Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0002-Z1W/03
Berufung gegen einen in der Postverzollung erstellten Bescheid, wobei die Ware laut Abfertigung aus der Schweiz ( Versendungsland ) kam, während die Berufungswerberin Eingangsabgabenfreiheit geltend macht wegen Ursprungs der Ware in einem EU - Staat und nur Transport über die Schweiz erfolgte. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde 1. Stufe Übergang der Entscheidungskompetenz auf den UFS.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0002-Z1W/03vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.
gemäß
§ 85 c Abs.1 und 2 Zollrechts - Durchführungsgesetz (
ZollR-DG) vom 4. Februar 2003 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
das Hauptzollamt Wien sowie in der Sache selbst über die Berufung vom 7.
Juli 2002 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 26. Juni 2002,
GZ. 102-000/457378/01/00/2002, betreffend Zollschuld, gemäß
§ 85 c Abs. 6 ZollR-DG wie folgt entschieden:
1)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird Folge
gegeben.
2) Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juni 2002,
Zl. 102-000/457378/01/00/2002, der Bf. zugegangen am 28. Juni 2002, setzte das
Hauptzollamt Wien der P. gemäß Art. 201 und 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK)
Eingangsabgaben in Höhe von 15,82 € ( 2,29 € an Zoll und 13,53
€ an Einfuhrumsatzsteuer ) fest. Zollschuldnerin wurde gemäß
Art. 237 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) als
Empfängerin der Ware die Bf.
Die Bf. erhob gegen diesen
Bescheid mit der Eingabe vom 7. Juli 2002, zur Post gegeben am 9. Juli und
eingelangt am 10. Juli, fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung
gemäß Art. 243 ZK.
Nach Verstreichen einer 6
- monatigen Frist, innerhalb deren eine Berufungsvorentscheidung nach
§ 85 b Abs. 2 ZollR-DG durch das Hauptzollamt Wien nicht ergangen war,
brachte die Bf. mit Schreiben vom 3. Februar 2003, zur Post gegeben am 4.
Februar und eingelangt am 10. Februar, beim unabhängigen Finanzsenat ( seit
1. Jänner 2003 statt der Finanzlandesdirektion zuständig ) Beschwerde
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
§ 85 c Abs.2
ZollR-DG ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 26. Juni 2002 wurde durch
die P. ein Disc Box Set, beinhaltend 7 DVDs " The New Avengers", im
Wert von 65,36 € beim Hauptzollamt Wien, Zweigstelle Selbst- u.
Briefverzollung, mittels Einheitspapier zur Abfertigung zum zollrechtlich freien
Verkehr angemeldet. Die Warensendung kam laut Anmeldung aus der Schweiz (
Versendungs-/Ausfuhrlandcode CH ), als Handelsland scheint Großbritannien,
als Bestimmungsland Österreich und als Ursprungsland die USA ( Code US )
auf. Die Ware war laut beiliegenden Papieren von Bf. bei der britischen Firma M.
am 28. Mai 2002 zu einem Preis von 41,44 GBP bestellt worden. Laut Kopie eines
Stücks DVD scheint die Einprägung: "...Manufactured in the
EU" auf.
Nach Entrichtung der
Eingangsabgaben durch die P. und deren Refundierung durch die Bf.
anlässlich der Überbringung der Ware, wobei außer den
Eingangsabgaben auch ein Entgelt in Höhe von 2,54 € durch die Bf. an
die P. bezahlt wurde, brachte die Bf. die o.a. Berufungsschrift ein, in der sie
ausführte, sie habe diese Ware via Internet bei der britischen Firma. M.
bestellt und per Kreditkarte bezahlt. Es handle sich daher um Waren aus der
Europäischen Union und nicht aus einem Drittland und es sei für diese
Waren keine Zollabfertigung vorgesehen, sodass der Abgabenbescheid ersatzlos
aufzuheben sei. Auf der Sendung, welche die Ware enthielt, habe sich ein Etikett
mit der Aufschrift "A Priority/Prioritaire, P.P. CH - 8058 Zurich
58, 077 MTS" befunden. Warum der Versand über die Schweiz gegangen
sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Ihre Adresse sei in englischer Schreibweise
angeführt, die Firma M. habe mehrere Filialen in Großbritannien, aber
keine in der Schweiz und sie verwies zur Untermauerung ihrer Behauptung auf die
Website der Fa. M.
Nachdem über die Berufung
durch das Hauptzollamt Wien als Berufungsbehörde der ersten Stufe wegen
eines Verbuchungsfehlers mehr als 6 Monate lang nicht durch
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 85 b Abs.2 ZollR-DG entschieden
worden war, wurde das Verfahren aufgrund der Beschwerde der Bf. wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht beim unabhängigen Finanzsenat
fortgesetzt.
Mit einem Schreiben vom 14.
März 2003 wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von
materiellrechtlichen Begünstigungsvoraussetzungen für die
gegenständlichen DVDs gemäß
§ 5 ZollR-DG die Beweislast den
Abgabepflichtigen trifft bzw. dass u.U. auch die Glaubhaftmachung des Vorliegens
solcher Voraussetzungen genügt.
Die Bf. konnte in gesetzter
Frist den Sachverhalt insoweit erhellen, als aus dem mit der Versenderfirma und
den beteiligten Postunternehmen geführten Schriftverkehr hervorging, dass
der Versand aus Großbritannien durch die S. (UK), einem Tochterunternehmen
der schweizerischen Fa. S. und mit Sitz in Großbritannien, auf dem Weg
England - Schweiz - Österreich erfolgte. Auf dem Paket war der
Aufkleber "P.P. CH-8058 Zurich 58" und ein Aufkleber mit Namen und
Adresse von Bf. enthalten. Der erste Aufkleber enthält die Postleitzahl der
Poststelle Flughafen Zürich. Der Adressierungsaufkleber war in englischer
Schreibweise gehalten und wurde von der Rückseite der Rechnung der Fa. M.
abgelöst. Eine mögliche Retoursendung wäre über die Schweiz
zurück nach England gegangen. Die Frankierung mit "P.P.
Schweiz" ( Port Paye Schweiz ) sei üblich und beinhalte keine Aussage
über den Ort des Beginns der Beförderung. Gelangen Gemeinschaftswaren
in Drittländer, werden diese zu Nichtgemeinschaftswaren und beim
Wiedereintritt aus Günden der zollamtlichen Überwachung der
Warenströme als solche behandelt.
In abgabenrechtlicher Hinsicht
ist dazu auszuführen:
Grundsätzlich werden EU
- Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgebracht werden, zu
Drittlandswaren ( Art. 4 Z.8 ZK ) und sind daher bei neuerlicher Einfuhr ins
Zollgebiet der EU eingangsabgabenpflichtig.
Dabei gibt es gewisse
Begünstigungen und Ausnahmen, von denen für den vorliegenden Fall
folgende zu nennen sind :
Gemäß Art. 185 ZK
werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind und innerhalb von 3 Jahren wieder in dieses
Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des
Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Gemäß Art. 186 ZK
müssen sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der
Ausfuhr befinden.
Für die
Rückwarenbehandlung ist ein in den Art. 844 ff. der ZK-DVO näher
geregeltes förmliches Verfahren einzuhalten, schon aus dem plausiblen
Grund, die Nämlichkeit der Ware festzuhalten bzw. die Voraussetzungen
überprüfen zu können, ob die Ware bei ihrer Wiedereinfuhr die
Rückwareneigenschaft erfüllt. Gemäß Art. 848 ZK-DVO kann
von der Vorlage gewisser Begleitpapier Abstand genommen werden, wenn sich anhand
anderer oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen
bei der Wiedereinfuhrzollstelle
feststellen lässt, dass eine Ware als Rückware anerkannt werden
kann.
Lediglich im Reiseverkehr
können Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen
Gepäck mitgeführt werden und die als Rückwaren abgabenfrei sind,
durch schlüssige Willensäußerung angemeldet werden, d.h., man
kann mit ihnen eine Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge passieren,
ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben ( Art. 230 Buchstabe a und Art. 233,
Abs.1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO).
Eine anderes zollrechtliches
Verfahren wäre die Möglichkeit, die Verbringung einer
Gemeinschaftsware zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das
Gebiet eines Drittlandes im internen Versandverfahren gemäß Art. 163
ZK vorzunehmen. Insbesondere sieht Abs. 2 Buchstabe f bei Beförderungen von
Waren durch die Post diese Möglichkeit vor. Auch nach den näheren
Bestimmungen für dieses Verfahren in Art. 313 ff ZK-DVO ist bei
Wiedereinfuhr der Ware deren besonderer Status der Zollstelle erkenntlich zu
machen. Im Regelfall geschieht das durch Vorlage des Versandpapiers T2L oder den
T2L - Vermerk auf der die Ware begleitenden Rechnung ( Art. 317 ZK -
DVO ).
Im Postverkehr wird bei
Entstehen der Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung gemäß Art.
201 ZK der Empfänger der Ware zum Zollschuldner ( Art. 237 Abs.2 ZK-DVO ).
Neben diesem steht das Postunternehmen bezüglich dieser Zollschuld in einem
Gesamtschuldverhältnis gemäß
§ 79 Abs.1 ZollR-DG. Im
Regelfall werden die Eingangsabgaben zunächst durch das Postunternehmen
entrichtet und von diesem beim Empfänger eingehoben.
Gemäß
§ 85 c
Abs.1 ZollR-DG ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die
Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe ( Art.
243 Abs.2 Buchstabe b ZK ) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat
zulässig. Gemäß
§ 85 Abs. 6 ZollR-DG ist eine solche
Beschwerde abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf
ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde
zurückzuführen ist. Ansonsten ist über den bei der säumigen
Behörde gestellten Antrag abzusprechen.
Im vorliegenden Fall liegt ein
solcher Abweisungsgrund nicht vor und es ist daher über die von Bf. beim
Hauptzollamt Wien am 9. Juli 2002 eingebrachte Berufung zu
entscheiden.
In der Sache selbst ist
auszuführen, dass die P. am 26. Juni 2002 beim Zollamt Wien -
Zweigstelle Selbst- und Briefverzollung einen Antrag auf Importabfertigung der
gegenständlichen DVDs zum zollrechtlichen freien Verkehr ( Verfahrenscode
4000/0) gestellt hat. Aufgrund des angeführten Versendungslandes Schweiz,
also jenes Staates, aus dem die Anlieferung unmittelbar erfolgte, der
beigefügten Unterlagen und des Umstandes, dass die Sendung in der Schweiz
aufgegeben und gestempelt worden war, musste der Abfertigungsbeamte davon
ausgehen, dass eine Ware , die sich in der Schweiz nicht in zollamtlicher
Überwachung, sondern im freien Verkehr befand, zum Import in das Zollgebiet
der EU angemeldet wurde und hat sie auch antragsgemäß abgefertigt.
Dabei entstand die Zollschuld auch für die in der Anmeldung genannte Bf. Im
Übrigen würden Sendungen, die nur innerhalb des EU - Raumes im
freien Verkehr kursieren, von P. beim Zoll gar nicht gestellt
werden.
Es ist nicht Gegenstand eines
Berufungsverfahrens, darüber zu befinden, welche Anträge man
anlässlich der Einbringung der Ware stellen
hätte können bzw. welche
Verfahrensarten man in Anspruch nehmen
hätte können oder solche
anderslautende Anträge bzw. Verfahrensarten nachträglich in das
antragsgemäß abgeführte Verfahren hineinzuinterpretieren. Auch
wenn man aus der Sicht der Abgabenschuldner hierbei nicht die günstigste
Variante gewählt hat und daran die Bf. auch kein Verschulden trifft, bleibt
Gegenstand des Berufungsverfahrens die Überprüfung des
antragsgemäß durchgeführten Verfahrens, das im vorliegenden Fall
fehlerfrei war.
Wenn die Bf. aufgrund der
Gesamtschau des Falles und insbesondere aufgrund der nachträglich
eingeholten Informationen zur Auffassung gelangt, dass der Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 26. Juni 2002 mit der materiellen Rechtslage nicht
übereinstimmt, weil diese Ware abgabenfrei zu belassen gewesen wären,
ist das dafür im Zollrecht vorgesehene Instrument der Antrag auf Erstattung
bzw. Erlass der Eingangsabgaben nach Art. 236 ZK ( vgl. unter
"Information" ).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Information
Art. 236 ZK
lautet:
Abs.1:
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird,
dass der Betrag zum Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war
...
....
Abs.2: Die
Erstattung oder ein Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag;
der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der
betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu
stellen.
Die Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte
nachweist, dass er infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder
höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.
Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass
von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass
einer der in Absatz 1 ... beschriebenen Sachverhalte vorliegt.
Es besteht daher im vorliegenden Fall die Möglichkeit
, innerhalb von 3 Jahren ab dem 26. Juni 2002 unter Beifügung der
Unterlagen einen Antrag auf Erstattung der eingehobenen Eingangsabgaben zu
stellen. Zu richten wäre ein solcher Antrag an das Hauptzollamt Wien,
Rechtsmittelabteilung, Schnirchgasse 9, 1030 Wien.
Wien,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 237 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 4 Z 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 848 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 317 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0002-Z1W/03
- Stammnummer
- 4691
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF