Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0160-W/03
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0160-W/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch die Prochaska
& Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
§ 49 Abs. 1 lit a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten und nebenbeteiligten Fa.P.,
letzere vertreten durch Prochaska & Partner
Rechtsanwälte GmbH, vom 31. Oktober 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wienals
Organ des Finanzamtes Gänserndorf vom 15. September 2003,
SpS 467/02-III, nach der am 4. Mai 2004 in Abwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers und der nebenbeteiligten Fa.P. und in
Anwesenheit des Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Dieter Wirth sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Den Berufungen des Bw. und
der nebenbteiligten Fa.P. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtenen
Bescheid in seinem Schuldspruch zu Punkt 1.) des angefochtetenen Erkenntnisses,
im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Haftung aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Bw. ist schuldig, er hat
als Geschäftsführer der Fa.P. vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2000 in Höhe
von € 2.484,02, Februar 2001 in Höhe von
€ 7.206,02, März 2001 in Höhe von € 397,38,
April 2001 in Höhe von € 2.179,60, Juni 2001 in
Höhe von € 23.404,07 und April bis August 2002 in Höhe
von € 8.882,37 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge bekanntzugeben und hiemit auch insoweit das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 wird über den Bw. deswegen und wegen des
weiterhin unberührt bleibenden Schuldspruch zu Punkt 2.) des
angefochtenen Erkenntnisses unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 6.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.P. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
II. Im Übrigen werden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 15. September 2003, SpS 467/02-III, wurde der Bw.
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa.P.
vorsätzlich 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember
2000 in Höhe von € 2.484,02, Februar 2001 in Höhe von
€ 7.206,02, März 2001 in Höhe von € 397,38, April
2001 in Höhe von € 2.179,60, Juni 2001 in Höhe von
€ 23.404,07 und April bis August 2002 in Höhe von
€ 8.882,37 bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe; und weiters 2.) Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt habe, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt zu geben, und zwar Straßenbenützungsabgabe für
Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von € 5.461,00 und für
Februar bis September 2002 in Höhe von € 768,00 und weiters
Kraftfahrzeugsteuer für April bis September 2002 in Höhe von
€ 1.913,55.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde deswegen
über den Bw. eine Geldstrafe von € 10.000,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.P. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der Bw. Geschäftsführer des
Transportunternehmens Fa.P. sei und ihn keine Sorgepflichten treffen
würden.
Aufgrund von wirtschaftlichen
Problemen der GmbH sei der Bw. gezwungen ständig als Kraftfahrer unterwegs
zu sein, sodass er sich wenig um die steuerlichen Belange der GmbH kümmern
könne. Die Buchhaltung sei im angeschuldigten Zeitraum von der
Mitarbeiterin Frau W. gemacht worden, welche auch am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Diese habe auch Probleme mit der Berechnung
und Meldung der Selbstbemessungsabgaben gehabt, wobei diese Schwierigkeiten dem
Beschuldigten bekannt gewesen seien.
Zufolge dieser dargelegten
Umstände habe der Bw. in den im Spruch zu Punkt 1.) angeführten
Zeiträumen und der dort genannten Höhe vorsätzlich die monatliche
Umsatzsteuer nicht entrichtet bzw. die Meldungen verspätet erstattet.
Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft habe er eine
Verkürzung an Steuerleistung hiebei für gewiss gehalten.
Überdies habe der Bw. auch
die Straßenbenützungsabgabe, wie im Punkt 2.) des Spruches
angeführt, vorsätzlich nicht zeitgerecht entrichtet.
Diese Feststellungen
würden sich auf die Aktenlage, Buchungsabfragen und das durch den
Verteidiger abgelegte Geständnis gründen.
Ergänzend sei zu bemerken,
dass es sich beim Betrag für Jänner bis Dezember 2000 um eine
Umsatzsteuerrestschuld handle, wobei der Selbstanzeige mangels entsprechender
Zahlung keine strafbefreiende Wirkung zukommen würde.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentlichen
Wandel und die teilweise Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend das
Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen und der längere Zeitraum der
Tatbegehung angesehen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen
des Bw. und der nebenbeteiligten Fa.P. vom 31. Oktober 2003, mit welchen
die ausgesprochene Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie der Ausspruch
über die zu ersetzenden Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach
angefochten werden.
Begründend wird dazu
ausgeführt, dass die subjektive Tatseite der Vorsätzlichkeit und der
Wissentlichkeit im Sinne der § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG und
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG nicht gegeben seien.
Der Bw. habe für die
steuerlichen Belange eine eigene Arbeitskraft (Frau W.) bereitgestellt.
Frau W., welche inzwischen verstorben sei, sei nicht nur ausgebildete
Buchhalterin, sondern auch 30 Jahre im Bereich der Buchhaltung tätig
gewesen. Sie habe daher über ausreichende Fachkenntnisse und
langjährige, einschlägige Berufserfahrung verfügt.
Völlig unerfindlich sei,
warum in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 3
ausgeführt werde, dass Frau W. Probleme mit der Berechnung und Meldung
der Selbstberechnungsabgaben gehabt hätte und dies dem Erstberufungswerber
bekannt gewesen wäre. Diese Feststellung sei unrichtig. Das laut Erkenntnis
seitens des Vertreters der Bw. abgegebene Geständnis sei von diesem in
Unkenntnis des wahren Sachverhaltes abgegeben worden. Überdies könne
ein solches, durch einen Dritten abgegebenes Geständnis im Strafverfahren
nicht dem Bw. zugerechnet werden und sei aus diesem Grund das
Ermittlungsverfahren mit wesentlichen Verfahrensmängel behaftet. Der
Erstberufungswerber sei in dem seine Person betreffenden Finanzstrafverfahren
gar nicht gehört worden. Aus diesem Grund werde das gegenständliche
Erkenntnis bekämpft.
Frau W. habe die
steuerlichen Belange der Berufungswerber in Zusammenarbeit mit der namentlich
genannten Steuerberatungskanzlei wahrgenommen. Der Bw. habe diese
gegenständliche Zusammenarbeit mit dem Steuerberater ausdrücklich
darum gewählt, um aufgrund der entsprechenden Fachkunde des Steuerberaters
und der Anweisung an Frau W. bei Unklarheiten beim Steuerberater
nachzufragen, eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften
auszuschließen. Schon aus diesem Grund sei es völlig
denkunmöglich, dass der Bw. vorsätzlich oder gar mit Gewissheit
gehandelt habe, sei es doch durch den Einsatz entsprechend ausgebildeter
Experten geradezu das Ziel gewesen, keine Verletzungen der Abgabenvorschriften
zu begehen.
Der Bw. habe somit durch die
Beauftragung fachkundiger Personen entsprechend Vorsorge getroffen um eine
Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften hintanzuhalten. Aus diesem
Grund sei dem Bw. kein (Eventual-)Vorsatz anzulasten. Keinesfalls habe der Bw.
eine Verkürzung von Umsatzsteuer für gewiss gehalten.
Der Umstand, dass sich die
Fa.P. und der Bw. im angeschuldigten Zeitraum in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befunden haben mögen, vermöge keinesfalls mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu beweisen, dass
der Bw. eine Verkürzung an Steuerleistung für gewiss gehalten habe.
Insbesondere sei der Antrag auf Konkurseröffnung über das
Vermögen der Fa.P. erst im Oktober 2003 und somit bedeutend später als
der angeschuldigte Zeitraum erfolgt. Während des angeschuldigten Zeitraumes
hätten keine Umstände bestanden, welche Vorsatz und Gewissheit der
Berufungswerber hinsichtlich der behaupteten Abgabenverkürzung bedingen
hätten können.
Selbst wenn der
unabhängige Finanzsenat zum Schluss gelangen würde, dass Frau W.
tatsächlich Probleme mit der Berechnung und Meldung der
Selbstberechnungsabgaben gehabt hätte, könne daraus keinesfalls der
Schluss gezogen werden, dass der Bw. vorsätzlich und mit Gewissheit
gehandelt habe. Tatsächlich sei es dem Bw. aufgrund seiner mangelnden
Fachkunde nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob Frau W.
tatsächlich alle erforderlichen Qualifikationen besessen habe. Aufgrund der
Zusammenarbeit von Frau W. mit der Steuerberatungskanzlei habe der Bw.
vielmehr davon ausgehen können, dass das Finanzwesen den bestehenden
Vorschriften gemäß geführt werde.
Doch selbst wenn der Bw.
tatsächlich Kenntnis über die Schwierigkeiten der Frau W.
hinsichtlich der vorzunehmenden Berechnungen und Meldungen gehabt hätte,
würde dies höchstens einen Fall der Fahrlässigkeit darstellen.
Keinesfalls könne hieraus der Schluss gezogen werden, dass der Bw.
hierdurch vorsätzlich eine Verkürzung von Abgaben bewirkt und dies
für gewiss gehalten habe. Dies würde nämlich bedeuten, dass der
Bw. Frau W. in Kooperation mit der Steuerberatungskanzlei darum mit der
Führung ihrer Finanzen beauftragt habe, um dadurch vorsätzlich Abgaben
zu hinterziehen.
Dies sei unrichtig und
könne nicht ernstlich behauptet werden.
Aus diesen Gründen
lägen die Tatbestandsvoraussetzungen "Vorsatz" und "Gewissheit" nicht vor
und habe der Bw. aus diesem Grund nicht gegen § 33 Abs. 2 lit.a
FinStrG und § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG
verstoßen.
Doch selbst wenn der
unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die
gegenständlichen bekämpften Tatbestandsvoraussetzungen dennoch
vorliegen, sei die Schuld des Bw. aufgrund der obigen Ausführungen als
äußerst gering zu betrachten.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG sei jedoch Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters. Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3
FinStrG seien bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und seien weiters die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu
berücksichtigen.
Stelle man die
Milderungsgründe des bisherigen ordentlichen Lebenswandels, ernstliches
Bemühen zur Schadensgutmachung, sich durch Selbstanzeige selbst gestellt zu
haben, abgelegtes Geständnis und Begehen der Tat in der Vergangenheit und
seitdem Wohlverhalten den Erschwerungsgründen des Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen über einen längeren Zeitraum gegenüber, so
zeige sich, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe deutlich
überwiegen.
Die erstinstanzliche
Behörde habe insbesondere die Selbstanzeige und die länger
zurückliegende Tatbegehung bei bisherigem Wohlverhalten nicht als mildernd
berücksichtigt. Im Gegenzug dazu habe die erstinstanzliche Behörde das
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und den längeren
Begehungszeitraum kumulativ betrachtet, während
§ 33 Z. 1 StGB diese Erschwerungsgründe in einer
Ziffer alternativ zusammenfasse.
Insbesondere habe die
erstinstanzliche Behörde beim Ausspruch der Verhängung der Geldstrafe
in Höhe von € 10.000,00 bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe in
Höhe von 25 Tagen die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. nicht ausreichend
berücksichtigt.
Wie aus dem offenen Firmenbuch
ersichtlich, wurde die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
der Fa.P. in Liquidation mangels Vermögens abgewiesen. Die Fa.P. in
Liquidation sei außer Stande die Geldstrafe in ausgesprochener Höhe
zu bezahlen.
Auch der Bw. sei nicht in der
Lage die Geldstrafe in verhängter Höhe zu bezahlen. Wie aus dem Auszug
aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens ersichtlich, sind gegen
den Bw. seit 23. Jänner 2003 (und somit deutlich später als der
angeschuldigte Zeitraum) zahlreiche Pfändungen anhängig. Auch gegen
die Fa.P. seien Pfändungen erst seit 26. September 2002 anhängig.
Auch hieraus sei ersichtlich, dass der Bw. zum Zeitpunkt des angeschuldigten
Zeitraumes keinesfalls aufgrund allenfalls bestehender wirtschaftlicher
Schwierigkeiten vorsätzlich und mit Gewissheit von einer
Abgabenverkürzung ausgegangen sei.
Angesichts der derzeit
schlechten wirtschaftlichen Lage sei die verhängte Geldstrafe in Höhe
von € 10.000,00 jedenfalls zu hoch. Zu einer entsprechenden
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. vermöge es auch nicht
dadurch zu kommen, dass für den Nichteinbringungsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ausgesprochen worden sein. Denn bei
Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe würde der Bw. für die Dauer
beinahe eines ganzen Monats der Fa.P. nicht zur Verfügung stehen
können, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammenbruch der
wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft führen würde. Dies
wiederum würde nicht nur einen erheblichen Nachteil für die
Gläubiger dieser Gesellschaft bedeuten, sondern auch die nunmehr ohnedies
beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Bw. weiters wesentlich
mindern.
Es werde somit der Antrag
gestellt, der Unabhängige Finanzsenat möge nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der angebotenen Beweise das
angefochtene Erkenntnis mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale Vorsatz und
Gewissheit ersatzlos aufheben und das Finanzstrafverfahren einstellen bzw. in
eventu die im Erkenntnis ausgesprochene Strafe herabsetzen sowie auch die
für den Nichteinbringungsfall ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe neu
bemessen und demgemäß auch Kosten des Strafverfahrens neu
bestimmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haften juristische Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, für Geldstrafen und Wertersätze, die über
Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind,
zur ungteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in
Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abfuhrpflicht
oder monopolrechtlichen Verpflichtung der vorgenannnten Rechtsgebilde begangen
hat.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Gemaß
§ 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während
eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle
ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2: Wird diese
Meldung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes
vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
vorzunehmen, falls die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt
werden kann.
Aus der gegenständlichen
Berufung vom 31. Oktober 2003, welche durch den ausgewiesenen
Verteidiger im Namen des Bw. und der nebenbeteiligten Fa.P. eingebracht wurde,
geht als Anschrift des Bw. die Adresse X und als Anschrift der
Zweitberufungswerberin, der nebenbeteiligten Fa.P., die Adresse Y hervor.
Eine Zustellung der Ladungen vom 2. April 2004 zur mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat an diese Adressen im Postwege war nicht
möglich, da an beiden Adressen keine aufrechte Abgabestelle mehr bestand.
Sowohl die Ladung an den Bw., gerichtet an die Adresse X, als auch die
Ladung an die nebenbeteiligte Fa.P., gerichtet an die Adresse Y, wurden mit
dem Vermerk "keine Angaben möglich" an die Behörde zurückgesandt.
Eine Anfrage an die zentrale Meldebhörde ergab, dass für den Bw. seit
15. März 2004 keine aufrechte Meldung mehr besteht. Aus dem
Firmenbuch ist für die Zweitberufungswerberin Fa.P. nach wie vor die in der
Berufung angegebene Geschäftsanschrift Adresse Y ersichtlich. Eine
telefonische Anfrage vom 15. April 2004 beim Verteidiger der beiden
Berufungswerber, welcher vom Termin der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat nachweislich verständigt wurde, ergab, dass auch dieser
keine aktuellen Zustelladressen des Bw. und der nebenbeteiligten Fa.P. nennen
konnte.
Da also im gegenständlichen Fall während eines
aufrechten Verfahrens die Abgabestellen der Berufungswerber geändert
wurden, ohne dies der Behörde mitzuteilen, und auch eine Feststellung der
Abgabestellen durch die Behörde nicht (ohne Schwierigkeiten) möglich
war, wurden die Ladungen des Bw. und der Zweitberufungswerberin Fa.P. zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gemäß
§ 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt
zugestellt.
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und für die Fällung einer
Berufungsentscheidung in Abwesenheit der beiden Berufungswerber gemäß
§ 126 FinStrG waren daher gegeben.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird seitens des Bw. und der Nebenbeteiligten Fa.
P. das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Vorsatzes und der Wissentlichkeit
im Sinne des § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG und § 49
Abs. 1 FinStrG bestritten und in eventu die Strafhöhe
angefochten.
Einwendungen in objektiver
Hinsicht werden im Rahmen der gegenständlichen Berufung nicht vorgebracht
und es bestehen auch seitens des Berufungssenates keinerlei Bedenken in Bezug
auf das Vorliegen der objektiven Tatseite, wie diese im Rahmen des Spruches des
erstinstanzlichen Erkenntnisses festgestellt wurde. Unstrittig ist, dass die aus
dem Spruch Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses sich ergebenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht bzw. in voller Höhe zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen durch Abgabe ordnungsgemäßer
Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG gemeldet und auch
nicht termingerecht entrichtet wurden.
Auch die unter Punkt 2.)
des in Berufung gezogenen Spruchsenatserkenntnisses bezeichneten
Straßenbenützungsabgaben und Kraftfahrzeugsteuern wurden weder bis
zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, noch bis zu diesem Zeitpunkt
der Abgabenbehörde bekanntgegeben.
Aus der Aktenlage des
Steueraktes der Fa.P. ergibt sich, dass der Bw. vom 1. März 1993
bis 24. September 2003 deren Geschäftsführer war. Mit
Beschluss des Landesgerichtes W. vom 24. September 2003 wurde der
Konkurs über das Vermögen der Fa.P. mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen und die Auflösung der Gesellschaft
beschlossen.
Aus der Aktenlage ergibt sich
weiters, dass soweit im Tatzeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen seitens der Fa.P.
abgegeben wurden, diese von der jeweiligen Steuerberatungskanzlei erstellt und,
soweit diese überhaupt eine Unterschrift aufweisen, von der Buchhalterin
der Fa.P., der mittlerweile verstorbenen Frau W., unterfertigt wurden.
Diese Feststellungen aus der Aktenlage decken sich mit den Ausführungen der
gegenständlichen Berufung dahingehend, dass die steuerlichen Belange von
der Buchhalterin W. gemeinsam mit der Steuerberatungskanzlei im Tatzeitraum
wahrgenommen wurden. Der in steuerlichen Belangen nicht versierte Bw. hat sich
in Bezug auf die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen ganz offensichtlich auf seine ausgebildete
Buchhaltungskraft W. verlassen, welche diese steuerlichen Belange in
Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei wahrgenommen hat. Der Bw. selbst
war aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa.P. gezwungen,
ständig als Kraftfahrer unterwegs zu sein und hat sich um die steuerlichen
Belange, wie auch in der gegenständlichen Berufung sinngemäß
einbekannt, offenkundig nicht gekümmert.
Auch ist der Bw. mit seinen
Einwendungen in der gegenständlichen Berufung dahingehend im Recht, dass
sich aus der Aktenlage und dem Ergebnis des erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass die
Buchhaltungskraft W. mit der Berechnung und Meldung der
Selbstbemessungsabgaben Probleme gehabt hätte.
Der Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG setzt
Eventualvorsatz in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen und
Wissentlichkeit hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen voraus.
Aufgrund des Umstandes, dass
der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. sich unwiderlegt hinsichtlich der
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf seine Buchhaltungskraft in
Zusammenarbeit mit dem Steuerberater verlassen hat, während er sich selbst
um diese Belange aufgrund seiner ständigen Abwesenheiten als Kraftfahrer so
gut wie überhaupt nicht gekümmert hat, kann dem Bw. ein
vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Nichtabgabe der dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Somit fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenhinterziehung im
Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Der Berufungssenat geht jedoch
in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. von der schwierigen
wirtschaftlichen Situation der Fa.P. Kenntnis hatte, was sich auch aus den hohen
Rückständen auf dem Abgabenkonto im Tatzeitraum dokumentiert.
Wenngleich die Buchhalterin W., während der Abwesenheiten des Bw., im
Rahmen ihrer Zeichnungsberechtigung auf den Firmenkonten auch teilweise die
Entrichtung der monatlichen Selbstbemessungsabgaben vorgenommen hat, so
entspricht es doch der Erfahrung des täglichen Lebens, dass Zahlungen im
Rahmen einer finanziell notleidenden GmbH von der Buchhalterin nur nach
Rücksprache und auf Weisung des Geschäftsführers vorgenommen
werden. Diesbezüglich wurde auch durch den Verteidiger N. im Rahmen
des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens inhaltlich eine geständige
Rechtfertigung abgegeben, an deren Richtigkeit der Berufungssenat aufgrund des
Gesamtbildes der Verhältnisse keine Zweifel hat. Ganz offensichtlich hat
der Bw. aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa.P., welche
ihn gezwungen hat selbst im zeitlich großen Ausmaß als Kraftfahrer
tätig zu sein, seine steuerlichen Verpflichtungen als
Geschäftsführer der GmbH weitgehend verletzt. Wegen der
äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation der Fa.P. hat er es
mit Sicherheit ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden, dass die im Spruch zu den Punkten 1.) und 2.) des angefochtenen
Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens bis zum
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden. Der Tatbestand der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG ist somit
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht hinsichtlich
sämtlicher der vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten
Umsatzsteuervorauszahlungen, Straßenbenützungsabgaben und
Kraftfahrzeugsteuern erfüllt.
Eine zeitgerechte Meldung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben hätte einen
objektiven Strafausschließungsgrund im Sinne des § 49
Abs. 1 lit.a FinStrG dargestellt. Sämtliche Einwendungen im Rahmen der
gegenständlichen Berufung in Bezug auf das Nichtvorliegen eines
Verschuldens betreffend die nicht zeitgerechte Meldung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben sind daher nicht
tatbestandsrelevant und es bedarf daher insoweit keines näheren Eingehens
auf dieses Vorbringen.
Auf Basis der geänderten
rechtlichen Subsumtion zu Punkt 1.) des Spruches des erstinstanzlichen
Erkenntnisses als Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG und unter Einbeziehung des
Spruchpunktes 2.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen. Dabei war die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, die in objektiver
Hinsicht erfolgte geständige Rechtfertigung durch die erfolgte
Selbstanzeige und das in der Berufung eingewandte mittlerweile längere
Zurückliegen der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten und auch der
Umstand, dass das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage begründet war,
als mildernd zu berücksichtigen.
Wenn der Bw. weiters einwendet,
dass die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde liegenden
Erschwerungsgründe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlung und
des längeren Begehungszeitraumes nicht kummulativ betrachtet werden
könnten, so ist er damit insoweit im Recht, als das Zusammentreffen von
zwei Finanzvergehen als besonderer Erschwerungsgrund zu entfallen hat, weil
dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen Strafdrohungen die
Höhe der einheitlichen Geldstrafdrohung bestimmt (§ 21
Abs. 2 FinStrG) und eine Doppeltverwertung strafverschärfender
Umstände nicht zulässig ist. Der Erschwerungsgrund des
Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen wurde somit vom Spruchsenat zu
Unrecht als erschwerend angenommen. Hingegen ist die Fortsetzung der strafbaren
Handlungen durch längere Zeit und eine Wiederholung jedenfalls als
erschwerend anzusehen.
Unter Berücksichtigung der
im Rahmen der gegenständlichen Berufung geschilderten eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Bw. durch zahlreiche Exekutionen erscheint bei
Abwägung der genannten Strafzumessungserwägungen die aus dem Spruch
ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der Heranziehung
der Nebenbeteiligten Fa.P. zur Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurden im Rahmen der
gegenständlichen Berufung keine näheren Einwendungen vorgebracht. Die
Heranziehung zur Haftung basiert auf der zitierten zwingenden Gesetzesbestimmung
des § 28 Abs. 1 FinStrG.
Der Haftungsausspruch war daher
an die neu bemessene Geldstrafe anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.185 des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt
und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0160-W/03
- Stammnummer
- 9706
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF