Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0101-W/04
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG und Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0101-W/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits dann vollendet, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden.
Für die Verwirklichung einer derartigen Abgabenhinterziehung ist es daher nicht erforderlich, dass der Vorsatz des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, Selbstbemessungsabgaben endgültig vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit einer Versteuerung zu entziehen. Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 4 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Michael Kerschbaumer und Reinhold Haring als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 6. Juli 2003 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten,
SpS, nach der am 18. Jänner 2005 in Anwesenheit der Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die
Strafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über die Berufungswerberin (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 7.600,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. April 2003,
SpS, wurde die Berufungswerberin (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil sie als für die steuerlichen Belange der Fa.S. zuständige
Angestellte vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 1999, Mai bis Dezember 2000 und März
bis August 2001 in Höhe von € 34.806,32 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und
weiters
b) Lohnsteuer für den Zeitraum Mai bis August 2001 in
Höhe von € 4.745,32 und Dienstgeberbeträge samt
Zuschlägen für den selben Zeitraum in Höhe von
€ 2.481,92 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet und auch nicht bis zu diesen Terminen der Abgabenbehörde die
Höhe der einzelnen Abgaben mitgeteilt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG,
§ 49 Abs. 2 FinStrG unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über die Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
festgesetzt.
Begründend wurde dazu seines des Spruchsenates
ausgeführt, dass der allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer
der Fa.S. der Bw. Vollmacht erteilt habe, die Gesellschaft in allen
handelsrechtlichen, rechtlichen und steuerlichen Belange in
uneingeschränktem Umfang zu vertreten und sie habe diese Agenden auch
tatsächlich wahrgenommen.
Sie habe auch ihre steuerlichen Verpflichtungen,
nämlich die Umsatzsteuervorauszahlungen und die lohnabhängigen Abgaben
termingerecht zu entrichten, gekannt.
Infolge hoher Außenstände und mangels
Gewährung eines Überbrückungskredites durch die Bank habe sie die
Zahlungen unterlassen, weil ihr die Begleichung anderer Forderungen
vordringlicher erschien. Sie habe es auch unterlassen, die sich ergebenden
Abgaben innerhalb einer Respirofrist von fünf Tagen ab
Fälligkeitstermin der Abgabenbehörde zu melden. Sie sei sich zu den
Fälligkeitsterminen gewiss gewesen, dass zu diesen Zeitpunkten die Abgaben
verkürzt würden, auch wenn sie allenfalls deren genaue Höhe
selbst nicht gekannt habe. Tatsächlich seien die im Spruch angeführten
Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht geleistet worden,
doch sei zwischenzeitig eine volle Schadensgutmachung erfolgt.
Diese Feststellungen würden sich auf das
vollinhaltliche Geständnis der Bw., welche sowohl ihre Funktion, wie auch
ihre Kenntnis der steuerlichen Verpflichtungen zugegeben und die Motive für
die Nichtzahlungen offen gelegt habe, gründen.
Die Beschuldigte habe zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen keine Voranmeldungen abgegeben und dadurch die sie als
Bevollmächtigte treffende Offenlegungspflicht verletzt. Da sie zu den
jeweiligen Fälligkeitsterminen gewusst habe, dass Zahllasten angefallen
seien - die genaue Höhe habe ihr nicht bekannt sein müssen -
habe sie es zu diesem Zeitpunkten auch für gewiss gehalten, dass die
Vorauszahlungen nicht geleistet würden. Dadurch habe sie in objektiver und
subjektiver Hinsicht das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Auch bezüglich der lohnabhängigen Abgaben habe
sie die Tatsache gekannt, dass zu den Fälligkeitsterminen solche angefallen
seien und dass sie diese entrichten hätte müssen. Dies sei allerdings
nicht unter der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden
Lohnkonten geschehen, sondern einfach deshalb, weil sie die Zahlungen
hinauszögern wollte. Es sei daher diesbezüglich nur mit einem
Schuldspruch wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG vom Spruchsenat vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Bw., ihr schuldeinsichtiges
Geständnis und vor allem die Schadensgutmachung an, als erschwerend
hingegen wurde die Begehung der Vergehen durch einen längeren Zeitraum und
das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 6. Juli 2003, mit welcher
die Bw. beantragt, das Strafausmaß zu mildern.
Begründend wurde dazu seitens der Bw. ausgeführt,
dass sie leider keine Verständigung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat erhalten habe. Dies würde sie bedauern, weil sie natürlich
die Möglichkeit zur mündlichen Äußerung auf jeden Fall
genützt hätte.
Es sei richtig, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen
sehr unregelmäßig abgegeben habe bzw. die Lohndaten nicht
termingemäß gemeldet habe. Dies sei aber keineswegs daran gelegen,
dass sie beabsichtigt hätte, Steuern zu hinterziehen.
Aus den jährlichen Bilanzen sei ersichtlich, dass alle
Umsatzsteuerbeträge mit Verprobungen und auch die Lohnabgaben komplett
aufgelistet und die daraus sich ergebenden Beträge auch immer (wenn auch zu
spät) beglichen worden seien.
Das Unternehmen habe in den letzten Jahren mit
Liquiditätsengpässen zu kämpfen gehabt. Die finanzielle Situation
sei dadurch noch erschwert worden, dass Kundenaufträge, die von der Firma
erfüllt und fakturiert gewesen seien durch Konkurs- bzw.
Zahlungsunfähigkeit der Kunden nicht bezahlt worden
wären.
Es habe nur die Möglichkeit bestanden, durch besonders
intensiven Arbeitseinsatz und jede nur mögliche Einsparung die
Ausfälle wett zu machen. Dadurch sei die Bw. vorwiegend belastet gewesen,
weil die Beratungs- und Verkaufstätigkeit fast ausschließlich von ihr
durchgeführt worden sei.
Dies habe dazu geführt, dass die Büro- und
Verwaltungsarbeiten nur sehr unregelmäßig von ihr durchgeführt
hätten werden können, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass das
Mahnwesen nur sporadisch erfolgt und daher auch die Zahlungseingänge der
Kunden noch unregelmäßiger eingetroffen seien.
Aus Einsparungsgründen habe man sich von drei
Mitarbeitern getrennt, die erst seit kürzerer Zeit im Unternehmen
beschäftigt gewesen seien. Die übrigen hätten zu dieser Zeit auch
immer wieder auf die Auszahlung der Gehälter länger
gewartet.
Die Bw. habe versucht, durch eine Erhöhung des
Kontokorrentkredites den Engpass zu überbrücken, was aber zu dieser
Zeit nicht möglich gewesen wäre. Die bisherige Hauptbank der Firma
habe sich dazu nicht bereit erklärt und die zweite Bankverbindung war erst
neu begonnen worden, sodass sie auch von dieser vorerst vertröstet worden
sei.
Rückblickend habe sich der strenge Sparkurs
bestätigt und mit den zur Verfügung stehenden Mittel hätten alle
Verbindlichkeiten beglichen werden können. Es habe allerdings nicht die
Möglichkeit bestanden, die Zahlungen zu den fälligen Zahlungsterminen
vorzunehmen. Jedoch wären für alle verspäteten Zahlungen
Zuschläge und Verzugszinsen etc. berechnet und diese auch bezahlt
worden.
Zu ihrer persönlichen Situation führt die Bw.
aus, dass es ihr fern liege, vorsätzlich Meldungen nicht zu erbringen.
Nachträglich wisse sie, dass sie mehr Zeit in der Verwaltung hätte
verwenden müssen, um das gegenständliche Verfahren zu
verhindern.
Es müsse aber doch ersichtlich sein, dass weder sie
noch die Fa.S. daraus irgendwelchen Vorteil gezogen habe. Im Gegenteil sei alles
viel teurer geworden.
Es sei vielleicht schwer zu glauben, weil die Firma
große Schwankungen in den Auftragseingängen während jeden Jahres
hinnehmen müsse, aber es wäre ihr persönlich am Liebsten, wenn
sie finanziell dazu in der Lage wäre, zumindest die Lohnabgaben für
das gesamte Jahr im Voraus zu leisten. Dies würde jedoch an zuwenig
flüssigem Bargeld scheitern.
Zurückkommend auf die festgesetzte Geldstrafe von
€ 10.000,00 könne sie nur vorbringen, dass sie diesen Betrag
einfach nicht aufbringen könne. Ihr Nettobezug betrage
€ 1.585,00, wovon sie noch viele Jahre eine
Kreditrückzahlung - bedingt durch ihre Scheidung - in Höhe
von € 900,00 monatlich zu leisten habe. Sie habe in ihrer Ehe mit
ihrem Haus gebürgt und nach der Scheidung habe die Bank ihre
Forderungen - Firmenkredit ihres früheren Mannes - von der Bw.
geholt.
Sie besitze auch nichts mehr von Wert, was zu
veräußern wäre. Alles was sie verkaufen hätte können,
habe sie bei ihrer Scheidung verkauft. Das renovierungsbedürftige Haus
könne sie nicht verkaufen, weil die Kredit gebende Bank darauf ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen habe.
Nachdem sie sehr bedürfnislos lebe, ihr Sohn mit der
Familienbeihilfe und den Alimentationszahlungen meistens das Auslangen finde,
komme sie mit den zur Verfügung stehenden Mittel zurecht. Wenn jedoch
solche unvorhersehbaren Belastungen auf sie zukämen, wäre sie
ratlos.
Sie sei sich ihrer Verfehlungen bewusst, finde aber,
nachdem sie keineswegs irgendwelche Vorteile für sich oder die Firma
gezogen und auch nicht zu ziehen gewollt habe, dass diese Strafe
unverhältnismäßig hoch sei.
Alles was sie und auch ihre Kollegen gewollt hätten,
dass der Betrieb überlebe und ihre gemeinsame berufliche Zukunft gesichert
wäre. Die Ertragszahlen würden auch von Jahr zu Jahr besser werden,
die Aufwendungen versuche man gleich niedrig zu haben, sodass man zuversichtlich
sein könne.
Es werde daher ersucht, noch einmal das Strafausmaß
zu überdenken, da es die Bw. schon belastend genug finde, dass gegen sie
ein Finanzstrafverfahren geführt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Im Rahmen der
gegenständlichen (fälschlich als Einspruch bezeichneten) Berufung
wendet sich die Bw. inhaltlich vorerst gegen die Qualifikation des
Spruchpunktes a) des angefochtenen Erkenntnisses als Abgabenhinterziehung
in dem sie ausführt, dass es zwar richtig sei, dass sie die
Umsatzsteuervoranmeldungen sehr unregelmäßig abgegeben habe, was aber
keineswegs daran gelegen sei, dass sie beabsichtigt habe, Steuern zu
hinterziehen. Aus den jährlichen Bilanzen sei ersichtlich, dass alle
Umsatzsteuerbeträge mit Verprobungen und auch die Lohnabgaben komplett
offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, wenn auch zu
spät, immer beglichen worden seien.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in
subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich
der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und
von Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG bereits dann bewirkt, wenn
Umsatzsteuervorauszahlungen ganz oder teilweise bis zum Fälligkeitstag
nicht entrichtet wurden.
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. FinStrG ist es daher tatbestandsmäßig
nicht erforderlich, dass der Vorsatz der Bw. darauf ausgerichtet war,
Selbstbemessungsabgaben endgültig vor der Abgabenbehörde zu
verheimlichen und somit einer Versteuerung zu entziehen. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH vom
3.5.2000, 98/13/0242).
Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis zutreffend
festgestellt, steht auf Grund der glaubwürdigen geständigen
Rechtfertigung der Bw., welche sie auch vor dem Berufungssenat wiederholte
zweifelsfrei fest, was auch inhaltlich im Rahmen der gegenständlichen
Berufung nicht in Abrede gestellt wurde, dass die Bw. auf Grund der schwierigen
finanziellen Situation der Fa.S. als verantwortliche Angestellte, in Kenntnis
der Verpflichtung zur Abgabe von rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen, diese
verspätet abgegeben und die aus dem Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ersichtlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben auch
nicht zeitgerecht entrichtet hat.
Ursache und Motiv für die steuerlichen Verfehlungen
waren zweifelsfrei die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unternehmens und die sich daraus ergebende Belastungssituation für die
Bw..
Der Berufungssenat hegt daher insgesamt keinerlei Bedenken
gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG [Spruchpunkt a) des angefochtenen Erkenntnisses] und
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Spruchpunkt b) und
verweist diesbezüglich auf die im Rahmen der gegenständlichen Berufung
unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Spruchsenates.
Hingegen kommen den Ausführungen der Bw. im Bezug auf
ihre Berufung gegen die Höhe der festgesetzten Geldstrafe Berechtigung
zu.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Zwar hat der Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe
die Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, des
schuldeinsichtigen Geständnisses und vor allem der Schadensgutmachung
berücksichtigt, jedoch im gegenständlichen Fall die besonderen Motive,
welche zu den steuerlichen Verfehlungen führten, nicht mildernd ins
Kalkül gezogen. Wie die Bw. ausführlich in der gegenständlichen
Berufung glaubhaft darstellt, hat sie als Angestellte der Fa.S. in Wahrnehmung
ihrer steuerlichen Verpflichtungen aus der Situation der wirtschaftlichen
Notlage des Betriebes heraus, welche von ihr nicht verschuldet wurde,
völlig uneigennützig gehandelt, mit dem Ziel der Rettung des Betriebes
und der Arbeitsplätze. Persönlich hat sie aus ihrer Vorgangsweise
keinerlei Vorteile gezogen und auch nicht aus Bereicherungsabsicht
gehandelt.
Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt, entgegen
der Ansicht des Spruchsenates, keinen Erschwerungsgrund dar, weil im
gegenständlichen Fall dieser Umstand bereits durch die Summierung der
einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung
bestimmt hat und eine Doppeltverwertung strafverschärfender Umstände
unzulässig ist.
Auch war die im Berufungsverfahren dargestellte
persönliche und wirtschaftliche Situation der Bw. (Nettobezug
ca. € 1.600,00, Kreditrückzahlungen nach Scheidung
€ 850,00 monatlich, kein veräußerbares Vermögen,
renovierungsbedürftiges Haus mit Veräußerungs- und
Belastungsverbot) bei der Strafbemessung zu ihren Gunsten zu
berücksichtigen.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Bw. wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie nicht in der Lage sein wird, sie
zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind neben den Milderungs- und
Erschwerungsgründen auch die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 5.9.1985,
65/16/0044).
Aus den genannten Gründen war der Strafberufung der
Bw. Folge zu geben und die Geldstrafe sowie die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe, wie aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung
ersichtlich, zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrGvollendetUmsatzsteuervorauszahlungenFälligkeitstaguneigennützig gehandeltkeinerlei Vorteile gezogenZusammentreffen zweier Finanzvergehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-W/04
- Stammnummer
- 13539
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF