Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0073-W/02
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch unrechtmäßige Geltendmachung einer Vorsteuergutschrift.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. November 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Neunkirchen vom
5. September 2002, SpS 291/02-III, nach der am
20. Mai 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten
Oberrätin Mag. Dagmar Ehrenböck sowie der Schriftführerin
Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Punkt 1.) des
Schuldspruches, sowie im Strafausspruch, im Kostenausspruch und im
Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend
Umsatzsteuer Dezember 1998 mit einem Verkürzungsbetrag von
S 487.523,00 [Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses]
eingestellt.
Für den
weiterhin aufrecht bleibenden Teil Punkt 2.) des Schuldspruches des
angefochtenen Erkenntnisses betreffend Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober 1997, Oktober bis
Dezember 1998 in Höhe von S 78.714,00 wird die
Geldstrafe gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG mit
€ 2.000,00 und die an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
5 Tagen neu
festgesetzt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 200,00 neu bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 5. September 2002, SpS 291/02-III, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des
Finanzamtes Neunkirchen vorsätzlich
1.) als Geschäftsführer
der Fa.P. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Dezember 1998 in Höhe von
S 487.523,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe;
2.) als Abgabepflichtiger unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober 1997, Oktober bis
Dezember 1998 in Höhe von S 78.714,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von € 16.400,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 41 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.P. für die über den
Bw. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00
ausgesprochen.
Inhaltlich wurde dazu seitens des
Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die
abgabenrechtlichen Belange der Fa.P. zuständige Geschäftsführer
gewesen sei. Weiters sei er auch als Handelsvertreter tätig gewesen.
Anlässlich einer bei der Fa.P. durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Dezember 1998 bis
September 1999 sei festgestellt worden, dass hinsichtlich eines Projektes
in G. Vorsteuern abgezogen, obwohl steuerfreie Umsätze nach § 6
Abs. 1 Z. 9 UStG getätigt worden seien. Diese Feststellung
habe zu einem Umsatzsteuermehrergebnis in Höhe von S 487.523,00
geführt.
Zudem sei im Rahmen einer bei der
Einzelfirma des Bw. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung für
den Zeitraum Oktober 1997 und Oktober 1998 bis November 1999
festgestellt worden, dass trotz Endigung der Gewerbeberechtigung vom
Beschuldigten Lieferungen und Leistungen durchgeführt worden seien. Im Zuge
der bei der Fa.P. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung seien
Rechnungen an die Einzelfirma des Bw. aufgefunden worden. Diese Feststellung
habe zu einem umsatzsteuerlichen Mehrergebnis von S 78.714,00
geführt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
8. November 2002 (= Postaufgabedatum, Berufung mit Datum 31.9.2002
versehen?).
Inhaltlich führt dazu der
Bw. aus, dass sich die Berufung gegen Punkt 1) des Spruchsenatserkenntnisses vom
5. September 2002 richtet. Er sei ab 28. Jänner 1999
Geschäftsführer der Fa.P. und somit für den angeführten
Zeitraum nicht verantwortlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Dezember 1998 in Höhe von
S 487.523,00 bewirkt zu haben. Es sei ihm zwar bekannt gewesen, dass die
Hälfte des Objektes in G. verkauft worden sei, jedoch habe es für den
zweiten Teil einen entsprechenden Mietvertrag gegeben, auf Grund dessen sich der
Vorsteuerabzug ergeben habe. Die dafür nötigen Unterlagen würden
seines Wissens beim Finanzamt aufliegen. Auf Grund der Unterlagen, die beim
Finanzamt eingereicht worden seien, sei für ihn bei Beginn seiner
Geschäftsführertätigkeit die Sachlage in dieser Form in Ordnung
gewesen. Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer habe
er das vermietete Objekt auch nicht verkauft, wobei ihm sehr wohl bewusst
gewesen sei, dass im Falle der Veräußerung des Objektes die vorab
abgezogenen Vorsteuern unverzüglich fällig gewesen
wären.
Er sei am 13. Juni 2000 als
Geschäftsführer der Fa.P. ausgeschieden. Was danach mit den Objekten
geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Da er seit seinem Ausscheiden
keine Geschäftsunterlagen mehr habe, könne er auch weitere Angaben nur
entsprechend seiner Erinnerung machen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Den
Feststellungen des Erkenntnisses des Spruchsenates vom
5. September 2002 zu Punkt 1), welcher im Rahmen der
gegenständlichen Berufung angefochten wurde, liegen die Feststellungen
einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 28. März 2002
zugrunde.
Unter Textziffer 3 dieses
Berichtes wurde festgestellt, dass die Fa.P. im Jahr 1998 ein
Zweifamilienhaus in G. errichtet hat. Top A wurde mit Kaufvertrag vom
7. Mai 1998 veräußert. Top B laut Mietvertrag vom
15. Dezember 1998 an P. vermietet. Im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass einerseits seitens der
Fa.P. versucht wurde, den Hälfteanteil (Top B) zu verkaufen, andererseits
nie Mietzahlungen auf Grund dieses Mietvertrages geflossen sind. Letztendlich
wurde mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1999 Top B. an Z. um
S 2,200.000,00 entgeltlich veräußert. Auf Grund der Tatsache,
dass die Fa.P. hinsichtlich des Objektes in G. ausschließlich Umsätze
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 9 UStG 1994 getätigt
habe, sei der Vorsteuerabzug in Höhe von S 487.523,00 betreffend des
Monates Dezember 1998 gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG
nicht zulässig.
Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass der Bw., der im Zeitraum 28. Jänner 1999 bis
7. Dezember 2000 als Geschäftsführer im Firmenbuch
eingetragen war, am 3. Februar 1999 die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Dezember 1998, welche keine Umsätze, jedoch
einen Vorsteuerüberhang in Höhe von S 487.523,00 ausweist,
abgegeben hat. Diese Umsatzsteuervoranmeldung wurde vom Bw. persönlich, als
Geschäftsführer der Fa.P. unterschrieben, wobei gleichzeitig um
Rückzahlung auf ein mit Schreiben vom 10. Februar 1999
nachträglich genanntes Konto beantragt wurde. Diese Rückzahlung des
Vorsteuerguthabens ist in der Folge auch am 23. Februar 1999 mit einem
Betrag von S 487.523,00 tatsächlich erfolgt.
Wenn der Bw. in der
gegenständlichen Berufung ausführt, dass es bei Übernahme seiner
Geschäftsführertätigkeit es einen entsprechenden Mietvertrag
hinsichtlich der Hälfte des Objektes G. gegeben habe, auf den der
Vorsteuerabzug beruhe, dann ist dazu auszuführen, dass tatsächlich am
15. Dezember 1998 zwischen der Fa.P., vertreten durch den
Vorgeschäftsführer F. und P. ein diesbezüglicher Mietvertrag (aus
der Aktenlage des Steueraktes ersichtlich) abgeschlossen wurde.
Der Bw. konnte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat glaubhaft darlegen, dass auf
Grund des durch den Vorgeschäftsführer F. abgeschlossenen
Mietvertrages in der Folge der Mieter P. auch tatsächlich die Wohnung Top B
in G. bis zur faktischen Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit am 13.6.2000 bewohnt hat. Seitens des
Mieters P. sind jedoch keinerlei Mietzahlungen erfolgt, sodass dieser nach ca.
8-10 Monaten auf rechtlichen Druck von Dr. Z. wieder ausgezogen ist.
Auch kann auf Grund der sachverhaltsmäßigen Erweiterung der
Entscheidungsgrundlagen im Rahmen des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens
davon ausgegangen werden, dass seitens des Bw. im Rahmen seiner
Geschäftsführerfunktion keinerlei Maßnahmen in Richtungen
sofortigen Verkauf des Objektes Top B in G. gesetzt wurden. Vielmehr konnte
vom Bw. glaubhaft dargelegt werden, dass mit dem Mieter P. eine Vertragsvariante
ausgehandelt wurde, welche nach zehnjähriger Mietdauer eine Optionsrecht
auf Kauf des Mietobjektes einräumen sollte und die Fa.B. mit der
Finanzierung des Optionsgeldes befasst war.
Auf Grund dieser
Sachverhaltsfeststellungen kann nach Ansicht des Berufungssenates von einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch wissentlich
unrechtmäßige Geltendmachung der Vorsteuergutschrift für
Dezember 1998 in Höhe von S 487.523,00 nicht ausgegangen werden.
Der Bw. konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch
darstellen, dass er im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuern für das
Objekt Top B in G. von einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, welche zum
Vorsteuerabzug berechtigt, ausgegangen ist. Gegenteilige Beweisergebnisse hat
weder das erstinstanzliche Abgabenverfahren, noch das Finanzstrafverfahren zu
Tage gebracht.
Es war daher insoweit mit
Einstellung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§§ 136, 157 FinStrG betreffend Punkt 1) des
angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses vorzugehen.
Was die Verurteilung den
Spruchsenates hinsichtlich des Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses wegen
Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Oktober 1997 und Oktober bis Dezember 1998 als Abgabepflichtiger
betrifft, so ist dazu auszuführen, dass das Erkenntnis des Spruchsenates
diesbezüglich nicht angefochten wurde und auch seitens des Berufungssenates
am tatbestandsmäßigen Vorliegen des Deliktes, wegen der
geständigen Rechtfertigung des Bw., kein Zweifel besteht.
Auf Grund der stattgebenden
Berufungserledigung zu Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates
war mit einer Neubemessung der Geldstrafe vorzugehen. Unter
Berücksichtigung des nunmehr hinzukommenden Milderungsgrundes der
geständigen Rechtfertigung des Bw. erscheint die nunmehr mit
€ 2000,00 neu bemessene Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tätergerecht und schuldangemessen.
Im Hinblick auf die erfolgte
Teileinstellung war auch der Ausspruch über die Haftung gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG der nebenbeteilgten Fa.P
aufzuheben.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG waren die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit zehn Prozent der Geldstrafe neu zu
bestimmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.288 des Finanzamtes Neunkirchen zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müssten.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-W/02
- Stammnummer
- 4268
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF