Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0055-I/02
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0055-I/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl,
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 28. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Juni 2002
betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck
führte beim Bf. im Februar 2002 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch,
vor deren Beginn der steuerliche Vertreter des Bf. eine Selbstanzeige
erstattete. In den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen 1. bis
4. Quartal 2000 und 1. bis 3. Quartal 2001 sei das Entgelt aus der
Vermietung von Geschäftslokalen mit 10 % statt mit 20 % und die
Entschädigung für die Geschäftsführertätigkeit mit
0 % versteuert worden; die daraus resultierende (nicht abgeführte)
Umsatzsteuer betrage für das Jahr 2000 36.450,00 S und für das
Jahr 2001 23.328,00 S.
Die Verbuchung der vom
Finanzamt Innsbruck am 21. Februar 2002 erlassenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die angeführten Quartale
führte am Abgabenkonto des Bf. zu einer am 28. März 2002
fälligen Nachforderung an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt
4.344,21 €. Die Abgabe wurde am 15. April 2002 entrichtet.
Mit dem Bescheid vom
10. Juni 2002 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen im Zeitraum
Jänner 2000 bis September 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der
Höhe von 4.344,21 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten. Der Verdacht ergebe sich aus den
Fetstellungen in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, wonach in den
Voranmeldungszeiträumen 1/2000 bis 9/2001 falsche
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien und dem abgeschlossenen
Abgabeverfahren. Der vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeige komme
wegen verspäteter Zahlung keine strafbefreiende Wirkung zu.
In der Beschwerde gegen diesen
Bescheid wird vorgebracht, der Bf. sei im Zeitraum der Erstellung der
Selbstanzeige verreist gewesen und konnte daher zu keiner Stellungnahme erreicht
werden, wie die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung
umsatzsteuerrechtlich zu behandeln seien. Der steuerliche Vertreter sei
irrtümlich davon ausgegangen, dass bei den Umsätzen aus Vermietung und
Verpachtung weiterhin zur Umsatzsteuerpflicht optiert werde. Tatsächlich
habe der Bf. die Umsätze ab 1.1.2000 steuerfrei behandeln wollen. Der
steuerliche Vertreter widerrufe daher seine Ausführungen in der
Selbstanzeige vom 19. Februar 2002. In der am 28.Juni 2002 beim Finanzamt
eingebrachten Umsatzsteuererklärung 2000 werde von der Option zur
Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 abgegangen. Die
Umsätze aus der Vermietung seien daher ab 1.1.2000 nach § 6
Abs. 1 Z 16 UStG steuerfrei zu behandeln. Die in den ersten 3
Quartalen 2000 abgeführte Umsatzsteuer betreffe den
Geschäftsführerbezug des Bf. Da eine vorsätzliche Verkürzung
an Umsatzsteuer dem Bf. daher nicht zur Last gelegt werden könne, werde die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Umsatzsteuerhinterziehung
1. bis 4. Quartal 2000:
In der
Umsatzsteuererklärung für 2000 verzichtet der Bf. auf die Option nach
§ 6 Abs. 2 UStG 1994, so dass die von ihm erzielten
Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ab
1.1.2000 gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994
steuerfrei sind. Für das Jahr 2000 verbleibt daher an steuerpflichtigen
Umsätzen das Honorar aus dem Geschäftsführerbezug in der
Höhe von 62.100,00 S (Umsatzsteuer 12.420,00 S). Da in den ersten
3 Quartalen des Jahres 2000 fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen mit
einer Zahllast von je 4.860,00 S (353,19 €) abgegeben wurden, ist
eine Umsatzsteuerverkürzung auch hinsichtlich dieser Umsätze nicht
eingetreten. Der Verdacht, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Delikt in den
Voranmeldungszeiträumen 1-4/2000 begangen, ist daher bereits in objektiver
Hinsicht nicht begründet.
Umsatzsteuerhinterziehung
1. bis 3. Quartal 2001:
Für diese
Voranmeldungszeiträume wurden fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen mit
einer Zahllast von je 4.860,00 S (353,19 €) abgegeben. Aus dem
Umsatzsteuerjahresbescheid für 2001 vom 10. Dezember 2004 ergibt sich
eine Zahllast in der Höhe von 902,60 € (Gutschrift aus der
Verbuchung am Abgabenkonto 2.770,56 €). Der Verdacht der
Abgabenhinterziehung ist daher wie im Jahr 2000 auf der objektiven Tatseite
nicht begründet, weil die in den drei Umsatzsteuervoranmeldungen
angemeldete Umsatzsteuer die Jahresumsatzsteuer übersteigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
14. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-I/02
- Stammnummer
- 13569
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF