es werde daher
beantragt der vorlegenden Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Erkenntnis
aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw. in eventu der vorliegenden
Berufung dahingehend Folgen zu geben, dass das bekämpfte Erkenntnis nach
Verfahrensergänzung abgeändert und die Strafe herabgesetzt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Mit
Niederschrift vom 25. September 2002 wurde eine
Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Jänner bis Juli 2002
abgeschlossen, im Zuge derer festgestellt wurde, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli 2002 nach
Prüfungsanmeldung, jedoch vor Prüfungsbeginn, beim Finanzamt abgegeben
und auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Konkret wurden
die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet am
17. September 2002 beim Finanzamt Eisenstadt eingereicht und die
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, wobei
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002,
wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung zum 15. Dezember
2001, der 15. des Folgemonats war (vorverlegter Fälligkeitstag). Die
Höhe des Verkürzungsbetrags von insgesamt € 23.077,00 ergibt
sich aus den vom Bw. selbst verspätet abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli
2002.
Parallel dazu
wurde auch die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner bis Juni
2002 in Höhe von insgesamt € 12.091,00 zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen weder gemeldet, noch entrichtet. Die Höhe der
monatlichen Normverbrauchsabgabeschuldigkeiten wurde vom Bw. ebenfalls am
17. September 2002 verspätet bekannt gegeben, wobei auch hier eine
Entrichtung nicht erfolgt ist.
Den an sich
rechtzeitig vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeigen kommt daher, wie
vom Spruchsenat richtig festgestellt, keine strafbefreiende Wirkung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG zu. Voraussetzung für die
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige wäre nämlich eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG gewesen. Eine solche ist nicht
erfolgt, haften doch die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Normverbrauchsabgaben nach wie vor vollstreckbar
aus. Im Übrigen wurde das Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige
vom Bw. in der gegenständlichen Berufung ohnehin nicht
behauptet.
Wenn der Bw.
in der gegenständlichen Berufung ausführt, dass es unrichtig sei, dass
die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Juli
2003 verspätet abgegeben worden
seien und es auch unrichtig wäre, dass er für diesen Zeitraum
Normverbrauchsabgabebeträge nachgemeldet hätte, so gehen diese
Ausführungen am Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses vorbei, zumal
sich dieses auf die entsprechenden Monate des Jahres
2002 bezieht.
Wie bereits
festgestellt, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG daher in
objektiver Hinsicht erwiesen. Ergänzend sei dazu ausgeführt, dass in
Bezug auf die angeschuldigte Umsatzsteuerverkürzung das Jahressteuerdelikt
der (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG schon allein deswegen nicht in Betracht kommt, weil über das
Vermögen des Bw. am 14. März 2003 das Konkursverfahren
eröffnet wurde und daher zum Zeitpunkt des Abgabetermins der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 bereits der Masseverwalter für
die Einhaltung der diesbezüglichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verantwortlich war.
Zur
subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Bw. seit dem Jahre 1992
bereits zwei Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG und fünf
Vorstrafen wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG, insgesamt daher sieben Vorstrafen aufweist.
Zuletzt wurde
er mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. November 1998 wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig mit einer Geldstrafe von
S 150.000,00 bestraft.
Der
Berufungssenat hegt daher nicht die geringsten Zweifel, dass der Bw. seine
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und pünktlicher Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie der Normverbrauchsabgaben genau kannte. Diese
wurden ihm im Rahmen der vorangegangenen Finanzstrafverfahren eingehend vor
Augen geführt.
Der Bw. hat dazu im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch geständig
ausgeführt, dass ihm seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich
Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben aus den vorangegangenen
Finanzstrafverfahren bekannt waren und er gehofft habe, dass seine Schwester die
entsprechenden Meldungen an das Finanzamt durchführen werde. Er habe sich
im Tatzeitraum ausschließlich auf das Geldverdienen konzentriert, da die
wirtschaftliche Situation des Betriebes äußerst schwierig gewesen sei
und die Bank zugesagte Finanzierungen nicht eingehalten hätte. Zudem sei er
auch finanziell unter Druck durch Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes
gewesen. Auf Grund der finanziellen Situation der Firma sei ihm klar gewesen,
dass zu den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervoranmeldung und der
Normverbrauchsabgabe Zahlungen nicht erfolgen konnten. Er sei bemüht
gewesen diejenigen Zahlungen zu leisten, bei denen von Gläubigerseite
exekutiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei und hätte nicht mehr alle
Gläubigerforderungen bedienen können.
Für die
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
erforderlich.
Wesentliches
Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung
der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund
darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant.
Augenscheinlich
ist, dass der Bw. im Tatzeitraum seine ihm als Abgabepflichtigen gesetzlich
auferlegte und ihm auch bekannte Pflicht zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zur zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Normverbrauchsabgabe vollständig
vernachlässigt hat und daher zweifelsfrei von einer wissentlichen
Verkürzung bzw. Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben ausgegangen werden kann. Auf Grund der Vielzahl von
Vorstrafen hat er auch ganz offensichtlich zumindest billigend in Kauf genommen,
dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht an das
Finanzamt abgegeben wurden. Seine Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung dahingehend, er habe gehofft, dass seine Schwester die
entsprechenden Meldungen an das Finanzamt durchführen werde, können
ihn daher in Anbetracht des Gesamtbildes der Verhältnisse
diesbezüglich nicht entschuldigen.
Die
angeführten zahlreichen Vorstrafen konnten den Bw. nicht davon abhalten, im
Tatzeitraum neuerlich die bereits angeführten steuerlichen Verfehlungen zu
begehen. Ursache und Motiv dieser Verfehlungen war ganz offensichtlich die
aussichtslose wirtschaftliche Situation des Bw., welche letztendlich in der
Eröffnung des Konkursverfahrens am 14. März 2003 endet. Am
Abgabenkonto des Bw. haftet derzeit ein Rückstand in Höhe von
€ 202.890,96 aus, welcher auch die angeschuldigten Beträge
beinhaltet.
Trotz der
derzeit zweifelsfrei gegebenen äußerst angespannten wirtschaftlichen
Situation des Bw. ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass die vom
Spruchsenat festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 in
Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen geradezu ein
Entgegenkommen darstellt. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine
Strafverschärfung bei Rückfall im Sinne des § 41 FinStrG gegeben
sind, welcher Umstand seitens des Spruchsenates nach dem Inhalt des
angefochtenen Erkenntnisses bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt
wurde.
Unter
Berücksichtigung dieser Tatsache und des (vom Spruchsenates im
angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellten) hohen Verschuldensgrades, welcher
daraus resultiert, dass sich der Bw. trotz genauer Kenntnis seiner
diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen aus sieben vorangegangenen
Finanzstrafverfahren nicht davon abhalten ließ, neuerliche Verfehlungen zu
begehen, können auch die vom Spruchsenat bisher nicht berücksichtigten
Milderungsgründe des Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und
der geständigen Rechtfertigung des Bw. nicht zu einer Herabsetzung der
Strafe führen.
Auch wenn im
gegenständlichen Fall der spezialpräventive Strafzweck einer
Finanzstrafe wegfällt, der Bw. ist derzeit arbeitslos, bezieht ein
monatliches Arbeitslosengeld von € 600,00 und wird auch
voraussichtlich nicht mehr selbständig tätig werden, so verbietet es
dennoch der generalpräventive Strafzweck eine Strafmilderung zugunsten des
Bw. auszusprechen. Gerade bei Rückfallstätern, welche noch dazu den
verursachten Schaden nicht wieder gut gemacht haben (die angeschuldigten
Beträge haften im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach wie vor
vollständig aus), würde eine Herabsetzung der Geldstrafe bei gegebener
Fallkonstellation keinerlei Abschreckungswirkung dritter potentieller
Straftäter mehr bewirken.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.381 des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Wien, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenNormverbrauchsabgabeNichtabgabeNichtentrichtungwitschaftliche Situationeinschlägige VorstrafenWissentlichkeitEventualvorsatz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-W/04
- Stammnummer
- 11841
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF