…dem 1. Juni 2007 entschieden: Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Devolutionsantrag vom 18. Oktober 2008 begehrte die Devolutionswerberin (Dw.) den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO hinsichtlich eines von ihr im November 2007 eingereichten Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Kinder. In…
I. BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI aufgrund des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 284 Abs. 3 BAO über das Ansuchen des XY, vom 11.11.2014, um "steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO" beschlossen: Das Ansuchen um "steuerliche Einstufung…
I. BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin F aufgrund des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 284 Abs. 3 BAO über den Antrag des Bf. , Adr. , vertreten durch die GmbH , Ort , Str. , vom 20. Jänner 2015, auf Feststellung des Teilwertes des Grund und Bodens…
…10. Februar, beim unabhängigen Finanzsenat ( seit 1. Jänner 2003 statt der Finanzlandesdirektion zuständig ) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85 c Abs.2 ZollR-DG ein. Über die Beschwerde wurde erwogen: Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26. Juni 2002 wurde durch die P…
…August 2007 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Datum 7. August 2007 erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr…
…ab Einlangen des Devolutionsantrages den Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat den Einkommensteuerbescheid vom 2.4.2008 erlassen. Damit ist die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde aber erloschen. Der Devolutionsantrag war deshalb als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO³…
…infolge Übergangs der Entscheidungspflicht zu diesem Anbringen auf den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde I. Instanz und stützt seine Zuständigkeit auf § 70 Abs. 3 BAO nach dem Anlass zum Einschreiten. Zur Ansicht des Dw, die Zuständigkeit des Finanzamtes in W und damit die Zuständigkeit der FLDWNB…
…würde demnach noch unberichtigt aushaften. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zum Fehlen von Kalkulationsunterlagen etc. und Branchenunüblichkeit hingewiesen. Bei ernsthafter Vertragsabsicht wüsste der Dw, ob er diesen Katalog beendet hat oder nicht. Wenn er nicht einmal das weiß, darf er sich nicht…
…Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 311 BAO damit, dass das Finanzamt die Berufung vom 16.5.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sechs Monaten nach ihrem Einlangen erledigt habe. Die Abgabenbehörde erster Instanz gab in der Folge dem…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP vom 27. Oktober 2004 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 26. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 19. April 2004, betreffend Festsetzung einer Mutwillensstrafen bezüglich des…
…3 der Bundesabgabenordnung aufgetragen, bis 30. April 2011 über den Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom 25. Mai 2010 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Finanzamt legte mit Stellungnahme vom…
…gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.…
…Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt…
…Judith Leodolter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, Ing.-Etzel-Straße 17 Tür 3, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 05.12.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung…
…Beschluss vom 19.06.2018 wurde der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 15.09.2018 über den Antrag zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege…
…bewirkt. Ad) Übergang der Entscheidungsbefugnis Am 15. März 2012 trug der Unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt gemäß § 311 Abs 3 BAO idgF auf, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht…
…Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt…
…Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 beantragte der nunmehrige steuerliche Vertreter des Antragstellers den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO mit der Begründung, dass über die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag noch nicht entschieden worden sei. Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden…
…ist unter anderem der Ablauf der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Zu beiden devolvierten Anbringen wurde der Devolutionsantrag daher wegen der Normierung "innerhalb" um jeweils einen Tag zu früh gestellt. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf den unabhängigen…
…anderem der Ablauf der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Gegenständlicher Devolutionsantrag wurde um einen Tag zu früh gestellt, weil wegen des Gesetzeswortlautes "innerhalb" der 12. Jänner 2005 noch innerhalb der Entscheidungspflicht liegt. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf…