Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300011/2021
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Wahrnehmung der steuerlichen Agenden durch die Mutter des Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300011/2021vom 27.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bezugnehmend auf den Verkauf von Material und Werkzeug habe ich eine Umsatzsteuerprüfung gegenüber der ***25*** GmbH angekündigt und zwar für die Monate September 2018 bis April 2019. Als Termin wurde der 15. Juli 2019 vereinbart. Ich habe an diesem Tag (dem 15. Juli 2019) den Steuerberater ***15*** in seiner Kanzlei in Deutschlandsberg aufgesucht. Es erwies sich, dass nicht alle Unterlagen vorhanden waren, welche ich für die Prüfung benötigt hätte. Herr ***15*** hat den Prüfungsauftrag am 15. Juli 2019 unterschrieben und hat auch am Prüfungsauftrag den Vermerk angekreuzt, wonach eine Selbstanzeige erstattet werde. Herr ***15*** hat mir gegenüber mündlich erwähnt, dass die angesprochene Rechnung nicht verbucht worden sei. Es handelt sich um die Rechnung vom 31. Dezember 2018, welche sich auf Seite 36 des Strafaktes befindet. Ich habe den Steuerberater aufgefordert eine Selbstanzeige schriftlich zu verfassen, diese hat mir Herr ***15*** zugesichert. Am nächsten Tag hat er mir eine E-Mail übermittelt, nämlich jenes Mail, welches in Seite 4 des Strafaktes erliegt. Ich habe am 30. Juli 2019 nochmals den Steuerberater aufgesucht in seiner Kanzlei, dort habe ich gemeinsam mit der Mutter des Beschuldigten, nämlich mit Frau ***6*** die Unterlagen gesichtet. Ich habe dann auf Grund der nicht sehr klaren Unterlagen die Umsatzsteuerzahllasten mit € 5.000,00 festgesetzt und damit war für mich die Prüfung beendet.
Befragt, ob im Zusammenhang mit dem Erstgesprächen am 15. Juli 2019 durch den Steuerberater ***5*** eine Täternennung erfolgte:
Herr ***15*** hat mir an diesem Tag nicht mitgeteilt, wer für die Nichtverbuchung der Rechnung als Täter verantwortlich ist.
Befragt, weshalb ich anlässlich des Erstkontaktes mit dem Steuerberater am 15. Juli 2017 kein Protokoll aufgenommen habe, gebe ich an:
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Selbstanzeige in der Weise zu erfolgen hat, dass mir eine Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn schriftlich übergeben wird.
Es ist allerdings richtig, dass mir der Steuerberater ***5*** schon vor Eröffnung der Prüfung mitgeteilt hat, dass eine Selbstanzeige erfolgen werde. Auf die angesprochene Rechnung Aktenseite 36 des Strafaktes verwiesen, erfolgte dies allerdings ohne konkrete Täternennung.
Auf Befragen durch Mag. PLATTNER:
Ich habe Herrn ***15*** nicht schriftlich aufgefordert die Selbstanzeige per E-Mail einzubringen. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob Herr ***15*** die Rechnung vielleicht zu Beginn der Prüfung vorgelegt hat, oder ob er nur erwähnt hat, dass eine Rechnung nicht konkret verbucht wurde. Zum Zeitpunkt dieser Information, die mir Herr ***15*** gegeben hat, war der Sachverhalt für mich insofern nicht klar ersichtlich. Es war nur davon die Rede, dass Herr ***15*** eine Selbstanzeige erstatten werde und am nächsten Tag langte dann das angesprochene E-Mail ein.
Der Steuerberater bzw. Verteidiger führt aus: Die Betriebsaufgabe der ***25*** GmbH erfolgte bereits mit Jahresende 2018. Die steuerlichen Agenden wurden im Unternehmen von Frau ***6***, der Mutter des Beschuldigten, wahrgenommen, das heißt, sie hat die Buchhaltung geführt und sie hat mit mir die Gespräche geführt, soweit es um die Jahresabschlüsse ging. Tatsächlich wurde Werkzeug und Material der ***25*** GmbH an die ***13*** Installationen GmbH veräußert. Der Verkauf erfolgte aber tatsächlich nicht zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Datum (31. Dezember 2018), sondern erst zu einem späteren Termin im April 2019. Auch betrug der Preis, der von der ***13*** Installationen GmbH bezahlt wurde nicht € 36.000,00, sondern nur einen geringeren Betrag.
Gegen meinen Rat haben Herr ***25*** und Frau ***6*** mit dem Käufer vereinbart, dass die Rechnung mit einem rückdatierten Datum, nämlich mit 31. Dezember 2018, ausgestellt wird, obwohl tatsächlich der Verkauf erst im April 2019 erfolgte.
Es ging konkret um Restbestände von Material und Werkzeug.
Befragt, weshalb dann nicht zumindest im April 2019 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde, welche auf diesen Material- und Werkzeugverkauf Bezug nimmt, gibt der Steuerberater an:
Der Grund liegt darin, dass Frau ***13*** damals schwer erkrankt ist.
Die Amtsbeauftragte hält dem Steuerberater vor, dass sehr wohl auch noch in den Zeiträumen April bis September Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.
Der Steuerberater gibt dazu an:
Das mag richtig sein, aber Frau ***13*** war zu dieser Zeit sehr krank. Der Steuerberater wird darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Rechnung, AS 36 des Strafaktes, auch einen Buchungsvermerk "31. Dezember 2018" enthält. Der Verteidiger kann diesen Umstand nicht aufklären.
Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt."
Zum objektiven Tatbestand:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für den Monat Dezember 2018 wurde eine Voranmeldung mit einer Zahllast von € 12.167,28 eingereicht und am 19.1.2019 eine Einzahlung von € 12.604,28 vorgenommen.
Es wurden für die ***1*** bis 9/2019 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Das Abgabenkonto war im Zeitraum 2018/2019 stets ausgeglichen, zeitweilig hat es auch Guthaben ausgewiesen.
Eine GmbH versteuert nach vereinbarten Entgelten, demnach wäre bei einer Vereinbarung zur Übernahme von Material und Werkzeug laut Rechnungszeitraum Dezember 2018 mit einer diesbezüglichen Vereinbarung ein weiterer Betrag in die Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2018 aufzunehmen und zusätzlich € 6.000,00 am 15.2.2019 zu entrichten gewesen, was unterblieb. Die Erfassung des Umsatzes hatte unabhängig davon zu erfolgen, dass diese Rechnung erst in drei Tranchen im Jahr 2019 seitens der Käuferfirma beglichen wurde.
Es liegt somit der objektive Tatbestand vor, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2018 der ***1*** verkürzt (nicht in der geschuldeten Höhe bei ihrer Fälligkeit entrichtet) und eine unrichtige Voranmeldung eingereicht wurde.
Prüfungsgegenstand Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates:
Sache des Verfahrens vor dem BFG ist der Schuldspruch laut Erkenntnis des Spruchsenates Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2018 in der Höhe von € 5.000,00 verkürzt zu haben. Eine finanzstrafrechtliche Verdachtslage, dass nicht € 5.000,00, sondern € 6.000,00 verkürzt worden seien, wurde dem Bf. erst mit Beschwerde der Amtsbeauftragten zur Kenntnis gebracht. Der Mehrbetrag von € 1.000,00 war demnach nicht Gegenstand des Verfahrens bei der Behörde und konnte somit auch nicht Gegenstand des mit Beschwerde angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates sein. Hätte die Behörde die Anschuldigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ausgedehnt, wäre das Parteiengehör gewahrt gewesen und der Spruchsenat hätte mit Schuldspruch oder Einstellung zum neu angelasteten Mehrbetrag vorzugehen gehabt. Gegen eine allfällige Einstellung wäre eine Beschwerdeerhebung seitens der AB möglich gewesen. Eine Ausdehnung der Sache des Verfahrens im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG ist nicht zulässig, daher war die Beschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen.
Strafaufhebungsgrund Selbstanzeige:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Eine Selbstanzeige hat demnach die Darlegung einer Verfehlung zu enthalten und die Behörde muss in Folge der Offenlegung der für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände in die Lage versetzt werden, ohne weitere Prüfungshandlungen eine richtige Abgabenfestsetzung bei dem Abgabepflichtigen vornehmen zu können.
Abgabepflichtiger ist die ***1***, demnach wäre eine konkludente Selbstanzeige durch Nachreichung einer richtigen Voranmeldung und Entrichtung der bereits fällig gewesenen Vorauszahlung auch nur bei der ***1*** strafaufhebend gewesen und nicht bei dem damit nicht genannten Beschuldigten als Geschäftsführer, wobei bei einer Selbstanzeige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 29 Abs. 6 FinStrG auch eine Abgabenerhöhung festzusetzen und zu entrichten wäre.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20.10.2004, 2002/14/0060 festgehalten, dass es vorstellbar sei, dass im Zuge der Überreichung einer schriftlichen Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn auch mündliche Ergänzungen vorgebracht werden können.
Zur Hintanhaltung weiterer Beweiswürdigungsaufgaben in diesem Zusammenhang wurde damals der Prüfungsauftrag insoweit geändert, als eben seither im Zuge der Kenntnisnahme eines Prüfungsauftrages auch anzukreuzen ist, ob eine Selbstanzeige erstattet wird oder nicht. Wird eine Selbstanzeige erstattet, kann der Erstatter (der nicht zwangsläufig auch Strafaufhebungsgrundwerber sein muss) einen Schriftsatz übergeben oder er kann eben auch mündlich Selbstanzeige für Täter erstatten, deren Inhalt durch den Prüfer in einem Aktenvermerk festzuhalten ist.
Unstrittig ist, dass am 15.7.2019 Selbstanzeige angekreuzt worden ist, strittig deren Inhalt, da die Prüferin eben keinen Aktenvermerk zum Inhalt gemacht hat.
Auf den Inhalt kann man jedoch aus den Angaben der Prüferin, der Mail vom 16.7.2019 und den Angaben seitens des Bf. 1 im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und vor dem BFG sowie den Angaben seiner vor dem Finanzstrafsenat des BFG einvernommenen Mutter mit so ausreichender Sicherheit Schlüsse ziehen, dass eine Täternennung des Bf.1 nicht vorgenommen wurde, weil dies die Prüferin nicht wahrgenommen hat, es sich auch aus der Mail vom nächstfolgenden Tag des Prüfungsbeginns des Vertreters nicht ergibt und zudem der Bf.1 eine von ihm begangene Verfehlung zu einem ahndbaren Finanzvergehen auch im Beschwerdeverfahren nie zugestanden hat. Eine Selbstanzeigenerstattung für die Mutter des Bf.1 wurde ebenfalls in keinem Verfahrensstand behauptet.
Eine wirksame Selbstanzeige könnte demnach lediglich hinsichtlich des Verbandes angenommen werden, so man zu dem Schluss käme, dass die Prüferin bereits beim Erstkontakt mit dem Steuerberater bei Prüfungsanmeldung in die Lage versetzt wurde eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen, was jedoch zweifelhaft blieb.
Zudem wurde auch keine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt und entrichtet, daher läge auch aus diesem Titel keine wirksame Selbstanzeige vor. Eine Verbandsverantwortlichkeit ist aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, in dem lediglich die Frage einer wirksamen Selbstanzeige des Bf. 1 zu untersuchen war.
Zur subjektiven Tatseite:
Der Beschuldigte fungiert bereits seit 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1***, er war grundsätzlich verpflichtet deren abgabenrechtliche Belange wahrzunehmen.
Wie jedoch das durch das BFG geführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, wurden in dieser Firma die abgabenrechtlichen Agenden bereits zu Lebzeiten des Namensgebers der Gesellschaft, des Vaters des Bf.1, von der Mutter des Bf. 1 eigenständig und eigenverantwortlich wahrgenommen und hat sie diese Tätigkeit vor der verfahrensgegenständlichen Verfehlung bereits über Jahrzehnte ausgeführt, ohne bisher in Konflikt mit dem Finanzstrafrecht zu kommen.
Frau ***6*** hat die Vorauszahlungen berechnet, die Voranmeldungen eingereicht und war auch am Firmenkonto zeichnungsberechtigt. Sie hat nach eigenen Angaben ohne Rücksprache mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer die Entrichtung der Abgaben vorgenommen. Sie hat auch die unrichtige Voranmeldung für 12/2018 eingereicht, war in Kenntnis des nicht erfassten Geschäftsfalles und hat die Vorauszahlung für 12/2018 zu niedrig entrichtet.
Der Senat ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass der Bf.1 weder die Verkürzung der Vorauszahlungen für 12/2018 für gewiss gehalten noch es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass eine unrichtige Voranmeldung eingereicht worden ist.
Das Beweisverfahren hat auch keinen Hinweis auf einen finanzstrafrechtlich relevanten Tatbeitrag durch ihn ergeben.
Letztlich gingen die Vorhaltungen der Amtsbeauftragten in die Richtung, dass den Bf. 1 wegen der Erkrankung seiner Mutter eine Kontrollverantwortung getroffen habe.
Eine grob fahrlässig schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung bei Unterlassung der Kontrolle eines beauftragten faktisch Wahrnehmenden steht jedoch im Zusammenhang mit einer Verkürzung im Voranmeldungsstadium nicht unter Strafdrohung.
Frau ***6*** hat vor dem Senat den Eindruck einer sehr vitalen älteren Dame hinterlassen, die lediglich eine leichte Gehbehinderung aufweist, jedoch sehr gut hört und völlig orientiert und mit rascher Auffassungsgabe agiert. Sie wirkt auch heute noch so, als könnte sie ihr übertragene und von ihr angenommene Aufgaben ordnungsgemäß erledigen.
Wie die Sache des Verfahrens nicht ausgetauscht werden kann, steht naturgemäß auch ein Täteraustausch dem BFG nicht zu. Es war daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob eine ahndbare finanzstrafrechtliche Verantwortung von Frau ***6*** vorliegt.
Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wäre verfolgungsverjährt, gegen eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG spricht die Verantwortungslinie von Frau ***13***, dass ihr mit Nichterfassung der Rechnung, am Ende ihres Berufslebens bei Gesamtsicht der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft, lediglich ein Fehler unterlaufen sei. Eine Entscheidungsfindung zu einer Verfolgung von Frau ***13*** als faktisch Wahrnehmende der steuerlichen Belange der ***1*** oder zum Absehen von einer Verfolgung liegt bei der Finanzstrafbehörde.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 27. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300011/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300011.2021
- Stammnummer
- 139491
- Gültig
- 27.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF