Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0029-I/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Fall einer Geschäftsführerin ohne Schulbildung und ohne Deutschkenntnisse
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-I/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Oktober 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 14. September 2001 betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
(§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
14. September 2001 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, sie habe im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
01-12/1996, 01-12/1997, 01-12/1998 und 01-12/1999 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in der Höhe von 522.248,00 S bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
In der Begründung des
Bescheides wurde auf die Feststellungen der UVA-Prüfung vom
14. Jänner 1999 und der zu Prüfungsbeginn erstatteten
Selbstanzeige, der UVA-Prüfung vom 25. Februar 2000 sowie auf das
rechtskräftig abgeschlossene Abgabeverfahren betreffend die G GmbH
verwiesen.
Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass die Bf. türkische Staatsbürgerin ist und seit dem
Jahr 1991 in Österreich lebt. Von der Gründung der G GmbH
(30. Oktober 1995) bis 11. April 2000 war sie deren
Geschäftsführerin. Betriebsgegenstand der G GmbH war das
Malereigewerbe. Über die G GmbH wurde mit Beschluss des
LG Innsbruck am 7. September 2000 das Konkursverfahren
eröffnet.
In der gegen den
Einleitungsbescheid eingebrachten Beschwerde bringt die Bf. vor, die
Gründung der G GmbH sei auf Initiative ihres Ehegatten erfolgt. Er sei
Gesellschafter der G GmbH gewesen, habe die berufliche Qualifikation
für die Führung des Malereibetriebes gehabt und das Unternehmen
geleitet. Eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit habe sie nicht
gehabt.
Angesichts ihrer Ausbildung (5
Jahre Volksschule in der Türkei) und der fehlenden Deutschkenntnisse sei
ihr das Ausmaß ihrer Verpflichtungen als Geschäftsführerin nicht
bewusst gewesen. Ihr sei von ihrem Ehegatten, der sie als
Geschäftsführerin eingesetzt habe, gesagt worden, die Firma würde
eine Angestellte beschäftigen und einen Steuerberater mit der Kontrolle der
Buchhaltung und Bilanzierung beauftragen. Ihre Aufgaben als Ehefrau seien immer
die Haushaltsführung und die Versorgung der gemeinsamen vier Kinder
gewesen. Erstmals sei sie vor vier Jahren einer Teilzeitbeschäftigung als
Raumpflegerin nachgegangen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(Abs. 3 leg.cit.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Der Verdacht muss sich sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Hinsichtlich
der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass für den hier in Rede
stehenden Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
FinStrG für den Verkürzungserfolg die Schuldform der Wissentlichkeit
(dolus principalis) vorliegen muss, d.h. der Täter muss den verpönten
Erfolg nicht nur ernstlich für möglich halten, sondern er muss wissen,
dass dieser mit seiner Tathandlung bewirkt wird.
Legt
man diesen Maßstab an das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde an, so kann
von genügenden Verdachtsgründen im Hinblick auf die subjektive
Tatseite im verfahrensgegenständlcihen Zeitraum nicht gesprochen werden.
Bei der Bf. handelt es sich nicht nur um eine türkische Staatsbürgerin
ohne ausreichende Deutschkenntnisse und ohne höhere Schulbildung, weshalb
eine Kenntnis der österreichischen Abgabenvorschriften nicht vorausgesetzt
werden kann; die Bf. wurde auch nach ihrem glaubhaften Vorbringen in der
Beschwerde von ihrem Ehegatten, der zumindest die berufliche Qualifikation
für das Malerhandwerk hatte, als Geschäftsführerin der
G GmbH eingesetzt, ohne ihr tatsächlich Leitungs- oder
Entscheidungsbefugnisse einzuräumen. Ihre Verpflichtung war nach dem
traditionellen Weltbild die Führung des Haushalts und die Erziehung der
vier gemeinsamen Kinder.
Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Bf. durch ihre
später aufgenommene Halbtagsbeschäftigung als Raumpflegerin das
erforderlichen Wissen für die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die monatliche Abfuhr der Umsatzsteuer
angeeignet hat.
Da somit das Vorbringen der Bf.
geeignet ist, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen
Verdacht der Abgabehinterziehung zu zerstreuen, war der angefochtene
Einleitungsbescheid aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-I/02
- Stammnummer
- 11190
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF