Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0058-W/08
Kein Übergang der Entscheidungspflicht eines im Devolutionsantrag genannten, aber nicht gestellten Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0058-W/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., W., G.GasseX, wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 zur
Familienbeihilfe ab dem 1. Juni 2007 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Devolutionsantrag vom 18. Oktober 2008 begehrte die
Devolutionswerberin (Dw.) den Übergang der Entscheidungspflicht
gemäß
§ 311 BAO hinsichtlich eines von ihr im November 2007
eingereichten Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre
Kinder. In den weiteren Ausführungen gab die Dw. an, sie habe bis zum
heutigen Tag und damit schon deutlich länger als ein Jahr keine
bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages erhalten und es treffe sie
an der Untätigkeit des Finanzamtes kein Verschulden.
Dem diesbezüglichen Familienbeihilfenakt ist
überdies zu entnehmen, dass die Dw. am 26. Mai 2008 einen Antrag auf
Zuerkennung einer Familienbeihilfe ab dem 1. Juni 2007 gestellt hat, die
Abgabenbehörde erster Instanz am 14. Juli 2008 der Dw. ein
Ergänzungsschreiben zur Nachreichung erforderlicher Unterlagen
übermittelt und am 23. Juli 2008 die Beantwortung des Vorhalts erhalten
hat.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass die Bw. an das Finanzamt
einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe am 26. Mai 2008 und nicht wie
im Devolutionsantrag ausgeführt im November 2007 gestellt hat.
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt
gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass die
Dw. die Verletzung der Entscheidungspflicht über ein von ihr im November
2007 gestelltes Anbringen rügt, das sie jedoch nach der Aktenlage nie beim
Finanzamt eingereicht hatte. Daraus folgt, dass die in Absatz 1 der oben
genannten Bestimmung erforderliche Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde
erster Instanz hinsichtlich eines im Devolutionsantrag genannten Antrages vom
November 2007 nicht bestanden hat und insofern sich der konkret zu beurteilende
Devolitionsantrag als unzulässig erweist und den Übergang der
Entscheidungspflicht nicht bewirkt hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0058-W/08
- Stammnummer
- 38594
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF